Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das Eigentum des Regalherrn an den regalen Mineralien, sondern nur 
als ein Recht zu deren Aneigunng erscheinen. 
Die von Windscheid und Gerber vertretenen Ansichten sind hiernach 
in sich schlüssig: es steht theoretisch nichts im Wege, daß sich die 
Sachen diesen Ansichten gemäß verhalten haben können. Aber sie 
können sich auch anders verhalten haben, nämlich in der Weise, daß 
der Regalherr Eigentümer der regalen Mineralien war und Eigentum 
an denselben übertrug. Die Entscheidung wird davon abhängen, ob 
erstlich die Bergregalherren nur eine Berechtigung auf die regalen 
Mineralien, oder diese selbst besaßen, ob sie der Ansicht waren, daß 
ihnen die Mineralien unmittelbar gehörten oder daß ihnen nur ein 
Recht zu deren Aneignung zustand, ob zweitens die Regalherren nur 
ein Aneignungsrecht oder körperliche Sachen verliehen haben, und 
drittens, ob prinzipielle Bedenken gegen die Annahme eines körperlichen 
Eigentums des Regalherrn an den regalen Mineralien oder der Bergwerks- 
beliehenen an den Bergwerken vorliegen. Es ist nun gewiß, daß die 
Gesetze den Regalherren nicht bloß ein Aneignungsrecht an den regalen 
Mineralien zusprechen 1 . Diese gehören, entdeckte wie verborgene, dem 
Kurfürsten, sagt die goldene Bulle, sie sind unser Eigentum, erklären 
König Johann von England und König Karl VI. von Frankreich, sie 
sind Besitzungen unserer Kammer, drücken sich die Könige von Böhmen 
und Ungarn aus, sie sollen uns ferner verbleiben, bestimmt Friedrich 
II. von Preußen 1 2 . Der Regalherr verfügt wie ein Eigentümer über die 
regalen Mineralien; er bauet sie selbst ab, veräußert sie, ganz nach 
Willkür; er schließt jeden andern von der Verfügung über dieselben 
aus. Man wird gegen die Annahme eines Eigentums nicht geltend 
machen können, daß der Regalherr weder die Kenntnis von jedem 
einzelnen regalen Mineral, noch die gegenwärtige Verfügungsmöglichkeit 
über alle regalen Mineralien hat. Denn auch der Hauseigentümer kennt 
nicht alle Kalkkörnchen in seinem Gebäude, noch hat er die gege nwärtige 
1 Die Kaiser verliehen den Territorialherren nicht Aneignungsrechte, sondern 
die Mineralien selbst. S. die Urkunden in §§ 22 und 24, z. B. Urkunde von Ebers 
berg S. 156. Auch O. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 spricht sich 
dahin aus, daß das landesherrliche Bergregal als ein wirkliches Eigentum an den 
unterirdischen Schätzen aufgefaßt und so früher erklärt wurde. 
2 Schlesische Bergordnung vom 5- J un ' U69, Kap- I, § 1. Brasert S. 943; 
„Alle Mineralien und Fossilien, die ... zu dem Bergwerksregal gerechnet und 
dahingezogen werden, sollen uns fernerhin dergestalt verbleiben usw.“ Die Regal 
herren haben sich die Bergwerksmineralien und nicht den Bergbau oder das Berg 
recht, dagegen nicht die Fische und jagdbaren Tiere, sondern nur den Fischfang 
und die Jagd zugesprochen.
	        
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