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1230, welche von Jung mitgeteilt wird 1 , führt den Juden Tidericus
als Teilhaber an einer Saline auf.
Die ältesten deutschen Bergrechte kennen ebensowenig wie zwischen
Fremden und Einheimischen, so auch nicht den Unterschied zwischen
Gemein- und Privatland. Nach den Vorschriften des Schemnitzer Berg
rechts, des Trientiner Bergwerksvertrags, des Freiberger und des Iglauer
Bergrechts, der Jura et libertates silvanorum darf jeder, vorausgesetzt,
daß er Erlaubnis vom Bergregalherrn hat, überall, gleichviel ob auf
urbarem oder auf wüstem Lande Bergbau treiben. Es soll dies später
bei Durchgehung dieser Rechte näher dargetan werden. Hier genüge
eine Stelle aus dem Freiberger Bergrechte 1 2 :
Wo man erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal
von rechte nymant weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz
feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und
drysyg teyl usw.
Dieses Freiberger Bergrecht galt, so weit wie das Fürstentum
reichte 3 .
Allerdings schließt das Löwenberger Goldrecht das Graben von
Gold da aus, wo Egge, Pflug und Sense gehen 4 . Allein auch da, wo
Egge, Pflug und Sense nicht gehen, z. B. auf Wegen, Weideplätzen,
gehören die Bergwerksmineralien nicht den Gemeinde-(Allmend-)genossen,
sondern dem Regalherrn 5 .
Auch die Bezugnahme Achenbachs auf Artikel 35 im ersten Buche
des Sachsenspiegels wird als verfehlt zu bezeichnen sein, wenn sich
beweisen läßt, daß der Sachsenspiegel die sonst allgemein bestehende
Bergbaufreiheit nur ausnahmsweise beim „Silberbrechen“ auf fremdem
Acker aus besonderen Gründen an die Zustimmung des Grundbesitzers
geknüpft hat 6 .
Die Bergregalverleihungen des deutschen Königs an die Territorial
herren beziehen sich auf das ganze Herrschaftsgebiet der letzteren und
1 Joannis Henrici Jungii de jure salinarum tum vetere tum hodierno über
singularis, Göttingen 1783, p. 127—131.
2 Abschnitt I Kapitel 36 bei Klotzsch S. 250.
3 Abschnitt 1 Kapitel i bei Klotzsch S. 222. Zivier, Geschichte des Berg
regals in Schlesien S. 259 (aus der Eintragung im ältesten Löwenberger Stadtbuch).
4 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 74, 86 ff. Kommer in der Zeitschrift
für Bergrecht Bd. 10 S. 392.
3 S. auch Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 93 und weiter
unten § 15.
6 S. weiter unten § 18 und oben S. 2 f.