Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Offenbarung  der  Individualität  der  Menschen  begründen  wollen 1 .  Von
diesem  Standpunkte  läßt  sich  das  Grund-  und  das  Bergwerkseigentum,
aber  nicht  die  Zugehörigkeit  dieser  beiden  Eigentumsarten  zueinander
rechtfertigen.  Eine  vierte  Theorie  sieht  in  dem  Eigentume 1  2  3  keine
logische,  sondern  nur  eine  historische  Kategorie.  Es  beruhe  lediglich
auf  den  Gesetzen,  den  positiven  Satzungen  der  Menschen  im  Staate.
Vor  den  Gesetzen  «sei  kein  Eigentum  gewesen.  Der  Umfang  der
Befugnisse  des  Eigentümers  richte  sich  stets  nach  den  jeweiligen  Gesetzen. ­
  Das  Eigentum  sei  nichts  von  Anfang  an  Gegebenes,  aus  dem
Prinzip  der  Persönlichkeit  Fließendes,  sich  ewig  Gleichbleibendes,  sondern
etwas  Gewordenes,  im  fortdauernden  Werden  und  daher  stetigem
Anderswerden  Begriffenes.  Seine  Wurzel  habe  es  lediglich  in  dem
gemeinsamen  Rechtsbewußtsein  des  Volkes 8 .  Auch  nach  dieser  Theorie
wird,  man  nicht  a  priori  die  natürliche  Zugehörigkeit  der  regalen
Mineralien  zum  Grundeigen  turne  rechtfertigen  können,  viel  mehr  prüfen
müssen,  ob  das  in  den  Gesetzen  offenbarte  Rechtsbewußtsein  zu  allen
Zeiten  dahin  gegangen  sei,  daß  das  Grundeigentum  nach  unten  bis  zum
Mittelpunkte  der  Erde  und  nach  oben  bis  zum  Ende  der  atmosphärischen
Luft  reiche.  Ein  dahin  gehendes  Rechtsbewußtsein  dürfte  nun  selbst
im  Römischen  Rechte  schwerlich  und  im  deutschen  Rechte  gewiß  nicht
bestanden  haben.  Nur  soweit  die  gewöhnliche  und  regelmäßige  Benutzung ­
  eines  Grundstücks  es  notwendig  mache,  behauptet  Werenberg
für  das  Römische  Recht 4  5 ,  könne  die  Grundtiefe  (vom  Grundeigentümer)
als  okkupiert  gedacht  werden;  soweit  dies  nicht  geschehen,  habe  jeder
Dritte  das  Recht  der  Okkupation.  Da  die  Bergwerksmineralien  für
die  ordentliche  und  regelmäßige  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  notwendig ­
  seien,  so  gehören  sie  also  auch  nicht  dem  Grundeigentümer.
Zu  derselben  Ansicht  bekennt  sich  Ihering 8 .  „Aber  wie  weit“,  fragt
er,  „soll  es  (das  Grundeigentum  in  die  Tiefe)  reichen?“  Ich  erteile  darauf
die  Antwort,  soweit  als  das  praktische  Interesse  reicht.
„Der  Eigentümer  wird  die  ökonomische  Verwendung  der  Sache
in  einer  Tiefe,  in  der  sie  ihm  selbst  nicht  mehr  möglich  ist,  von
seiten  anderer,  die  in  der  Lage  sind,  sie  hier  noch  vornehmen
zu  können,  zu  dulden  haben.  Das  Römische  Recht  erkennt  dies
1  Vgl.  Wagner  S.  443  ff.,  459  ff.
2  Die  sog.  Legaltheorie,  vgl.  Wagner  S.  486  ff.
3  Lassalle,  System  der  erworbenen  Rechte,  Leipzig  1861,  Bd.  I.  S.  154  ff.
4  In  den  Jahrbüchern  für  Dogmatik  des  heutigen  römischen  und  deutschen
Privatrechts  von  Gerber  und  Ihering  Bd.  VI,  Jena  1863,  S.  23  ff.
5  Daselbst  S.  91  ff.
            
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