Arbcitcrschntzpoliük.
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liche Berührungen mit Trieb- und Arbeitswerten oder deren
Teilen, oder gegen andere in der Art der Betriebsstätte oder
des Betriebs liegende Gefahren erforderlich sind, nament
lich auch gegen diejenigen Gefahren, welche aus Bränden
der Betriebsgebände erwachsen können. Dazu müssen natür
lich noch Vorschriften des Unternehmers über Ordnung des
Betriebs und Verhalten der Arbeiter behufs Sicherung eines
gefahrlosen Betriebs treten. Ähnliche Anforderungen sind
durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (8 62)
und durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) auch für die
übrigen Gruppen der unselbständigen Arbeiter ausgesprochen.
Die Handhabung des bezeichneten Grundsatzes bedingt sowohl
Verfügungen für den Einzelfall als auch allgenreine Anord
nungen für bestimmte Arten dorr Anlagen. Die Verfügungen
für derr Einzelfall gehen von den zuständigerr Polizeibehörden
aus (§ 120d), die allgemeinen Anordnungen vom Bundesrat
oder, falls dieser Vorschrifterr rricht erläßt, vorr den obersten
Landesbehörden oder von den zum Erlasse von Polizeiver
ordnungen berechtigteir Behörden. Da die Berufsgenossen-
schafterr für die Unfallversicherung mr der Durchführung mög
lichst wirksamer Unfallverhütung unmittelbar beteiligt sind,
haben ihnen die in Frage kommenden obersten und sonstigen
Landesbehörden vor Erlaß der Anordnungen oder Polizei
verordnungen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung zu geben
(§ 120s). Der Bundesrat hat von der erwähnten Befugnis
wiederholt Gebrauch gemacht und für Einrichtung und Be
trieb bestimmter Gruppen von gewerblichen Anlagen allge
meine Vorschriften erlassen (vergl. Band 350 dieser Samm
lung).
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe haben den
Zweck, den Arbeitenden einen Ruhetag in jeder Woche zn
verschaffen. Als Ruhetag erscheint in der Regel der Sonntag.
Wo das nach der Art des Betriebs unmöglich ist, muß man