Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag. 
Zn Anmerkung VI 10 S. 182. 
Ueber die Versicherungspflicht der in den norddeutschen Marschen, ins 
besondere Schleswig-Holsteins, vielfach vorkommenden Feld- und Viehauf- 
seher — Aufsichtsmänner — hat die Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 
Nr. 296 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 150) Folgendes ausgeführt: „Aufgabe 
der Aufsichtsmänner ist es, die als Weideland verpachteten Marschländer eien 
eines oder mehrerer, meist entfernt wohnender Besitzer für den gedachten Zweck 
nutzbar zu erhalten und das znr Weide ausgetriebene Vieh zn beaufsichtigen. 
Sie haben dafür Sorge zn tragen, bah die die einzelnen Fennen trennenden 
Gräben und Hecken in gutem Zustande bleiben, haben Maulwurfshügel zu 
ebenen, Disteln zu mähen, Dünger zu breiten, die Viehtränken in Stand zu 
halten, nach Schneefall die Schafe zu füttern, Vieh zum Wegtrieb zu sondern 
und Viehbesitzcr wie Viehkäufer auf den Ländereien umherzuführen. 
Bei Wahrnehmung dieser Dienste hat sich die Stellung der Aufsichts 
männer in doppelter Weise entwickelt. Es giebt Aufsichtsmänner, welche von 
dreißig bis vierzig verschiedenen Besitzern beauftragt sind und ihre Thätigkeit 
über große Länderstrecken ausdehnen. Dies sind meistens selbst in den Marschen 
ansässige kleinere Besitzer, welche die vorgedachten mechanischen Verrichtungen 
ihrem eigenen Gesinde oder anderweit von ihnen angenommenen Arbcirslenten 
übertragen, während sie selbst eine Art Oberaufsicht führen. Sodann aber 
giebt es auch solche, welche als Aufsichtsmann bloß für einen oder einige 
wenige Besitzer fungiren und die Aufsicht nur für einen Länderkomplex von 
solchem Umfange übernehmen, daß sie die erforderlichen Arbeiten ganz oder 
doch größtentheils persönlich verrichten können; diese Personen sind zumeist aus 
dem Stande der gewöhnlichen Lohnarbeiter hervorgegangen. Allgemein haben 
die Aussichtsmänncr den Anordnungen der Besitzer Folge zu leisten, dieselben 
entweder selbst auszuführen oder durch die von ihnen angenommenen Arbeiter 
ausführen zu lassen; sic unterstehen insoweit auch einer Koutrole der Besitzer, 
als diese in der Regel mehrmals im Jahre sich von dem Zustande der Weiden 
und von der auf dieselben verwendeten Fürsorge persönlich überzeugen. 
Die Versicherungsanstalt will die Aufsichtsmänner allgemein und mit 
ihnen auch die Kläger als selbstständige Unternehmer angesehen wissen, einmal 
deshalb, iveil ihre Thätigkeit wegen des Werthes des ihrer Aufsicht anvertrauten 
fremden Gutes und wegen der Unmöglichkeit regelmäßiger Koutrole eine be 
sondere Zuverlässigkeit auf der einen und besonderes Vertrauen auf der anderen 
Seite voraussetze' und sich deshalb über die Leistungen eines gewöhnlichen 
Lohnarbeiters erhebe, und sodann atls dem Grtinde, weil von einer persön 
lichen Abhängigkeit, wie solche zu dem Wesen eines versicherungspflichtigen 
Arbeitsverhältnisses gehört, bei den Aussichtsmännern nicht bic Rede sein kann. 
Diesen Ausführungen hat das Rcichs-Dersichcrungsamt in solcher Allge 
meinheit nicht beitreten können, es geht vielmehr davon aus, daß bei der Viel 
gestaltigkeit der obwaltenden Verhältnisse jeder Fall eine besondere Beurtheilung 
erheischt. Was die vorliegende Streitsache betrifft, so ist es zwar richtig, daß 
die Thätigkeit der Aufsichtsmänner eine besondere Zuverlässigkeit auf der einen 
und ein erhöhtes Maß von Vertrauen aus der anderen Seite bedingt; allein 
dieser Umstand, wenn er auch in manchen Fällen einen Schluß auf eine höhere 
soziale Stellung des Arbeitnehmers zulassen mag, steht der Annahme eines 
versicherungspflichtigen Tiensiverhällnifses nicht entgegen, wo — wie das 
Schiedsgericht zutreffend angenommen hat — der Kläger seit einer Reihe von 
Jahren für den nämlichen Besitzer die Aufsehcrdienste leistet. Auch in Betreff 
der persönlichen Abhängigkeit, welche alleidings zum Begriff des Arbelters nn 
Sinne des Gesetzes gehört, hat der Vordernchrer nicht geirrt, wenn er dieselbe 
bei dem Kläger als vorhanden ansieht. Daß der Besitzer des Weidelandes be 
rechtigt war,' dem Kläger Weisungen zn ertheilen und die Befolgung derselben
	        
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