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Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen.
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im Besitz des Einkommens, das sich aus dem allgemeinen sozialen
Fortschritt ergibt, nämlich der Bodenrente. So ausgestattet braucht
der Staat nicht mehr den Einzelpersonen durch Steuern einen Teil
der Früchte ihrer Arbeit zu nehmen. Gemeinsamer Besitz des Bodens
und seines Ertrages, Privatbesitz am Kapital, an der Arbeit und ihren
Erträgen, — das ist die soziale Organisation, die die Formel der
Gerechtigkeit nach Waleas verwirklichen wird: Gleichheit der
Bedingungen, Ungleichheit der Lage 1 ).
Wenn auch der Ausgangspunkt der Reform verschieden ist, so
sind doch die Bedingungen ihrer Verwirklichung für Gossen, wie für
Waleas genau dieselben. Beide haben die weitestgehende Achtung
vor den von den Eigentümern erworbenen Rechten. Nach ihnen hat
der Staat nicht das Recht, nach dem Vorschläge Mill’s die zukünftige
Rente 3 ) mit Beschlag zu belegen, auf die sie rechnen können, und
ebensowenig hat er das Recht, die gegenwärtige Rente für sich zu
beanspruchen, wie Heney Geoege vorschlägt. Das einzige Mittel, die
Operation in gerechter Weise durchznführen, besteht darin, den Boden
zurückzu kaufen, und der Rückkaufspreis muß schon die von den
Besitzern erwarteten Mehrwerte enthalten. Dieser Rückkauf würde
sich praktisch auf Grund einer Ausgabe vpn Rentenbriefen durch
führen lassen, die den Grundbesitzern als Bezahlung ihres Grund
besitzes angeboten werden. Auf Grund der von da an dem Staate
zufallenden Pachtsnmmen, deren ständiges Steigen nicht ausbleiben
kann, wird der Staat imstande sein, nicht nur die Zinsen dieser
Schuld zu zahlen, sondern auch sie nach und nach zu amortisieren.
Nach etwa 50 Jahren würde das Kapital zurückgezahlt sein, und der
Staat allein über die Bodenrente verfügen 3 ).
b Vgl. im besonderen den ganzen prächtigen 6, Abschnitt der Theorie ge
nerale de la Societe in den Btudes d’Bconomie Sociale.
2 ) „. . . Selbst der Umstand läßt sich nicht zur Beschönigung irgendeiner Maß
regel anführen, deren Wirkung auch nur Schmälerung der Grundrente für den
Eigentümer ist, daß die Rente ohne Zutun des Eigentümers unausgesetzt steigt.
Denn das Steigen der Renten in einem bestimmten Verhältnis zur Zeit mußte, sobald
es wahrgenommen wurde, bei Berechnung des Kaufpreises berücksichtigt werden,
gerade deshalb, weil dieser Preis, wie wir sahen, ja nur durch Rechnung gefunden
wird. Darum hat also der Käufer, da der Kauf unter der Bürgschaft der Gesetze
stattgefunden hat, unzweifelhaft das Recht auf alle Schwankungen in der Rente,
wie diese auch beschaffen sein mögen, mit erkauft. ... Ja selbst dann, wenn man
den Grundeigentümern als Entschädigung eine ewige Rente in dem Betrage, wie
die zahlbare Rente des Grundeigentums beim Übergang an den Staat gefunden
Wurde, zusichern wollte, wie dies jetzt bei Expropriationen zu geschehen pflegt,
würde die Ungerechtigkeit aus dem angeführten Grunde nur vermindert, nicht ver
mieden werden“ (H. H. Gossen, Entwicklung der Gesetze usw r . S. 257/258).
3 ) Gossen führt die Gründe an, weshalb der Staat, da er sich in besserer Lage
als die Einzelpersonen befindet, den Besitzern bessere Bedingungen als die der ge-