Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Münzstätten  sein  sollen,  ist  zweifelhaft,  aber  ersteres  ist  anzunehmen.
Dies  nehmen  auch  Achenbach  (Deutsches  Bergrecht  S.  84),  Kommer
(Zeitschrift  für  Bergrecht,  Band  X  S.  384)  und  Grüter,  letzteres  nimmt
Klostermann  (Einleitung  zum  Kommentar  des  Allgemeinen  preußischen
Berggesetzes)  an.  Die  Bedeutung  von  Silberbergwerk  und  nicht  von
Münzstätte  hat  das  Wort  argentaria  in  einer  anderen  Urkunde  Kaiser
Friedrichs  L,  welche  gleichfalls  vom  Jahre  X158  ist 1 .  In  der  Ronkalischen
Konstitution  ist  von  argentariae  et  palatia  in  civitatibus,  hier  aber  von  argentaria ­
  in  Ulmeze  et  in  toto  monte  die  Rede.  Nicht  auffallend  ist,  daß
die  Silberbergwerke  als  solche,  dagegen  nur  die  Einkünfte  aus  den
Salinen  als  Regalien  bezeichnet  sind.  Zunächst  ist  daran  zu  erinnern,
daß  von  der  Ronkalischen  Konstitution  die  Flüsse,  von  Ragevinus  dagegen
deren  Einkünfte,  die  utilitas  ex  decursu  fluminum  proveniens,  als  Gegenstand ­
  des  Regals  bezeichnet  werden,  ohne  daß  dabei  an  eine  beabsichtigte
Unterscheidung  oder  Abweichung  zu  denken  sein  dürfte.  Sodann  ist
zu  beachten,  daß  im  mittelalterlichen  Sprachgebrauche  das  Eigentum  an
einer  Sache  und  das  Recht,  gewisse  Abgaben  davon  zu  beziehen,  im
Sinne  der  damaligen  Rechtsanschauungen  mehrfach  als  gleichbedeutend
gebraucht  werden,  weil  von  vollem  Eigentum  keine  Abgaben  entrichtet
wurden 1  2  3 .  Bereits  Waitz 8  macht  darauf  aufmerksam,  daß  die  Kaiser
häufig  Städte  und  Ortschaften  verschenkten,  obwohl  im  Grunde  nur
die  Einkünfte  aus  denselben  Gegenstand  der  Schenkung  sein  konnte.
Besonders  häufig  findet  sich,  daß  bei  den  Bergwerken  das  Eigentum
daran  und  das  Recht  auf  deren  Einkünfte  als  gleichbedeutend  gebraucht
werden.  Dies  erklärt  sich  daraus,  daß  der  Regalherr  Eigentümer  der
Bergwerke  und  deshalb  berechtigt  war,  gewisse  Abgaben  daraus  zu
ziehen,  daß  sein  Eigentum  sich  wesentlich  in  dem  Rechte  auf  die  Abgaben ­
  äußerte,  und  daß  wesentlich  dieser  Abgaben  halber  auf  das
Bergregal  von  den  Territorialherren  Wert  gelegt  wurde.
In  der  bereits  erwähnten  Teilungsurkunde  Ludwig  des  Frommen
vom  Jahre  817  sind  neben  den  tributa  und  den  census  die  metalla  gesetzt,
wo  man  die  Einkünfte  aus  den  Bergwerken  erwarten  sollte 4 .
Im  Jahre  908  verlieh  oder  bestätigte  Ludwig  das  Kind  den  Erzbischöfen ­
  zu  Salzburg  unter  anderem  omnes  census  in  auro  et  in  sale

1  argentaria  in  Ulmeze  (Ems)  et  in  toto  monte  adjacente  Hontheim,  Historia
Trevirensis  Dipl.  t.  I  p.  588.  S.  weiter  unten.
2  Gierke,  Rechtsgeschichte  der  deutschen  Genossenschaft  S.  128  ft'.  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  11.
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,  1.  Ausg.  S.  572  ff,
4  Pertz,  leg.  I  19g.
            
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