Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Allgemeinen Berggesetze nicht herrenlose Sachen 1 ; denn sie werden 
nicht durch die Inbesitznahme, sondern durch die Verleihung erworben. 
Insbesondere ist der Fund keine Inbesitznahme, sondern z. B. gemäß 
§ 15 des Preußischen Berggesetzes nur die Entdeckung eines Berg 
werksminerals auf einer natürlichen Ablagerung. Ein Fund im Sinne 
des Berggesetzes liegt sogar nach der konstanten Praxis schon dann 
vor, wenn das Vorhandensein des Minerals in irgend einer Weise z. B. 
durch die Bohrprobe nachgewiesen ist 1 2 . Selbst die kaum noch gebräuch 
liche Aufschließung auf den Augenschein ist nur notwendig, wenn in 
anderer Weise der Nachweis des Vorhandenseins eines Bergwerksminerals 
nicht zu führen ist. 
Der Fund gibt auch nach dem Preußischen Berggesetz kein 
Bergwerkseigentum, sondern nur in gewissen Fällen ein Vorrecht zum 
Muten 3 * 5 . 
Ebensowenig legt das Preußische Berggesetz der Mutung die Be 
deutung eines bedingten oder eines werdenden Eigentums, oder die 
Bedeutung einer deutschrechtlichen Gerechtigkeit bei. Die Mutung an 
sich gibt überhaupt kein Recht; nur die den gesetzlichen Erfordernissen 
entsprechende Mutung, das soll heißen, nicht die Mutung allein, sondern 
neben ihr noch der Fund, die rechtzeitige Einreichung gültiger Situa 
tionsrisse usw., dies alles zusammen begründet erst einen Anspruch auf 
Verleihung des Bergwerkseigentums, also noch immer nicht das Berg 
werkseigentum selbst. Denn dieser Anspruch gibt dem Muter weder 
ein gegenwärtiges, noch ein unmittelbares Recht, weder ein Recht an 
den gemuteten Mineralien, noch an den Grundstücken, unter welchen 
diese anstehen. Hieran dürfte es nichts ändern, daß nach § 19 des 
Allgemeinen Berggesetzes, solange eine Mutung Gültigkeit hat, als das in 
dem der Mutung beigefügten Situationsrisse angegebene Feld gegen 
Mutung Dritter gesperrt ist; denn hierdurch werden zwar neue Mutungen 
zeitweilig ausgeschlossen, aber die alte Mutung bleibt, was sie war. 
Ebensowenig dürfte der Mutung dadurch der Charakter eines bedingten 
oder beginnenden Eigentums oder derjenige einer deutschrechtlichen 
1 S. oben § 29; auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff. 
Diese Ansicht vertreten u. a. Foerster-Eccius Bd. 3 S. 151, Dernburg, Preußisches 
Privatrecht Bd. I S. 637, Beseler S. 937, v. Gerber S. 158, Klostermann zu § 1 
seines Kommentars, Sehling, Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des 
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien, S. 50. 
2 S. Erkenntnis des Obertribunals zu Berlin vom 7- September 1869 (Zeitschrift 
für Bergrecht Bd. 11 S. 281 ff.), Entscheidung zu Bd. 62 S. 282 fr., Entsch. d. 
Reichsger. Bd. 8 S. 197, Bd. 70 S. 254. 
5 Arndt, Allgemeines Berggesetz (8. Aufl.) S 24 Anm. 2 S. 26.
	        
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