Full text: Volkswirtschaftspolitik

30 Allgemeine Gütererzeugmigspolitik. 
führung weiterer wirksamer Verbesserungen des Arbeiter 
schutzes wurde im Dezember 1907 dem Reichstag ein Gesetz 
entwurf vorgelegt, aus dem der auf weibliche und jugend 
liche Arbeiter bezügliche Teil als Gesetz vom 28. Dezember 
1908 ergangen ist. 
Die Arbeiterschutzmaßregeln scheiden sich in allgemeine und 
besondere. Allgemeiner Art sind die Vorschriften über 
den Schutz gegen Berufskrankheiten, Unfälle und sonstige 
Gesundheitsschädigungen bei der Arbeit und ferner die Be 
stimmungen über die Sonntagsruhe. Sie berühren alle 
Arbeiter der von den Vorschriften erfaßten Berufszweige. 
Besonderer Art sind die Vorschriften über den Schutz der 
Kinder, der jugendlichen, der weiblichen und der erwachsenen 
männlichen Arbeiter, weil diese Vorschriften nur diejenige 
Arbeitergruppe berühren, für welche sie ausdrücklich ge 
geben sind. 
Der Schutz gegen Gesuudheitsschädigungen aller Art 
bedingt besondere Vorschriften über die bauliche Anlage der 
Arbeitsräuine und über den Betrieb. Der hierfür maßgebende 
Grundsatz ist in dem deutschen Arbeiterschutzgesetze von 1891 
(§ 120a) dahin bezeichnet, daß der Unternehmer verpflichtet 
ist, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Trieb- und Arbeits 
werke und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten 
und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen die 
Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, 
als es die Art des Betriebs gestattet. 
Die Hauptpunkte, auf die sich hierbei die Fürsorge des 
Unternehmers erstrecken muß, sind im Gesetze noch besonders 
bezeichnet: genügendes Licht, ausreichender Luftraum und 
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden 
Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der 
dabei entstehenden Abfälle, ferner Herstellung derjenigen Bor- 
richtungen, ivelche zum Schutze der Arbeiter gegen gefähr
	        
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