Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

4, Titel: Draufgabe, Vertragsitrafe. S 343. 307 
S. 152, daran feit ; ; ii Ü 
, DI zubalten fein, daß der Beitpunkt des Zuwiderhandelns für 
N Beurteilung der Angemelfenheit, zu nalen ijt. Das von HYertmanız dagegen vDr- 
HD Bedenken, daß diefe retrofpektive Beurteilungsweife IcOhwierig fei, Kann keinen 
Unde ale ihre Ablehnung bilden. Dertmanns Berufung auf den Wortlaut: „It... 
dem ltniömäßig Doch“ (alfo jeßt im Beitbunfte de8 zu fällenden Urteils), muß an 
(Bei Tundfaß Logiicher, den Gefamtzufammenhang der Normen wahrender Auslegung 
nicht en, und von diefent Standpunkte aus nötigt ung gerade die allerdings von Vertmann 
Se og teilte Ablehnung des N bei den zitierten früheren GefegeSitellen 
daß En Dem. 3, 287 Der 2, d, 290 em. 2), diefen Zeitpunft auch hier abzulehnen; 
Vertueglelbe von Bufälligkeiten abhängig ift, liegt auf der Hand. Sofern jedoch die 
e8 u döitrafe auch al8 indirektes p{ydDHologijches ZwangsSmittel gefebt wurde, erfcheint 
bet äßTich, daneben den Zeitpunkt des Bertragsichluffes in Erwägung zu 
Den Der Hauptzwed des TichterliHen Ermäßigungsrechtes ift undeftritten der, einen 
OEL der {og. Vertragsfreiheit zu wucherifher Ausbeutung des  wirtfchaftlich 
S Tee deren Teil8 zu verhindern, infoweit bildet der & 343 eine wertvolle Ergänzung des 
Sie Stan Helen muß zugegeben werden, Daß auch der Gefichtspunkt der clausula rebus 
Sortie Abus bei Einfügung diefer NEE mitgewirkt. hat, fo daß nach fpäterem 
auch der eine muherifhe Aoficht beim Vertragsihluß ausfchließenden Interejjen 
Billfare der Geltendmachung, einer urfprünglich gem Mnn Vertragsitrafe eine Un- 
der © (Schifane $ 226) befunden werden kanıt. enn demnach auch der Beitpunfkt 
maßy u tendmadung der Strafe zu berückfichtigen it, fo glauben wir, daß eine 
% ea Anwendung des De in Frage Itehenden in die Vertragstreue einjOneidenden 
und Slchen Rechtes nırr auf Orund einer fämtliche gedachten Beitpunkte berückfichtigenden 
Anfofer berfchiedenen Ynterefjen auSgleidhenden Billigkeitserwägung Geruhen Darf. 
Dein modifistere ih auch bie von mir in Bem, 1 meines ‚Gandfonm. vertretene 
Bierzu St daß der Heitpunit der Verabredung die Strafe nicht mitenticheidend fei. Bol. 
3/41 GE. Bid. 64 S. 293 freier Spielraum des richterlichen Ermejfen8), Enneccerus 
; Er 1, 26.95 X. 19. 
83. Borausfes des ri i äßi : ine Gefähr- 
N ungen des ridhterlidhen Ermäßhigungsredts: Gegen eine ef 
Ung Teiner berechtigten Interelfen it der Gläubiger in mehrfacher Ridtung gefOußt: 
De Gerabfebung tritt nur auf Antrag des Schuldners ein. Val. jedoch 
Bem. 5. . 
Der Schuldner muß bemweifen, daß die Strafe übermäßig hoch ift. ©elingt 
Dın diefer Beweis nicht, Io hat e8 het der vereinbarten Strafe fein Beenden. 
©) Die Ermäßigung kann nur durhH Urteil Un werden. 
d) Bei der Seitlebung des angemeljenen Betrags hat der Richter nicht bloß 
in bermögenSrechtliches Snterelje des Gläubiger8, fundern jebe8 berechtigte 
Er a alfo auch ein EN Affektionsinterejfe, in Betracht zu ziehen. 
Mb). 1 Sag 2.) Leßtere Beftimmung ift von befonderer Bedeutung für 
Schuldverhältniffe, weldhe auf eine Leijtung ohne VBermögenSwert gerichtet 
jind, bei denen die Erzwingung der Leiftung Wr häufig nur durch VBerein- 
barung einer Vertragsitrafe ermöglicht wird. S. VBorbem. I, 8 S. 9 (Mol. 3). 
%) bloße Launen des Gläubiger8 Hit allerding8 keine Rückficht 
u nehmen, 
B) Sie einmal entricdtete Strafe Kann nicht mehr herabgefeßt werben. 
Diefe Beftimmung findet ih auch in S 4 Abt. 1 des NG. über die 
Abzahlungsg efhäfte vom 16. Mai 1894 (MOB S. 450). 
. Sim Falle teilweifer Entrihtung der Strafe ift eine Ermößigung 
de hereit3 geleifteten Betrage8 ausgefhloffen. Der noch ausftehende Betrag 
a fann durch Urteil ganz oder Kilweie erlalfen werden. Ginveb del 
D . Der Antrag auf Herabfegung kann au im Wege der Sinrede gelte. 
Sa Vol. ROSE. vom 1. Mai 1903 in D. Yur.3. 1903 S. 429, Jur. Wichr. 1903 Beil. 
S Jah: unalen des Sächt. DL®. Bd. 26, 62, Dernburg II S. 254 Anm. 8, Kohler, Sk 
mb are D U EUR a N nn ar L zu E DS En PES 
9 ; S. 13, Sellwig, Lehrbuch des Zivilprozene .1©. 247, A a 
9m 20. Juni 1903 im „Hecht“ 1903 S. 153 (Geltendmachung im Wege der Widerklage). 
das Der in der I. Aufl. vertretene Standpunkt ijt der eines überflüffigen Hormalismus, 
treffen den 88 315 Abi. 3 Sat 2, 319 Ubi. 1 Sag 2 entnommene arg. 4 contr. ift unzu= 
deben 2: Der Ausdruck „Antrag“ nötigt keinesweg3 zu der Annahme, daß der Gelep- 
Angere rien Mlagantrag gemeint habe; der Blanche Ca der hier dem Richter 
Senf ee mten Befugnis der Herabjeßung der Vertragäitrate mit einer Chefheidung if 
vexbäl t; 3 handelt Ach nicht um die Konffitutive Nenderung eines Geftehenden Vertrags 
ride LIES, Jondern um die teilmeijle Aberkennung eines Aniprucdhs aus Billigkeits- 
en. Kichtig it zıdar, daß die unverbältnismäßige Vertrangsitrafe nit ohne weiteres 
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