zu können, so wird man doch das Fortbestehen des Bergregals in dem
Sinne anerkennen müssen, daß auch heute noch in Preußen, soweit nicht
einerseits das Privatbergregal in I'rage kommt, und andererseits nicht
die Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers unterworfen sind,
alle Rechte an den Bergwerksmineralien vom Staate ausgehen und nie
mand kraft eigenen, jeder vielmehr nur kraft des ihm vom Staate verlie
henen Rechts Bergwerke besitzen kann. Daß die Zeit, in welcher das
Allgemeine Preußische Berggesetz entstand, die Bezeichnung Bergregal
perhorreszierte, wird bei den damals herrschenden Anschauungen 1 und
den Vorstellungen, welche sich dieselbe von einem Regale machte,
leicht begreiflich erscheinen.
Auch die landesgesetzliche 2 Bergbaufreiheit des heutigen Preußi
schen Rechts ist nichts anderes als eine Folge des fortbestehenden Bergre
gals. Sie reicht deshalb nicht weiter als jenes Regal, erstreckt sich daher
nicht auf die provinzialrechtlich dem Grundeigentümer oder einem Privat
regalherrn gehörigen Mineralien; sie reichte aber nach dem Allgemeinen
Berggesetz — und dies war eine weitere Änderung des früher gelten
den Rechts — auch nicht weniger weit als das Regal. Sie konnte weder
in Ansehung gewisser Mineralien, noch in Ansehung gewisser Distrikte
ausgeschlossen werden. Seit dem Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119)
ist sie für die wichtigsten Mineralien, nämlich Steinkohlen, Stein-,
Kali- und andere Salze ausgeschlossen.
Einen Rest der früheren Auffassung von der fiskalischen Natur des
Bergregals bildeten die Bergwerksabgaben. Man kann diese meines
Erachtens nicht auf die Finanzhoheit des Staates gründen; denn sie
wurden nicht von allen, sondern nur von den staatlich verliehenen Berg
werken erhoben. Deshalb brauchten die Kohlengruben in den vormals
sächsischen Landesteilen und die von Privatregalherren verliehenen Berg
werke keine Bergwerksabgaben, auch nicht Aufsichtssteuern an den Staat,
zu entrichten 8 .
1 Diese treten besonders deutlich hervor in dem vom Herrn von Beughem
erstatteten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses (Zeitschrift für Bergrecht
VI, S. 301) und in den Motiven des endgültigen Entwurfes (daselbst S. 80, 81).
Dagegen wurde in der Herrenhauskommission die Frage aufgeworfen, wie denn
anders der Staat gewisse Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers
ausschließen könne als durch das Bergregal. Siehe Achenbach, Deutsches Berg
recht Bd. 1 S. 107, 108. Die Motive des endgültigen Entwurfs lassen die Frage
offen und schieben ihre Beantwortung der Wissenschaft zu.
2 Auch ein Privatregalherr kann die seinem Regale unterworfenen Mineralien
frei geben.
a S. oben § 5, Arndt in Conrads Jahrbüchern Bd. 36 S. 174 f., 630 h