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dazi. Die ersteren werden für Rechnung des Staates, die letzteren
beiden zugunsten der Gemeinden erhoben. Der staatliche dazio con-
sumo trifft in der Hauptsache Objekte des allgemeinen Konsums, wie
beispielsweise Wein, Alkohol, Fleisch, Reis, Öle, Zucker (Art. 1) 1 ).
Der kommunale dazio di consumo umfaßt alle nicht der staatlichen
Belastung vorbehaltenen Gegenstände, sofern sie nicht vom Gesetz
ausdrücklich von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Der Zuschlags-
dazio endlich nimmt eine gewisse Mittelstellung zwischen diesen beiden
Arten ein und besteht in einem prozentualen Zuschlag zu der staat
lichen Yerbrauchsabgabe.
2. Zur Durchführung der Oktroibesteuerung werden die Ge
meinden nach Kategorien und Klassen unterschieden (Art. 2 u. 3).
Nach dem Gesetz von 1864 wurden die staatlichen dazi di con
sumo und damit auch die kommunalen Zuschläge zu diesen nach fünf
Ortsklassen, gemäß der Größe der „agglomerierten“ Bevölkerung * 2 )
der Gemeinde, abgestuft. Das Gesetz von 1866 reduzierte diese Zahl
auf vier. Zur ersten Klasse gehören hiernach die Gemeinden, die
eine agglomerierte Bevölkerung von über 50 000 Einwohnern haben,
zur zweiten die Orte mit über 20 000 bis 50 000, zur dritten die mit
über 8000 bis 20000 und zur vierten Klasse die mit weniger als
8000 Einwohnern. Zum Zwecke der Erhebung des dazio consumo
werden die Gemeinden in zwei Kategorien geschieden: in offene
(comuni aperti) und geschlossene (comuni chiusi). Als erstere
werden die der vierten Klasse (von unter 8000 Einw.) bezeichnet, zu
den letzteren dagegen gehören alle übrigen Gemeinden (von über
8000 Einw.), es sei denn, daß besondere topographische Verhältnisse
eine andere Klassifizierung rechtfertigen (Art. 4). Die Teile der ge
schlossenen Gemeinden, die außerhalb des Oktroigürtels liegen, werden
den offenen Gemeinden gleichgestellt (Art. 6). Der Unterschied
zwischen geschlossenen und offenen Gemeinden hinsichtlich der Er
hebung der Steuer ist der, daß in den ersteren die Steuer in dem
Augenblick erhoben wird, wo die Waren die Zollbarrieren, die durch
besondere Beamte bewacht werden, passieren und der Zollrevision
>) Die in Klammern gesetzten Artikel beziehen sich auf das oben genannte
Dazi-Gesetz (testo unico), sofern nichts anderes angegeben ist.
2 ) Unter agglomerierter Bevölkerung im obigen Sinne ist zu verstehen die
des Hauptzentrums der Gemeinde mit Einrechnung der agglomerierten Bevölke
rung der außerhalb desselben gelegenen Gemeindeteile, sofern sie sich unmittelbar
daran anschließen, nach den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung
(Art. 2 Reglement).