Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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dazi.  Die  ersteren  werden  für  Rechnung  des  Staates,  die  letzteren
beiden  zugunsten  der  Gemeinden  erhoben.  Der  staatliche  dazio  consumo
  trifft  in  der  Hauptsache  Objekte  des  allgemeinen  Konsums,  wie
beispielsweise  Wein,  Alkohol,  Fleisch,  Reis,  Öle,  Zucker  (Art.  1) 1 ).
Der  kommunale  dazio  di  consumo  umfaßt  alle  nicht  der  staatlichen
Belastung  vorbehaltenen  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  vom  Gesetz
ausdrücklich  von  der  Besteuerung  ausgeschlossen  sind.  Der  Zuschlagsdazio
  endlich  nimmt  eine  gewisse  Mittelstellung  zwischen  diesen  beiden
Arten  ein  und  besteht  in  einem  prozentualen  Zuschlag  zu  der  staatlichen ­
  Yerbrauchsabgabe.
2.  Zur  Durchführung  der  Oktroibesteuerung  werden  die  Gemeinden ­
  nach  Kategorien  und  Klassen  unterschieden  (Art.  2  u.  3).
Nach  dem  Gesetz  von  1864  wurden  die  staatlichen  dazi  di  consumo ­
  und  damit  auch  die  kommunalen  Zuschläge  zu  diesen  nach  fünf
Ortsklassen,  gemäß  der  Größe  der  „agglomerierten“  Bevölkerung *  2 )
der  Gemeinde,  abgestuft.  Das  Gesetz  von  1866  reduzierte  diese  Zahl
auf  vier.  Zur  ersten  Klasse  gehören  hiernach  die  Gemeinden,  die
eine  agglomerierte  Bevölkerung  von  über  50  000  Einwohnern  haben,
zur  zweiten  die  Orte  mit  über  20  000  bis  50  000,  zur  dritten  die  mit
über  8000  bis  20000  und  zur  vierten  Klasse  die  mit  weniger  als
8000  Einwohnern.  Zum  Zwecke  der  Erhebung  des  dazio  consumo
werden  die  Gemeinden  in  zwei  Kategorien  geschieden:  in  offene
(comuni  aperti)  und  geschlossene  (comuni  chiusi).  Als  erstere
werden  die  der  vierten  Klasse  (von  unter  8000  Einw.)  bezeichnet,  zu
den  letzteren  dagegen  gehören  alle  übrigen  Gemeinden  (von  über
8000  Einw.),  es  sei  denn,  daß  besondere  topographische  Verhältnisse
eine  andere  Klassifizierung  rechtfertigen  (Art.  4).  Die  Teile  der  geschlossenen ­
  Gemeinden,  die  außerhalb  des  Oktroigürtels  liegen,  werden
den  offenen  Gemeinden  gleichgestellt  (Art.  6).  Der  Unterschied
zwischen  geschlossenen  und  offenen  Gemeinden  hinsichtlich  der  Erhebung ­
  der  Steuer  ist  der,  daß  in  den  ersteren  die  Steuer  in  dem
Augenblick  erhoben  wird,  wo  die  Waren  die  Zollbarrieren,  die  durch
besondere  Beamte  bewacht  werden,  passieren  und  der  Zollrevision

>)  Die  in  Klammern  gesetzten  Artikel  beziehen  sich  auf  das  oben  genannte
Dazi-Gesetz  (testo  unico),  sofern  nichts  anderes  angegeben  ist.
2 )  Unter  agglomerierter  Bevölkerung  im  obigen  Sinne  ist  zu  verstehen  die
des  Hauptzentrums  der  Gemeinde  mit  Einrechnung  der  agglomerierten  Bevölkerung ­
  der  außerhalb  desselben  gelegenen  Gemeindeteile,  sofern  sie  sich  unmittelbar
daran  anschließen,  nach  den  Ergebnissen  der  letzten  amtlichen  Volkszählung
(Art.  2  Reglement).
            
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