Full text : Volkswirtschaftspolitik

28  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

Maßregeln  vorgehen.  Das  erstere  ist  z.  B.  in  der  1802  einsetzenden ­
  englischen  Schutzgesetzgebung  der  Fall  gewesen;  sie
hat  sich  Jahrzehnte  hindurch  in  Maßnahmen  von  Fall  zu  Fall
bewegt  und  erst  später  —  1878  und  1901  —  eine  Zusammenfassung ­
  des  Arbeiterschutzrechts  vorgenommen.  Sie  ist  bezüglich ­
  der  Nachtarbeit  der  Frauen  durch  das  Gesetz  vom
9.  August  1907  und  bezüglich  der  Kinderbeschäftigung  durch
das  Gesetz  vom  14.  August  1903  ergänzt  worden.  Eine  Reihe
von  Sonderbestimmungen  kommt  außerdem  in  Betracht.  Den
zweiten  Weg  hat  u.  a.  Deutschland  eingeschlagen.  Seine
Tätigkeit  auf  diesem  Gebiete  begann  mit  der  preußischen
Verordnung  vom  6.  April  1839,  welche  die  Beschäftigung
von  Kindern  unter  9-  Jahren  in  großgewerblichen  Anlagen
und  Bergwerken  untersagte,  hat  aber  in  den  nächstfolgenden
Jahrzehnten  nur  langsame  Fortschritte  gemacht.  Erst  seit
Ende  der  70er  Jahre  kam  es  zu  durchgreifenden  Vorschriften.
Die  heutige  Regelung  beruht  im  wesentlichen  auf  dem  Ergänzungsgesetze ­
  vom  1.  Juni  1891  zur  Gewerbeordnung
(„Arbeiterschutzgesetz").  Diese  Vorschriften  sind  durch  das
Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  weiter  ausgebaut  und  in  dem
Gesetze  voni  10.  Mai  1903  durch  das  Verbot  der  Verwendung
weißen  oder  gelben  Phosphors  zur  Zündwarenherstellung
ergänzt  worden.  Eine  wichtige  Erweiterung  des  Arbeiterschutzgedankens ­
  ist  in  dem  Gesetze,  betreffend  Kinderarbeit
in  gewerblichen  Betrieben,  („Kinderschutzgesetz")  vom  30.März
1903  gegeben.  Auch  alle  übrigen  vorgeschrittenen  Staaten
haben  sich  auf  dem  Gebiete  des  Arbeiterschutzes,  wenn  auch
in  verschiedenem  Maße,  betätigt.
Die  letztere  Tatsache  deutet  darauf  hin,  daß  die  zwischenstaatlichen ­
  Wettbewerbsverhältnisse  hier  stark  Hineinspielen.
Dieser  Erkenntnis  entsprang  das  Streben,  auf  ein  möglichst
gleichmäßiges  Vorgehen  der  verschiedenen  Staaten  hinzuwirken ­
  und  zu  dem  Zwecke  eine  Verständigung  herbeizuführen.
            
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