Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

58

Von  jeher  wurde  das  Bergfreie 1  daher  das  landesherrliche  Freie
genannt.  So  sagt  die  Nassau-Cazzenelnbogische  Bergordnung  vom
i.  Mai  iS59: 2
„Wer  oder  welcher  ein  Lehen  aufnehmen  will,  der  soll  zu  Unserem
Bergmeister  kommen,  und  Unser  Freyes  begehren,  und  sagen:
Herr  Bergmeister,  ich  begehre  meines  Gnädigen  Herrn  als  des
Landherrn  dieses  Bergwerckes  Freyheit  .  .
Einen  schlagenden  Beweis  dafür,  daß  die  Bergbaufreiheit  kein  von
dem  Bergregale  unabhängiges  Rechtsinstitut  ist,  dürfte  auch  darin  zu
erblicken  sein,
daß  die  Bergbaufreiheit  überhaupt  nur  bei  den  dem  Bergregale
unterworfenen  Mineralien  gegolten  hat,  daß  aber  nicht  überall,  wo
das  Bergregal  galt,  auch  die  Bergbaufreiheit  galt,  und  daß  nicht
alle  dem  Bergregale  unterworfenen  Mineralien  auch  der  Bergbaufreiheit ­
  unterstanden  haben 3 .
So  galt  in  einem  großen  Teile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover
bis  zur  Einführung  des  preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  nur  das  Bergregal  und  nicht  die  Bergbaufreiheit*.  So
kam  es  ferner  vor,  daß  sich  der  Regalherr  gewisse  Mineralien,  z.  B.
das  Salz 6 ,  ausschließlich  vorbehielt.
Die  geschichtliche  Abhängigkeit  der  Bergbaulich  von  dem  Willen
des  Regalherrn  geht  auch  daraus  hervor,  daß  dieser  durch  einfache
Willenserklärung  bei  sonst  allgemein  bestehender  Bergbaufreiheit  ganze
Felder  für  sich  reservieren  und  dadurch  innerhalb  dieser  Felder  die
Bergbaufreiheit  ausschließen  konnte 6 .
Ist  richtig,  daß  der  Regalherr  Eigentümer  der  dem  Regale  unterworfenen ­
  Mineralien  war,  so  kann  auch  ein  von  dessen  Willen  unabhängiges ­
  Recht  des  ersten  Finders  an  solchen  Mineralien  nicht  bestanden ­
  haben.  Ein  solches  Recht  würde  allerdings,  wie  Otto 7  richtig
bemerkt,  das  Bergregal  vernichtet  oder  doch  sehr  beeinträchtigt  haben.
Wohl  ist  mit  jener  Auffassung  des  Bergregals  vereinbar,  daß  der  Berg-1
  Bergfrei  heißen  die  der  Bergbaufreiheit  unterworfenen  Mineralien,  welche
noch  nicht  verliehen  sind  (Veith,  Bergwörterbuch  S.  75).
s  Brassert  S.  24.
8  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  99  und  weiter  unten  §  28.
4  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  8  S.  162  ff.
5  Z.  B.  die  Kleve-Märkische  Bergordnung  vom  29.  April  1766.  Brassert,
Bergordnungen  S.  822.
0  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  110.
7  Studien  auf  dem  Gebiete  des  Bergrechts,  Freiberg  1856,  S.  19.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.