28i
und als gewähre die Verleihung Eigentumsrechte an denselben.
Zur rationellen Begründung eines den Bedürfnissen des heutigen
Bergbaues entsprechenden Bergbaurechts erscheint es unerlässlich,
jene auch dem Allgemeinen (Preussischen) Landrechte zu Grunde
liegende Anschauung aufzugeben und statt dessen anzuerkennen,
daß die Mineralien in Wirklichkeit Bestandteile des Grund und
Bodens — pars fundi — sind, solange sie sich noch ungewonnen
auf ihrer natürlichen Lagerstätte befinden, und dass sie bis zur
Gewinnung nicht als Sachen im rechtlichen Sinne, mithin auch
nicht als herrenlose Sachen erachtet werden können.“
Man erkennt hier die Ansichten des französischen Rechts und die
Napoleons wieder. Indes dürfte die besonders von Achenbach für
seine oben erwähnten Ansichten herangezogene Autorität des Fran
zösischen Rechts 1 nicht für das Preußische Bergrecht entscheidend sein.
Zunächst ist zu beachten, daß nach Ansicht Napoleons und des Fran
zösischen Rechts doch jedenfalls durch die Verleihung und nicht erst
durch die Gewinnung die rechtliche Zugehörigkeit der Mineralien vom
Grundeigentume aufhört und ein neues Eigentum an denselben beginnt 1 2 .
Zweitens dürfte es tatsächlich gar nicht richtig sein, daß bis zur Ver
leihung, geschweige denn bis zur Gewinnung, die Bergwerksmineralien
im Französischen Rechte dem Grundeigentümer gehören; vielmehr möchte
nach dem früher Ausgeführten anzunehmen sein, daß sie bis zur Ver
leihung dem Staate gehören. Drittens kommt für Frankreich die aus
drückliche Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht, wonach
das Grundeigentum auch alles, was unter demselben ist, mitumfaßt,
während in Preußen eine gleiche oder ähnliche Vorschrift nicht besteht.
Würde in Frankreich jene Vorschrift nicht gegolten haben, so hätte
man offen den Satz ausgesprochen, den man stillschweigend hingestellt
hat, daß nämlich die Bergwerksmineralien bis zu ihrer Verleihung dem
Staate und nicht dem Grundeigentümer gehören. Viertens erhält in
Frankreich der Grundeigentümer als solcher gewisse im Verleihungs
akte festzusetzende Abgaben 3 vom Bergwerksbeliehenen, währenddem
Deutschen Bergrecht z. B. dem Preußischen Berggesetz ein derartiger
Anspruch des Grundeigentümers gänzlich fremd ist. Dieses gibt dem
1 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 145 ff-
2 „Avant la concession“ — sagte Napoleon (Achenbach, Französisches Berg
recht S. 89) „les mines ne sont pas des proprietes, mais des biens.“ Art. 19 des
code des mines vom Jahre i8io;„ Du moment oü une mine sera concedee . . .
. . . . cette propriete sera distinguee de celle de la surface . . .“
3 Art. 6 und 42 des loi des mines vom Jahre 1810.