Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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schon erreicht hat und alle übrigen sehr weit hinter sich läßt. Den 
Armen hat, wie Heurtauld-Lamerville richtig voraussagte, die Freiheit 
nichts genutzt, da nur sehr kapitalkräftige Unternehmer im Bohr- und 
Mutungskrieg Erfolg hatten. Als die Gefahr groß wurde, daß alle noch 
freien Felder in die Hände sehr weniger Geldmächte kommen, wurde 
für die beiden wichtigsten Mineralien und Salze die Bergbaufreiheit 
durch Gesetz vom 5. Juli 1905 (lex Gamp) zunächst auf zwei Jahre gesperrt 
und schließlich durch Gesetz vom 18. Juni 1902 aufgehoben, für Salze 
endgültig, für Steinkohlen außer den Provinzen Ostpreußen, Branden 
burg, Pommern und Schleswig-Holstein 1 mit der Maßgabe, daß der 
Staat außer den vom Jahre 1907 in seinem Besitz befindlichen noch 
weitere 250 Maximalfelder (je 2200000 qm) innerhalb dreier Jahre Vorbe 
halten, daß dann aber wegen der übrigen Steinkohlenfelder ein Gesetz 
wegen Übertragung des Rechts an Dritte ergehen sollte. Die Felder 
sind Vorbehalten, das Gesetz ist aber bisher nicht zur Vorlage gelangt, 
und die Staatsregierung beabsichtigt anscheinend aus fiskalischen Grün 
den auch nicht, in absehbarer Zeit ein solches vorzulegen. Dem Bei 
spiele Preußens sind die übrigen deutschen Staaten fast ausnahmslos 
gefolgt, einige waren schon vorausgegangen. Einzelne, z. B. Elsaß- 
Lothringen, behalten nunmehr alle Mineralien dem freien Verfügungsrechte 
des Staates vor. Die Sperrung der Salze erfolgte angeblich, um die 
Verschleuderung der Kalisalze an das Ausland zu verhüten, in Wirk 
lichkeit mehr, um den Kaliwerksbesitzern, vor allem den Fiscis Preußens, 
Anhalts, Braunschweigs, Sondershausens, Weimars usw., eine sichere 
Rente zu gewähren 1 2 . Das gleiche dürfte zum Teil auch für die Sperre 
auf Steinkohlen zutreffen. 
Was nun die Frage anlangt, ob nach dem Preußischen Berggesetze 
die Bergwerksmineralien bis zu ihrer Verleihung Zubehör zum Grund- 
eigentume sind, so bemerken in dieser Hinsicht die Motive des vor 
läufigen Entwurfes vom Jahre 1862 3 folgendes: 
„Hierbei musste zunächst die bis in die neueste Zeit festgehaltene 
Annahme verlassen werden, wonach die im Schosse der Erde 
ruhenden Mineralien herrenlose Sachen oder „in bedingtem Sinne 
freistehende Sachen“ sein sollen, indem diese unrichtige Annahme 
zu unrichtigen Folgerungen und namentlich zu der Ansicht führt, 
als werde das Eigentum der Mineralien durch das Finden erworben 
1 In diesen Provinzen sind Steinkohlen nicht zu erwarten. 
2 Man gibt jährlich Millionen aus, um den Absatz nach dem Ausland zu 
propagieren. 
3 Berlin 1862, S. 10 ff.
	        
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