Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Allgemeinen  Berggesetze  nicht  herrenlose  Sachen 1 ;  denn  sie  werden
nicht  durch  die  Inbesitznahme,  sondern  durch  die  Verleihung  erworben.
Insbesondere  ist  der  Fund  keine  Inbesitznahme,  sondern  z.  B.  gemäß
§  15  des  Preußischen  Berggesetzes  nur  die  Entdeckung  eines  Bergwerksminerals ­
  auf  einer  natürlichen  Ablagerung.  Ein  Fund  im  Sinne
des  Berggesetzes  liegt  sogar  nach  der  konstanten  Praxis  schon  dann
vor,  wenn  das  Vorhandensein  des  Minerals  in  irgend  einer  Weise  z.  B.
durch  die  Bohrprobe  nachgewiesen  ist 1  2 .  Selbst  die  kaum  noch  gebräuchliche ­
  Aufschließung  auf  den  Augenschein  ist  nur  notwendig,  wenn  in
anderer  Weise  der  Nachweis  des  Vorhandenseins  eines  Bergwerksminerals
nicht  zu  führen  ist.
Der  Fund  gibt  auch  nach  dem  Preußischen  Berggesetz  kein
Bergwerkseigentum,  sondern  nur  in  gewissen  Fällen  ein  Vorrecht  zum
Muten 3  *  5 .
Ebensowenig  legt  das  Preußische  Berggesetz  der  Mutung  die  Bedeutung ­
  eines  bedingten  oder  eines  werdenden  Eigentums,  oder  die
Bedeutung  einer  deutschrechtlichen  Gerechtigkeit  bei.  Die  Mutung  an
sich  gibt  überhaupt  kein  Recht;  nur  die  den  gesetzlichen  Erfordernissen
entsprechende  Mutung,  das  soll  heißen,  nicht  die  Mutung  allein,  sondern
neben  ihr  noch  der  Fund,  die  rechtzeitige  Einreichung  gültiger  Situationsrisse ­
  usw.,  dies  alles  zusammen  begründet  erst  einen  Anspruch  auf
Verleihung  des  Bergwerkseigentums,  also  noch  immer  nicht  das  Bergwerkseigentum ­
  selbst.  Denn  dieser  Anspruch  gibt  dem  Muter  weder
ein  gegenwärtiges,  noch  ein  unmittelbares  Recht,  weder  ein  Recht  an
den  gemuteten  Mineralien,  noch  an  den  Grundstücken,  unter  welchen
diese  anstehen.  Hieran  dürfte  es  nichts  ändern,  daß  nach  §  19  des
Allgemeinen  Berggesetzes,  solange  eine  Mutung  Gültigkeit  hat,  als  das  in
dem  der  Mutung  beigefügten  Situationsrisse  angegebene  Feld  gegen
Mutung  Dritter  gesperrt  ist;  denn  hierdurch  werden  zwar  neue  Mutungen
zeitweilig  ausgeschlossen,  aber  die  alte  Mutung  bleibt,  was  sie  war.
Ebensowenig  dürfte  der  Mutung  dadurch  der  Charakter  eines  bedingten
oder  beginnenden  Eigentums  oder  derjenige  einer  deutschrechtlichen
1  S.  oben  §  29;  auch  Baron  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  19  S.  45  ff.
Diese  Ansicht  vertreten  u.  a.  Foerster-Eccius  Bd.  3  S.  151,  Dernburg,  Preußisches
Privatrecht  Bd.  I  S.  637,  Beseler  S.  937,  v.  Gerber  S.  158,  Klostermann  zu  §  1
seines  Kommentars,  Sehling,  Die  Rechtsverhältnisse  an  den  der  Verfügung  des
Grundeigentümers  nicht  entzogenen  Mineralien,  S.  50.
2  S.  Erkenntnis  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  7-  September  1869  (Zeitschrift
für  Bergrecht  Bd.  11  S.  281  ff.),  Entscheidung  zu  Bd.  62  S.  282  fr.,  Entsch.  d.
Reichsger.  Bd.  8  S.  197,  Bd.  70  S.  254.
5  Arndt,  Allgemeines  Berggesetz  (8.  Aufl.)  S  24  Anm.  2  S.  26.
            
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