28 Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
Maßregeln vorgehen. Das erstere ist z. B. in der 1802 ein
setzenden englischen Schutzgesetzgebung der Fall gewesen; sie
hat sich Jahrzehnte hindurch in Maßnahmen von Fall zu Fall
bewegt und erst später — 1878 und 1901 — eine Zusammen
fassung des Arbeiterschutzrechts vorgenommen. Sie ist be
züglich der Nachtarbeit der Frauen durch das Gesetz vom
9. August 1907 und bezüglich der Kinderbeschäftigung durch
das Gesetz vom 14. August 1903 ergänzt worden. Eine Reihe
von Sonderbestimmungen kommt außerdem in Betracht. Den
zweiten Weg hat u. a. Deutschland eingeschlagen. Seine
Tätigkeit auf diesem Gebiete begann mit der preußischen
Verordnung vom 6. April 1839, welche die Beschäftigung
von Kindern unter 9- Jahren in großgewerblichen Anlagen
und Bergwerken untersagte, hat aber in den nächstfolgenden
Jahrzehnten nur langsame Fortschritte gemacht. Erst seit
Ende der 70er Jahre kam es zu durchgreifenden Vorschriften.
Die heutige Regelung beruht im wesentlichen auf dem Er
gänzungsgesetze vom 1. Juni 1891 zur Gewerbeordnung
(„Arbeiterschutzgesetz"). Diese Vorschriften sind durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1908 weiter ausgebaut und in dem
Gesetze voni 10. Mai 1903 durch das Verbot der Verwendung
weißen oder gelben Phosphors zur Zündwarenherstellung
ergänzt worden. Eine wichtige Erweiterung des Arbeiter
schutzgedankens ist in dem Gesetze, betreffend Kinderarbeit
in gewerblichen Betrieben, („Kinderschutzgesetz") vom 30.März
1903 gegeben. Auch alle übrigen vorgeschrittenen Staaten
haben sich auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes, wenn auch
in verschiedenem Maße, betätigt.
Die letztere Tatsache deutet darauf hin, daß die zwischen
staatlichen Wettbewerbsverhältnisse hier stark Hineinspielen.
Dieser Erkenntnis entsprang das Streben, auf ein möglichst
gleichmäßiges Vorgehen der verschiedenen Staaten hinzu
wirken und zu dem Zwecke eine Verständigung herbeizuführen.