Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen. 
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im Besitz des Einkommens, das sich aus dem allgemeinen sozialen 
Fortschritt ergibt, nämlich der Bodenrente. So ausgestattet braucht 
der Staat nicht mehr den Einzelpersonen durch Steuern einen Teil 
der Früchte ihrer Arbeit zu nehmen. Gemeinsamer Besitz des Bodens 
und seines Ertrages, Privatbesitz am Kapital, an der Arbeit und ihren 
Erträgen, — das ist die soziale Organisation, die die Formel der 
Gerechtigkeit nach Waleas verwirklichen wird: Gleichheit der 
Bedingungen, Ungleichheit der Lage 1 ). 
Wenn auch der Ausgangspunkt der Reform verschieden ist, so 
sind doch die Bedingungen ihrer Verwirklichung für Gossen, wie für 
Waleas genau dieselben. Beide haben die weitestgehende Achtung 
vor den von den Eigentümern erworbenen Rechten. Nach ihnen hat 
der Staat nicht das Recht, nach dem Vorschläge Mill’s die zukünftige 
Rente 3 ) mit Beschlag zu belegen, auf die sie rechnen können, und 
ebensowenig hat er das Recht, die gegenwärtige Rente für sich zu 
beanspruchen, wie Heney Geoege vorschlägt. Das einzige Mittel, die 
Operation in gerechter Weise durchznführen, besteht darin, den Boden 
zurückzu kaufen, und der Rückkaufspreis muß schon die von den 
Besitzern erwarteten Mehrwerte enthalten. Dieser Rückkauf würde 
sich praktisch auf Grund einer Ausgabe vpn Rentenbriefen durch 
führen lassen, die den Grundbesitzern als Bezahlung ihres Grund 
besitzes angeboten werden. Auf Grund der von da an dem Staate 
zufallenden Pachtsnmmen, deren ständiges Steigen nicht ausbleiben 
kann, wird der Staat imstande sein, nicht nur die Zinsen dieser 
Schuld zu zahlen, sondern auch sie nach und nach zu amortisieren. 
Nach etwa 50 Jahren würde das Kapital zurückgezahlt sein, und der 
Staat allein über die Bodenrente verfügen 3 ). 
b Vgl. im besonderen den ganzen prächtigen 6, Abschnitt der Theorie ge 
nerale de la Societe in den Btudes d’Bconomie Sociale. 
2 ) „. . . Selbst der Umstand läßt sich nicht zur Beschönigung irgendeiner Maß 
regel anführen, deren Wirkung auch nur Schmälerung der Grundrente für den 
Eigentümer ist, daß die Rente ohne Zutun des Eigentümers unausgesetzt steigt. 
Denn das Steigen der Renten in einem bestimmten Verhältnis zur Zeit mußte, sobald 
es wahrgenommen wurde, bei Berechnung des Kaufpreises berücksichtigt werden, 
gerade deshalb, weil dieser Preis, wie wir sahen, ja nur durch Rechnung gefunden 
wird. Darum hat also der Käufer, da der Kauf unter der Bürgschaft der Gesetze 
stattgefunden hat, unzweifelhaft das Recht auf alle Schwankungen in der Rente, 
wie diese auch beschaffen sein mögen, mit erkauft. ... Ja selbst dann, wenn man 
den Grundeigentümern als Entschädigung eine ewige Rente in dem Betrage, wie 
die zahlbare Rente des Grundeigentums beim Übergang an den Staat gefunden 
Wurde, zusichern wollte, wie dies jetzt bei Expropriationen zu geschehen pflegt, 
würde die Ungerechtigkeit aus dem angeführten Grunde nur vermindert, nicht ver 
mieden werden“ (H. H. Gossen, Entwicklung der Gesetze usw r . S. 257/258). 
3 ) Gossen führt die Gründe an, weshalb der Staat, da er sich in besserer Lage 
als die Einzelpersonen befindet, den Besitzern bessere Bedingungen als die der ge-
	        
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