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erzielten Mehreinnahmen aus den staatlichen Oktrois der Gemeinde
kasse zugute kommen x ).
Eom und Neapel nehmen in bezug auf die Verbrauchsbesteue-
rung eine Sonderstellung ein, insofern hier der staatliche und ge
meindliche Oktroi nicht, wie sonst, durch die Gemeinde, sondern
durch den Staat und zwar in eigener Regie erhoben und verwaltet
wird * 2 3 ).
2. Die gegenwärtige Regelung des dazio di consumo.
I. Die grundlegende Rechtsquelle für den dazio di consumo ist
das Kommunal- und Provinzialgesetz. Nach Art. 180 Ziff. 1 u. 2
desselben sind die Gemeinden ermächtigt, „dazi di consumo zu er
heben nach den Modi und in den Grenzen, welche die Spezialgesetze
vorschreiben, auf Eßwaren und Getränke, sofern sie nicht mit staat
lichen Dazi belastet sind, auf Futtermittel, Brennstoffe, Baumaterialien
und auf andere ähnliche Objekte lokalen Konsums“ („altre materie di
consumo locale di natura analoga ai generi suindicati“). Die Transit
waren sind von jeder lokalen Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gemeinden sind außerdem befugt, „einen Zuschlag auf die zu
gunsten des Staates mit dazio di consumo belasteten Objekte inner
halb der von den Spezialgesetzen festgesetzten Grenzen zu er
heben“ s ).
Zur Durchführung des dazio di consumo sind Spezialgesetze und
Reglements ergangen. Die Materie ist gegenwärtig geregelt in dem
Dazi-Gesetz (testo unico), genehmigt durch königliches Dekret vom
7. Mai 1908, Nr. 248 4 ), und in dem Generalreglement, genehmigt
durch königliches Dekret vom 17. Juni 1907, Nr. 455 5 ).
TT. 1. Es werden drei Arten von dazi di consumo unter
schieden : 1. staatliche, 2. Zuschlagsdazi (addizionali) und 3. Gemeinde-
*) Im Jahre 1908 erbrachte der staatliche dazio consumo im ganzen König
reich einen Reinertrag von insgesamt 94166217 L. Davon entfielen auf an den
Staat geschuldete Kanons 48951252 L., so daß der den Gemeinden verbleibende
Überschuß 45214965 L. betrug.
2 ) Für Rom beträgt der vom Staat für den Gemeindedazio zu zahlende jähr
liche Kanon 15 Mill. L., überdies erhält die Gemeinde die Hälfte der Nettoüber
schüsse (Art. 4 des Ges. v. 8. Juli 1904, Nr. 320).
3 ) Vgl. Art. 180 oben Seite 23/24.
4 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 147) unter dem 24. Juni 1908.
6 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 172) unter dem 24. Juli 1909.