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Allgemeinen Berggesetze nicht herrenlose Sachen 1 ; denn sie werden
nicht durch die Inbesitznahme, sondern durch die Verleihung erworben.
Insbesondere ist der Fund keine Inbesitznahme, sondern z. B. gemäß
§ 15 des Preußischen Berggesetzes nur die Entdeckung eines Berg
werksminerals auf einer natürlichen Ablagerung. Ein Fund im Sinne
des Berggesetzes liegt sogar nach der konstanten Praxis schon dann
vor, wenn das Vorhandensein des Minerals in irgend einer Weise z. B.
durch die Bohrprobe nachgewiesen ist 1 2 . Selbst die kaum noch gebräuch
liche Aufschließung auf den Augenschein ist nur notwendig, wenn in
anderer Weise der Nachweis des Vorhandenseins eines Bergwerksminerals
nicht zu führen ist.
Der Fund gibt auch nach dem Preußischen Berggesetz kein
Bergwerkseigentum, sondern nur in gewissen Fällen ein Vorrecht zum
Muten 3 * 5 .
Ebensowenig legt das Preußische Berggesetz der Mutung die Be
deutung eines bedingten oder eines werdenden Eigentums, oder die
Bedeutung einer deutschrechtlichen Gerechtigkeit bei. Die Mutung an
sich gibt überhaupt kein Recht; nur die den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechende Mutung, das soll heißen, nicht die Mutung allein, sondern
neben ihr noch der Fund, die rechtzeitige Einreichung gültiger Situa
tionsrisse usw., dies alles zusammen begründet erst einen Anspruch auf
Verleihung des Bergwerkseigentums, also noch immer nicht das Berg
werkseigentum selbst. Denn dieser Anspruch gibt dem Muter weder
ein gegenwärtiges, noch ein unmittelbares Recht, weder ein Recht an
den gemuteten Mineralien, noch an den Grundstücken, unter welchen
diese anstehen. Hieran dürfte es nichts ändern, daß nach § 19 des
Allgemeinen Berggesetzes, solange eine Mutung Gültigkeit hat, als das in
dem der Mutung beigefügten Situationsrisse angegebene Feld gegen
Mutung Dritter gesperrt ist; denn hierdurch werden zwar neue Mutungen
zeitweilig ausgeschlossen, aber die alte Mutung bleibt, was sie war.
Ebensowenig dürfte der Mutung dadurch der Charakter eines bedingten
oder beginnenden Eigentums oder derjenige einer deutschrechtlichen
1 S. oben § 29; auch Baron in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 45 ff.
Diese Ansicht vertreten u. a. Foerster-Eccius Bd. 3 S. 151, Dernburg, Preußisches
Privatrecht Bd. I S. 637, Beseler S. 937, v. Gerber S. 158, Klostermann zu § 1
seines Kommentars, Sehling, Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien, S. 50.
2 S. Erkenntnis des Obertribunals zu Berlin vom 7- September 1869 (Zeitschrift
für Bergrecht Bd. 11 S. 281 ff.), Entscheidung zu Bd. 62 S. 282 fr., Entsch. d.
Reichsger. Bd. 8 S. 197, Bd. 70 S. 254.
5 Arndt, Allgemeines Berggesetz (8. Aufl.) S 24 Anm. 2 S. 26.