30 Allgemeine Gütererzeugmigspolitik.
führung weiterer wirksamer Verbesserungen des Arbeiter
schutzes wurde im Dezember 1907 dem Reichstag ein Gesetz
entwurf vorgelegt, aus dem der auf weibliche und jugend
liche Arbeiter bezügliche Teil als Gesetz vom 28. Dezember
1908 ergangen ist.
Die Arbeiterschutzmaßregeln scheiden sich in allgemeine und
besondere. Allgemeiner Art sind die Vorschriften über
den Schutz gegen Berufskrankheiten, Unfälle und sonstige
Gesundheitsschädigungen bei der Arbeit und ferner die Be
stimmungen über die Sonntagsruhe. Sie berühren alle
Arbeiter der von den Vorschriften erfaßten Berufszweige.
Besonderer Art sind die Vorschriften über den Schutz der
Kinder, der jugendlichen, der weiblichen und der erwachsenen
männlichen Arbeiter, weil diese Vorschriften nur diejenige
Arbeitergruppe berühren, für welche sie ausdrücklich ge
geben sind.
Der Schutz gegen Gesuudheitsschädigungen aller Art
bedingt besondere Vorschriften über die bauliche Anlage der
Arbeitsräuine und über den Betrieb. Der hierfür maßgebende
Grundsatz ist in dem deutschen Arbeiterschutzgesetze von 1891
(§ 120a) dahin bezeichnet, daß der Unternehmer verpflichtet
ist, Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Trieb- und Arbeits
werke und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten
und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen die
Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind,
als es die Art des Betriebs gestattet.
Die Hauptpunkte, auf die sich hierbei die Fürsorge des
Unternehmers erstrecken muß, sind im Gesetze noch besonders
bezeichnet: genügendes Licht, ausreichender Luftraum und
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden
Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der
dabei entstehenden Abfälle, ferner Herstellung derjenigen Bor-
richtungen, ivelche zum Schutze der Arbeiter gegen gefähr