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das Eigentum des Regalherrn an den regalen Mineralien, sondern nur
als ein Recht zu deren Aneigunng erscheinen.
Die von Windscheid und Gerber vertretenen Ansichten sind hiernach
in sich schlüssig: es steht theoretisch nichts im Wege, daß sich die
Sachen diesen Ansichten gemäß verhalten haben können. Aber sie
können sich auch anders verhalten haben, nämlich in der Weise, daß
der Regalherr Eigentümer der regalen Mineralien war und Eigentum
an denselben übertrug. Die Entscheidung wird davon abhängen, ob
erstlich die Bergregalherren nur eine Berechtigung auf die regalen
Mineralien, oder diese selbst besaßen, ob sie der Ansicht waren, daß
ihnen die Mineralien unmittelbar gehörten oder daß ihnen nur ein
Recht zu deren Aneignung zustand, ob zweitens die Regalherren nur
ein Aneignungsrecht oder körperliche Sachen verliehen haben, und
drittens, ob prinzipielle Bedenken gegen die Annahme eines körperlichen
Eigentums des Regalherrn an den regalen Mineralien oder der Bergwerks-
beliehenen an den Bergwerken vorliegen. Es ist nun gewiß, daß die
Gesetze den Regalherren nicht bloß ein Aneignungsrecht an den regalen
Mineralien zusprechen 1 . Diese gehören, entdeckte wie verborgene, dem
Kurfürsten, sagt die goldene Bulle, sie sind unser Eigentum, erklären
König Johann von England und König Karl VI. von Frankreich, sie
sind Besitzungen unserer Kammer, drücken sich die Könige von Böhmen
und Ungarn aus, sie sollen uns ferner verbleiben, bestimmt Friedrich
II. von Preußen 1 2 . Der Regalherr verfügt wie ein Eigentümer über die
regalen Mineralien; er bauet sie selbst ab, veräußert sie, ganz nach
Willkür; er schließt jeden andern von der Verfügung über dieselben
aus. Man wird gegen die Annahme eines Eigentums nicht geltend
machen können, daß der Regalherr weder die Kenntnis von jedem
einzelnen regalen Mineral, noch die gegenwärtige Verfügungsmöglichkeit
über alle regalen Mineralien hat. Denn auch der Hauseigentümer kennt
nicht alle Kalkkörnchen in seinem Gebäude, noch hat er die gege nwärtige
1 Die Kaiser verliehen den Territorialherren nicht Aneignungsrechte, sondern
die Mineralien selbst. S. die Urkunden in §§ 22 und 24, z. B. Urkunde von Ebers
berg S. 156. Auch O. Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 spricht sich
dahin aus, daß das landesherrliche Bergregal als ein wirkliches Eigentum an den
unterirdischen Schätzen aufgefaßt und so früher erklärt wurde.
2 Schlesische Bergordnung vom 5- J un ' U69, Kap- I, § 1. Brasert S. 943;
„Alle Mineralien und Fossilien, die ... zu dem Bergwerksregal gerechnet und
dahingezogen werden, sollen uns fernerhin dergestalt verbleiben usw.“ Die Regal
herren haben sich die Bergwerksmineralien und nicht den Bergbau oder das Berg
recht, dagegen nicht die Fische und jagdbaren Tiere, sondern nur den Fischfang
und die Jagd zugesprochen.