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an, indem es den Bergbau unter fremden Grundstücken, voraus
gesetzt, daß er die darauf befindlichen Gebäude nicht bedroht,
freigibt.“
An einer anderen Stelle 1 bemerkt Ihering, daß das Römische Recht
dem Grundeigentume auch in dieser Richtung nicht jene schroffe Gestalt
gegeben habe, wie die nackte Konsequenz des Begriffs sie mit sich
fuhren würde. Derselbe Jurist sagt in seinem neuesten Werke 1 2 3 :
S. 506: Die Ansicht der Juristen und Laien stimmt darin überein,
daß das Wesen des Eigentums in der Unumschränktheit des
Eigentümers bestehe und daß jede Beschränkung desselben im
Grunde einen Eingriff in dasselbe enthalte, der die Idee des Instituts
widerspreche. Wie verhält es sich aber damit? Meiner Ansicht
nach ist diese Vorstellung eine grundirrige.“
S. 508: „Die Gesellschaft hat ein Interesse daran, daß die
Schätze des Bodens gehoben werden, verschmäht der Eigentümer
dies zu tun, so spricht sie jedem anderen, der sich dazu bereit
erklärt, das Recht zu, zu schürfen und zu muten.“ (So schon im
Römischen Rechte.)
S. 510, 511: „Es ist also nicht wahr, daß das Eigentum seiner
Idee nach die absolute Verfügungsgewalt in sich schlösse. Ein
Eigentum in solcher Gestalt kann die Gesellschaft nicht dulden
und hat sie nie geduldet. Die Idee des Eigentums kann nichts
mit sich bringen, was mit der Idee der Gesellschaft in Widerspruch
steht. Diese Vorstellung (von der Absolutheit des Eigentums)
ist noch ein letzter Rest jener ungesunden naturrechtlichen Vor
stellung, welche die Individuen auf sich selber isolierte.“
S. 517: „Wo die Zweckmäßigkeit im Römischen Eigentum
aufhört, hört auch das Recht auf.“
Was das Deutsche Recht anlangt, so ist oben nachgewiesen worden,
daß das Privateigentum am Grund und Boden nicht von Anfang an
bestanden und sich erst später allmählich entwickelt hat. In seiner
heutigen Form als „freies“ Grundeigentum ist es erst ein Produkt der
neuesten Entwicklung, gebildet von der staatsbürgerlichen Gesellschaft
durch vorhergegangene Aufteilung, Grundentlastung usw. der Entwick
lung der individuellen Freiheit halber 8 . Viel älter als das private
Grundeigentum ist der Bergbau, der schon vor und von der Römerzeit
1 Daselbst S. 93.
2 R. v. Ihering, der Zweck im Recht, Leipzig 1877, I. Bd.
3 Lorenz v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. VII S. 299—310.