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V. AbjdHnitt: Schuldübernahme.
mwerbes des Bermögen3 eintretende unmittelbare Berechtigung des GläubigerS gegen den
Nebernehmer anerkannt: 11
a) für ben Rauf einer Erbfchaft (BLR. TI. IV cap. 4 87, PLN. Z. I Dit.
58 454 ff., 412, Defterr. BGG. 88 1278, 1289); N egen
0) für den fog. Bitalizienvertrag d. b. die Mbtretung des Vermögens 0 11
Uebernahme der Unterhaltspflicht durch den Erwerber (RLR. Tl. | Lit.
© Kür die Schenkung eine8 ganzen Vermögens, € d. ROGS. Bd. 13 S. 383;
ü) für die Nebertragung eines andelsdermdaens, {
Das BOB. hat nun diefe deut/Ohrechtliche VBermögensabtretung anerkannt, e8 erletnt
allgemein in $ 311 einen Vertrag an, durch den fich der eine Teil verpflichtet, Jein geß en
mwüärtiges Bermögen oder einen Bruchteil feineS gegenwärtigen Vermögens zu über ECO
oder mit einem Nießbrauch zu belaften; der Vertrag bedarf jedoch der ger!
lichen oder notariellen Beurkundung. . amt”
Sedoch begründet auch ein folcher Vermögensübertragungsvertrag keine CM
vechtSnachfolge; das Aktivvermügen geht nicht ipso jJure auf den Unternehmer ‘hiet,
vielmehr wird der bisherige Eigentümer durch den Vertrag nur obligatorifch vexpflid {8
die zu dem Vermögen gehörenden Gegenftände dem Nebernehmer zu übertragen. Un Sen
verhält e8 fidh mit den BajfivDeftandteilen, den auf dem Vermögen laften x*
Schulden. er biefe tritt nach S 419 fraft Gefebes die Haftung des Neben
nebmer8 jofort mit dem ÄAbidhlujie des obligatoriidhen Vertrages Ce
ohne Hücficht darauf, ob die Nebertragung des Vermögens bereit® m
jolgt ift oder nicht. Diefje VBorfchrift ft zwingend (Abi. 3 und Bem. 2, c) fie dient.) x
Snterefje der Gläubiger de3 bisherigen WVermögenSfubjekt8, für die in der Bermigensi
tragung eine ftarfe Gefahr liegt, der gegenüber die an (ich zuläffige paulianifche Unfjechtn
braftifch fich oft al8 ungenügendes Schußmittel erweijen würde. Die Haftung des Ur De8
nehmerS ift aber cinerjeit8 eine fumulative: der UNebernehmer haftet nicht Mat. {nm
ER Schuldners, Jondern neben demfelben, und anderfeits nicht unbefchränkt, 101DE 8
die Haftung geht nicht weiter als bis zum Beftand des übertragenen Aktiv vermögen?
* Borausjegungen und Folgen der VBermögensübrrnahme: gay
a) Vorausgefeßt wird Lediglich der Tatbeftand der Nebernahme eines ü
mögensinbegriff8, eines Aktivvermögens8, nicht eine HE Ben
Mitübernahme der Schulden. Die Haftıng aus & 419 tritt ein, elbft A el
die Vertragfchließenden die Haftung des Nebernehmer8 für die Sch“ tet?
ausgefchlofjen haben, alfo jelbft entgegen einen diefen ausfchließenden Bar en
willen, Kie ift durchaus verfchieden bon der aus einer bertrag SA O0g
Schuldübernahme nach den SS 414, 415 BGB. Vol. RGE. in Kur, Wichr. NE
5.548 Diff. 8, Recht 1908 Beil. ©, 313, D. ur. 3. Bd. 13 S. 1160; NÖOC
Bd. 69 S. 284 ff. Die Haftımg des Erwerbers {tellt fich dar als ein “ben
Sefek berubender Eintritt eine8 neuen Gejamt|huldner$ ne
dem bisherigen Schuldner, Reichel a. a. DO. S. 93. 41
N Korausgefeßt {ft nur ein obligatorijer Bertrag im Sinne des 53
nicht deffen Bollziehung durch DE Nebertragung der einzelnen Abe
mögenSbejtandteile, Val. Schollmeyer Bem. 2 zu & 419; Planck Bem. 1 A
3 419. 6 ift gleichgültig, ob der Vertrag A oder unentgeltlich 19;
Ye ein Vertrag über den Bruchteil eines Bermüögens fällt unter S N %
Beifpiele: Vergleich zwifchen Teftament8= und Snteltaterben, durch %
leßterer‘ eine Quote des Nachlafies erhält; Bertrag zwifchen Erben, ne
den einer der Erben den ganzen Nachlaß gegen Abfindung der andern 1 tr
nimmt, ROSE, Bd. 43 S. 181, Vermögensabtretung gegen Hate Oz
Veihrente (S 759), jog. Vitalizienvertrag, Leibpachtsberträge, 199. uögebinüt
| Der 8 419 kann nicht dadurch umgangen werden, daß das Vermü0e
nicht als ganze8 im Sinne des S 311, fondern alle einzelnen Gegenitände at
der für fie erforderlichen und genügenden Form übertragen werden, fofer
nur das praftifihe Ergebnis der Vermöügensübertragung erreicht MT:
NRehbein Dem. 31 zu SS 414—419, ROT. Bd. 69 S. 420. Das Unmendunge-
gebiet Des S$ 311 deckt {ich nicht mit demjenigen des S 419; das des legtere®
gebt über dasjenige des 8 311 EA e8 befteht auch Fein innerer Zujamme
ang zwilchen beiden Borfchriften, ROGE. a. a. OD. und Bem. 4 zu $ 311.
Auch ichabdet eS nichts, daß einzelne Gegenftände hei der Veräußerung
ausgenommen wmerden. Schollmeyer Bem, 2 zu 8 419, ROE. Bd.
S. 289 ff.; Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 229 Anm. 8. 419
Nach Lage des einzelnen Falle8 kann ein Vertrag im Sinne des 8 02
Togar vorliegen, wenn im Vertrage nur eine einzelne Sache, z. B. ein Lon