Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

zu können, so wird man doch das Fortbestehen des Bergregals in dem 
Sinne anerkennen müssen, daß auch heute noch in Preußen, soweit nicht 
einerseits das Privatbergregal in I'rage kommt, und andererseits nicht 
die Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers unterworfen sind, 
alle Rechte an den Bergwerksmineralien vom Staate ausgehen und nie 
mand kraft eigenen, jeder vielmehr nur kraft des ihm vom Staate verlie 
henen Rechts Bergwerke besitzen kann. Daß die Zeit, in welcher das 
Allgemeine Preußische Berggesetz entstand, die Bezeichnung Bergregal 
perhorreszierte, wird bei den damals herrschenden Anschauungen 1 und 
den Vorstellungen, welche sich dieselbe von einem Regale machte, 
leicht begreiflich erscheinen. 
Auch die landesgesetzliche 2 Bergbaufreiheit des heutigen Preußi 
schen Rechts ist nichts anderes als eine Folge des fortbestehenden Bergre 
gals. Sie reicht deshalb nicht weiter als jenes Regal, erstreckt sich daher 
nicht auf die provinzialrechtlich dem Grundeigentümer oder einem Privat 
regalherrn gehörigen Mineralien; sie reichte aber nach dem Allgemeinen 
Berggesetz — und dies war eine weitere Änderung des früher gelten 
den Rechts — auch nicht weniger weit als das Regal. Sie konnte weder 
in Ansehung gewisser Mineralien, noch in Ansehung gewisser Distrikte 
ausgeschlossen werden. Seit dem Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) 
ist sie für die wichtigsten Mineralien, nämlich Steinkohlen, Stein-, 
Kali- und andere Salze ausgeschlossen. 
Einen Rest der früheren Auffassung von der fiskalischen Natur des 
Bergregals bildeten die Bergwerksabgaben. Man kann diese meines 
Erachtens nicht auf die Finanzhoheit des Staates gründen; denn sie 
wurden nicht von allen, sondern nur von den staatlich verliehenen Berg 
werken erhoben. Deshalb brauchten die Kohlengruben in den vormals 
sächsischen Landesteilen und die von Privatregalherren verliehenen Berg 
werke keine Bergwerksabgaben, auch nicht Aufsichtssteuern an den Staat, 
zu entrichten 8 . 
1 Diese treten besonders deutlich hervor in dem vom Herrn von Beughem 
erstatteten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses (Zeitschrift für Bergrecht 
VI, S. 301) und in den Motiven des endgültigen Entwurfes (daselbst S. 80, 81). 
Dagegen wurde in der Herrenhauskommission die Frage aufgeworfen, wie denn 
anders der Staat gewisse Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers 
ausschließen könne als durch das Bergregal. Siehe Achenbach, Deutsches Berg 
recht Bd. 1 S. 107, 108. Die Motive des endgültigen Entwurfs lassen die Frage 
offen und schieben ihre Beantwortung der Wissenschaft zu. 
2 Auch ein Privatregalherr kann die seinem Regale unterworfenen Mineralien 
frei geben. 
a S. oben § 5, Arndt in Conrads Jahrbüchern Bd. 36 S. 174 f., 630 h
	        
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