LEISTUNGEN
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Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Gewährt
lie Kasse während eines Krankheitsabschnitts nur ärztlichen Beistand,
30 zählt dieser Abschnitt für die Dauer des Krankengelds nicht mit. In
diesem Fall ist die Krankenhilfe bis zu 39 Wochen im Laufe eines Jahres
auszudehnen. ;
Wenn der Versicherte innerhalb 8 Wochen nach seiner Wiederherstel-
tung einen Rückfall erleidet, so wird dieser Rückfall als Fortsetzung der
Krankheit betrachtet; dementsprechend bestimmt sich auch die Dauer
der Unterstützung. Hat der Versicherte während eines zusammenhängen -
den oder nicht zusammenhängenden Zeitabschnittes von 26 (39) Wochen
im Laufe desselben Jahres Kassenleistungen bezogen und tritt in den folgen-
den 12 Monaten die gleiche Krankheit wieder auf, so kann die Kasse die
Bugsdlanen des Krankengeldes auf 13 Wochen herabsetzen (Art. 23.
<. 92.6).
Frsatzleistungen
An Stelle des Krankengeldes und der ärztlichen Hilfe kann die Kasse
Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewähren. Der im Krankenhaus
ıntergebrachte Versicherte, der ausschliesslich oder überwiegend. von sei-
nem Arbeitsverdienst einen oder mehrere Familienangehörige unterhält,
nat Anspruch auf Hausgeld, das die Hälfte des Krankengelds nicht über-
steigt. Erhält der im Krankenhaus verpflegte Versicherte kein Hausgeld,
30 wird ihm während des Krankenhausaufenthaltes eine tägliche Vergü-
bung in Höhe von 10 v, H. des Grunmdlohns gewährt (Art. 28, 29).
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
Das Krankengeld wird dem Versicherten nicht gewährt, wenn :
@) er sich im Lauf einer Krankheit ins Ausland ohne Zustimmung des
Vorstandes der Kasse begibt. während der Dauer seines Aufenthalts
im Ausland ;
b) er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, während der Dauer der
Verbüssung der Strafe (Art. 38 b).
Ordnet der Kassenvorstand die Krankenhauspflege eines Kranken an
and weigert sich dieser, der Anordnung Folge zu leisten, obwohl er von
;)iner ansteckenden Krankheit befallen ist, so kann ihm die Kasse die
Krankenunterstützung entziehen (Art. 28).
Der Kassenvorstand kann Versicherten, die sich die Krankheit vorsätzlich
der durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln
zugezogen. haben, das Krankengeld ganz oder feilweise versagen. In glei-
eher Weise kann er gegenüber Versicherten verfahren, die die Kasse durch
strafhare Handlungen geschädigt haben (Art. 27).
Mehrleistungen
Verlängerung der Dauer der Unterstützung; die Satzung kann die
Unterstützungsdauer bis auf 52 Wochen erweitern.
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das
Krankengeld für Versicherte, die mehr als 2 Kinder zu unterhalten haben,
um 5 v.H. für jedes Kind erhöhen, wobei aber der Gesamtbetrag des
Krankengeldes drei Viertel des Grundlohns nicht überschreiten darf,
Auch kann die Verlängerung und Erhöhung des Krankengeldbezuges
von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig gemacht werden (Art. 26).
Auch andere Erhöhungen des Krankengeldes können vorgesehen wer-
len, insbesondere die Verlängerung des Zeitabschnittes, für den Unter-
stützung gewährt wird sowie die Erhöhung der gesetzlichen Unterstützung.
Die Kasse kann ihre Geldleistungen erhöhen, wenn ihre Mittel zur
Deckung der Regelleistungen sowie der Beiträge zum Krankenkassenver-
band ausreichen, vorausgesetzt, dass die Abzüge für die Rücklage gemacht
sind und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen Tahresausgaben
srreicht hat. ,
Die Kasse muss Mehrleistungen gewähren, sobald die Rücklage das
Dovnnelte des vom Gesetz vorgeschriebenen Betrages erreicht hat (Art. 34).