Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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gesetz“ vom 1. März 1886 hat eine Neugestaltung der Grundsteuer 
auf einheitlicher Basis, eine Neukatastrierung des ganzen Landes an 
geordnet 1 ). Die Grundlage bildet der sog. Parzellar-Reinertragskataster. 
Der steuerbare Reinertrag („Dominikalertrag“) ist unter Abzug der 
„Ausgaben und eventuellen Verluste“ (nicht auch der Schulden) zu 
ermitteln (Art. 11). Für die Berechnungen des Ertrages ist der zwölf 
jährige Zeitraum 1874/85 zugrunde zu legen. Der Steuersatz wurde 
auf 7 % festgesetzt, ist aber durch Gesetz von 1897 auf 8 °/ 0 erhöht 
worden; hierzu kommt noch ein „Kriegszehntel“ (decimo di guerra), 
das von den früheren drei Kriegszehnteln zufolge des Gesetzes vom 
10. Juli 1887 beibehalten worden ist, so daß der Gesamtsteuersatz 
8,8 °/ 0 beträgt. Der Steuersatz soll aber entsprechend ermäßigt werden, 
wenn nach vollständiger Durchführung der Katastrierung der Gesamt 
betrag der Steuer 100 Milk Lire übersteigt (Art. 46). Die Stabilität 
des Katasters gegenüber Veränderungen in der Benutzungsart oder 
des Kulturzustandes der Grundstücke ist ausdrücklich im Gesetz 
statuiert (Art. 35); eine allgemeine Katasterrevision soll vor dem Ab 
laufe von 30 Jahren nicht erfolgen (Art. 36). Die Provinzen können 
um eine Beschleunigung der Katastrierungsarbeiten in ihrem Gebiet 
nachsuchen, sofern sie sich verpflichten, die Hälfte der Kosten im 
voraus zu tragen (Art. 47). 
Aus dieser Bestimmung drohte eine Verschärfung der Ungleich 
heiten der Grundsteuer. Sie bedeutete geradezu ein Privileg der 
reicheren Provinzen gegenüber den ärmeren. Aus Billigkeitserwägungen 
hat man daher gewisse Erleichterungen dem Süden und den Inseln 
(Sizilien und Sardinien) gewährt, weil man glaubte, daß diese Teile 
nicht die für die „Beschleunigung“ der Katastrierung erforderlichen 
Mittel hätten. Das Gesetz vom 16. Juli 1906 (Art. 1) ermäßigte die 
Staatsgrundsteuer um 30°/ o für diejenigen, deren steuerpflichtigen 
Grundeinkünfte 6000 L. nicht übersteigen (indem man annahm, daß 
eine etwa gleiche Entlastung sich aus der Neukatastrierung ergeben 
würde). Bei steuerpflichtigen Renten von über 6000 L. ist ein gleicher 
Teil (30°/o) der Steuer für Zwecke des landwirtschaftlichen Kredits 
zu verwenden. 
Diese Entlastungen haben die Ungleichheiten nur etwas gemildert, 
nicht aber beseitigt. Und da die Katastrierungsarbeiten sehr langsam 
fortschreiten * 2 ), so wird die Grundsteuer großenteils noch auf der 
') Die Katasterarbeiten begannen 1889. 
2 ) Im Juni 1914 war die Neukatastrierung vollständig durchgeführt erst in 
Vs aller Gemeinden. S. Annuario statistico italiano 1913.
	        
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