Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arbcitcrschntzpoliük. 
31 
liche Berührungen mit Trieb- und Arbeitswerten oder deren 
Teilen, oder gegen andere in der Art der Betriebsstätte oder 
des Betriebs liegende Gefahren erforderlich sind, nament 
lich auch gegen diejenigen Gefahren, welche aus Bränden 
der Betriebsgebände erwachsen können. Dazu müssen natür 
lich noch Vorschriften des Unternehmers über Ordnung des 
Betriebs und Verhalten der Arbeiter behufs Sicherung eines 
gefahrlosen Betriebs treten. Ähnliche Anforderungen sind 
durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (8 62) 
und durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) auch für die 
übrigen Gruppen der unselbständigen Arbeiter ausgesprochen. 
Die Handhabung des bezeichneten Grundsatzes bedingt sowohl 
Verfügungen für den Einzelfall als auch allgenreine Anord 
nungen für bestimmte Arten dorr Anlagen. Die Verfügungen 
für derr Einzelfall gehen von den zuständigerr Polizeibehörden 
aus (§ 120d), die allgemeinen Anordnungen vom Bundesrat 
oder, falls dieser Vorschrifterr rricht erläßt, vorr den obersten 
Landesbehörden oder von den zum Erlasse von Polizeiver 
ordnungen berechtigteir Behörden. Da die Berufsgenossen- 
schafterr für die Unfallversicherung mr der Durchführung mög 
lichst wirksamer Unfallverhütung unmittelbar beteiligt sind, 
haben ihnen die in Frage kommenden obersten und sonstigen 
Landesbehörden vor Erlaß der Anordnungen oder Polizei 
verordnungen Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung zu geben 
(§ 120s). Der Bundesrat hat von der erwähnten Befugnis 
wiederholt Gebrauch gemacht und für Einrichtung und Be 
trieb bestimmter Gruppen von gewerblichen Anlagen allge 
meine Vorschriften erlassen (vergl. Band 350 dieser Samm 
lung). 
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe haben den 
Zweck, den Arbeitenden einen Ruhetag in jeder Woche zn 
verschaffen. Als Ruhetag erscheint in der Regel der Sonntag. 
Wo das nach der Art des Betriebs unmöglich ist, muß man
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.