Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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erzielten Mehreinnahmen aus den staatlichen Oktrois der Gemeinde 
kasse zugute kommen x ). 
Eom und Neapel nehmen in bezug auf die Verbrauchsbesteue- 
rung eine Sonderstellung ein, insofern hier der staatliche und ge 
meindliche Oktroi nicht, wie sonst, durch die Gemeinde, sondern 
durch den Staat und zwar in eigener Regie erhoben und verwaltet 
wird * 2 3 ). 
2. Die gegenwärtige Regelung des dazio di consumo. 
I. Die grundlegende Rechtsquelle für den dazio di consumo ist 
das Kommunal- und Provinzialgesetz. Nach Art. 180 Ziff. 1 u. 2 
desselben sind die Gemeinden ermächtigt, „dazi di consumo zu er 
heben nach den Modi und in den Grenzen, welche die Spezialgesetze 
vorschreiben, auf Eßwaren und Getränke, sofern sie nicht mit staat 
lichen Dazi belastet sind, auf Futtermittel, Brennstoffe, Baumaterialien 
und auf andere ähnliche Objekte lokalen Konsums“ („altre materie di 
consumo locale di natura analoga ai generi suindicati“). Die Transit 
waren sind von jeder lokalen Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen. 
Die Gemeinden sind außerdem befugt, „einen Zuschlag auf die zu 
gunsten des Staates mit dazio di consumo belasteten Objekte inner 
halb der von den Spezialgesetzen festgesetzten Grenzen zu er 
heben“ s ). 
Zur Durchführung des dazio di consumo sind Spezialgesetze und 
Reglements ergangen. Die Materie ist gegenwärtig geregelt in dem 
Dazi-Gesetz (testo unico), genehmigt durch königliches Dekret vom 
7. Mai 1908, Nr. 248 4 ), und in dem Generalreglement, genehmigt 
durch königliches Dekret vom 17. Juni 1907, Nr. 455 5 ). 
TT. 1. Es werden drei Arten von dazi di consumo unter 
schieden : 1. staatliche, 2. Zuschlagsdazi (addizionali) und 3. Gemeinde- 
*) Im Jahre 1908 erbrachte der staatliche dazio consumo im ganzen König 
reich einen Reinertrag von insgesamt 94166217 L. Davon entfielen auf an den 
Staat geschuldete Kanons 48951252 L., so daß der den Gemeinden verbleibende 
Überschuß 45214965 L. betrug. 
2 ) Für Rom beträgt der vom Staat für den Gemeindedazio zu zahlende jähr 
liche Kanon 15 Mill. L., überdies erhält die Gemeinde die Hälfte der Nettoüber 
schüsse (Art. 4 des Ges. v. 8. Juli 1904, Nr. 320). 
3 ) Vgl. Art. 180 oben Seite 23/24. 
4 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 147) unter dem 24. Juni 1908. 
6 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 172) unter dem 24. Juli 1909.
	        
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