Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wird,  als  bis  es  in  die-  gegenwärtige  und  tatsächliche  Verfügungsgewalt
des  Okkupanten  gefallen  ist,  d.  h.  bis  es  ergriffen  oder  erlegt  ist.
Mit  der  Okkupationstheorie  ist  deshalb  auch  die  Annahme  nicht  vereinbar, ­
  daß  ohne  Inbesitznahme  der  Mineralien,  bloß  durch  den  Fund  und
die  Mutung,  das  Bergwerkseigentum  an  dem  ganzen  Bergwerksfelde
erworben  werde.  Es  dürfte  auch  ferner  nicht  abzusehen  sein,  wozu
es  bei  dieser  Theorie  noch  überhaupt  erst  der  Mutung  bedarf.  Es  tritt
hinzu,  daß  das  Bergwerkseigentum  weder  durch  den  Fund  noch  durch
die  Mutung,  sondern  nur  durch  Verleihung  von  seiten  des  Regalherrn ­
  erworben  wurde,  und  daß  Fund  und  Mutung  überhaupt  nur  da
rechtliche  Bedeutung  hatten,  wo  ihnen  der  Regalherr  eine  solche  beizulegen ­
  für  gut  befunden  hatte.  Für  das  französische  Recht  kann  die
Klostermannsche  Theorie  schon  deswegen  nicht  aufrecht  erhalten  werden,
weil  dort  durch  Fund  und  Mutung  kein  eigenes  Recht  von  dem  Finder
und  Muter  erworben  wird,  und  es  allein  vom  Ermessen  der  Behörde ­
  abhängt,  ob  sie  diesen  oder  anderen  Bergwerkseigentum  übertragen ­
  will.  Die  Okkupationstheorie  ist  auch  geschichtlich  nicht  zutreffend; ­
  denn  es  gibt  kein  Gesetz  und  keine  Urkunde,  welche  die
ragalen  Mineralien  als  herrenlose  und  der  Okkupation  freistehende
Sachen  bezeichnet.  Sie  gehören  zur  königlichen  Gewalt,  sagt  der
Sachsenspiegel,  sie  gehören  in  ihren  Ländern  den  Kurfürsten,  bestimmt
die  goldene  Bulle,  sie  sind  unser  Kammergut,  erklären  die  Regalherren.
Man  wird  für  diese  Ansicht  auch  nicht  das  Preußische  Landrecht  anrufen
  können.  Zwar  bezeichnet  es  1  die  regalen  Mineralien  als  herrenlose
Sachen;  aber  es  sagt  zugleich,  daß  der  Staat  das  ausschließende  Recht
hat,  diese  in  Besitz  zu  nehmen.  Auch  schreibt  es  vor 1  2 ,  daß  nur  der
ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang  oder  Flötz  von  regalen  Mineralien  bauen
darf,  der  damit  gehörig  belieben  ist.  Überhaupt  dürfte  mit  der  Herrenlosigkeit ­
  vom  Landrechte  nur  gemeint  sein,  daß  die  regalen  Mineralien
keinem  Privaten  gehören,  sondern  „ein  gemeines  Staatseigentum“  sind 3 .
Die  Rechtslehrer  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  gingen  davon  aus,  daß
alles  Eigentum  an  Grund  und  Boden  ursprünglich  gemeinsam  gewesen
und  der  Gesamtheit,  dem  Staate,  gehört,  habe  und  daß  die  Besitzrechte ­
  der  einzelnen  daran  erst  durch  Aufteilung  und  Okkupation  entstanden ­
  seien.  Alles,  was  auf  diese  Weise  nicht  in  Sonderrecht
übergegangen,  war  herrenlos  geblieben,  sei  eben  deshalb  im  Eigentum

1  Teil  II,  Tit.  14  §  22.
s  Teil  II,  Tit.  16  §  79.
3  S.  auch  Teil  II,  §§  21,  24,  Tit.  14  und  §§  3,  6,  Tit.  16  A.  L.  R.
            
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