Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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an, indem es den Bergbau unter fremden Grundstücken, voraus 
gesetzt, daß er die darauf befindlichen Gebäude nicht bedroht, 
freigibt.“ 
An einer anderen Stelle 1 bemerkt Ihering, daß das Römische Recht 
dem Grundeigentume auch in dieser Richtung nicht jene schroffe Gestalt 
gegeben habe, wie die nackte Konsequenz des Begriffs sie mit sich 
fuhren würde. Derselbe Jurist sagt in seinem neuesten Werke 1 2 3 : 
S. 506: Die Ansicht der Juristen und Laien stimmt darin überein, 
daß das Wesen des Eigentums in der Unumschränktheit des 
Eigentümers bestehe und daß jede Beschränkung desselben im 
Grunde einen Eingriff in dasselbe enthalte, der die Idee des Instituts 
widerspreche. Wie verhält es sich aber damit? Meiner Ansicht 
nach ist diese Vorstellung eine grundirrige.“ 
S. 508: „Die Gesellschaft hat ein Interesse daran, daß die 
Schätze des Bodens gehoben werden, verschmäht der Eigentümer 
dies zu tun, so spricht sie jedem anderen, der sich dazu bereit 
erklärt, das Recht zu, zu schürfen und zu muten.“ (So schon im 
Römischen Rechte.) 
S. 510, 511: „Es ist also nicht wahr, daß das Eigentum seiner 
Idee nach die absolute Verfügungsgewalt in sich schlösse. Ein 
Eigentum in solcher Gestalt kann die Gesellschaft nicht dulden 
und hat sie nie geduldet. Die Idee des Eigentums kann nichts 
mit sich bringen, was mit der Idee der Gesellschaft in Widerspruch 
steht. Diese Vorstellung (von der Absolutheit des Eigentums) 
ist noch ein letzter Rest jener ungesunden naturrechtlichen Vor 
stellung, welche die Individuen auf sich selber isolierte.“ 
S. 517: „Wo die Zweckmäßigkeit im Römischen Eigentum 
aufhört, hört auch das Recht auf.“ 
Was das Deutsche Recht anlangt, so ist oben nachgewiesen worden, 
daß das Privateigentum am Grund und Boden nicht von Anfang an 
bestanden und sich erst später allmählich entwickelt hat. In seiner 
heutigen Form als „freies“ Grundeigentum ist es erst ein Produkt der 
neuesten Entwicklung, gebildet von der staatsbürgerlichen Gesellschaft 
durch vorhergegangene Aufteilung, Grundentlastung usw. der Entwick 
lung der individuellen Freiheit halber 8 . Viel älter als das private 
Grundeigentum ist der Bergbau, der schon vor und von der Römerzeit 
1 Daselbst S. 93. 
2 R. v. Ihering, der Zweck im Recht, Leipzig 1877, I. Bd. 
3 Lorenz v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. VII S. 299—310.
	        
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