Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1230, welche von Jung mitgeteilt wird 1 , führt den Juden Tidericus 
als Teilhaber an einer Saline auf. 
Die ältesten deutschen Bergrechte kennen ebensowenig wie zwischen 
Fremden und Einheimischen, so auch nicht den Unterschied zwischen 
Gemein- und Privatland. Nach den Vorschriften des Schemnitzer Berg 
rechts, des Trientiner Bergwerksvertrags, des Freiberger und des Iglauer 
Bergrechts, der Jura et libertates silvanorum darf jeder, vorausgesetzt, 
daß er Erlaubnis vom Bergregalherrn hat, überall, gleichviel ob auf 
urbarem oder auf wüstem Lande Bergbau treiben. Es soll dies später 
bei Durchgehung dieser Rechte näher dargetan werden. Hier genüge 
eine Stelle aus dem Freiberger Bergrechte 1 2 : 
Wo man erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal 
von rechte nymant weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz 
feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und 
drysyg teyl usw. 
Dieses Freiberger Bergrecht galt, so weit wie das Fürstentum 
reichte 3 . 
Allerdings schließt das Löwenberger Goldrecht das Graben von 
Gold da aus, wo Egge, Pflug und Sense gehen 4 . Allein auch da, wo 
Egge, Pflug und Sense nicht gehen, z. B. auf Wegen, Weideplätzen, 
gehören die Bergwerksmineralien nicht den Gemeinde-(Allmend-)genossen, 
sondern dem Regalherrn 5 . 
Auch die Bezugnahme Achenbachs auf Artikel 35 im ersten Buche 
des Sachsenspiegels wird als verfehlt zu bezeichnen sein, wenn sich 
beweisen läßt, daß der Sachsenspiegel die sonst allgemein bestehende 
Bergbaufreiheit nur ausnahmsweise beim „Silberbrechen“ auf fremdem 
Acker aus besonderen Gründen an die Zustimmung des Grundbesitzers 
geknüpft hat 6 . 
Die Bergregalverleihungen des deutschen Königs an die Territorial 
herren beziehen sich auf das ganze Herrschaftsgebiet der letzteren und 
1 Joannis Henrici Jungii de jure salinarum tum vetere tum hodierno über 
singularis, Göttingen 1783, p. 127—131. 
2 Abschnitt I Kapitel 36 bei Klotzsch S. 250. 
3 Abschnitt 1 Kapitel i bei Klotzsch S. 222. Zivier, Geschichte des Berg 
regals in Schlesien S. 259 (aus der Eintragung im ältesten Löwenberger Stadtbuch). 
4 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 74, 86 ff. Kommer in der Zeitschrift 
für Bergrecht Bd. 10 S. 392. 
3 S. auch Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 93 und weiter 
unten § 15. 
6 S. weiter unten § 18 und oben S. 2 f.
	        
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