Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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einer  Ortsklasse  zur  anderen  überzugehen  befugt  sein  sollten,  unbeschadet ­
  der  Höhe  des  Kanons.
Dieser  Entwurf  wurde  ersetzt  durch  den  vom  8.  März  1898  ’).
Yolksunruhen  wiegen  hoher  Brotpreise  gaben  hierzu  den  äußeren  Anlaß.
Man  hatte  zwar  der  Teuerung  durch  Ermäßigung  der  allgemeinen
Getreidezölle  entgegenzuwirken  gesucht.  „Aber  eine  solche  Maßnahme ­
  bildet  nur  ein  wirksames  Mittel,  wenn  sie  von  anderen  Maßnahmen ­
  auf  dem  Gebiete  der  inneren  dazi  di  consumo  begleitet
ist  .  .  .  Man  muß  daher  entschlossen  den  Weg  der  allmählichen
Reduzierung  des  Gemeindedazio  betreten,  wenn  man  wirklich  eine
wirksame  Erleichterung  den  Konsumenten  bringen  will.“  Die  Durchführung ­
  der  Reform  sollte  jedoch  für  die  Gemeinden  nur  fakultativ
sein,  um  den  lokalen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  nach  Möglichkeit ­
  Rechnung  zu  tragen.  In  erster  Linie  war  die  Ermäßigung  des
kommunalen  Mehl-  und  Brotcktroi  in  Aussicht  genommen.  Eine
weitere  Anspannung  der  Yerbrauchsbesteuerung  war  nur  zugelassen,
wenn  die  Mehlabgabe  auf  ein  bestimmtes  Maß  reduziert  und  von  der
direkten  Besteuerung  in  gewissem  Umfange  Gebrauch  gemacht  wurde.  —
Dieser,  in  vielen  Punkten  nicht  unwesentlich  modifizierte  ■)  Entwurf
wurde  bekanntlich  Gesetz  (v.  14.  Juli  1898).
Dieses  Gesetz  war  indes  infolge  seines  nicht  zwingenden  Charakters ­
  von  nur  geringer  Wirksamkeit 8 ).  Es  setzte  darum  bald  eine
kraftvollere  Reformbewegung  ein,  von  der  besseren  Finanzlage  des
Staates  begünstigt.  Einen  politisch  bedeutsamen  Ausdruck  fand  sie,
wie  bereits  dargelegt,  in  der  einstimmigen  Annahme  einer  Tagesordnung
in  der  Kammer  (am  22.  April  1898),  die  der  Regierung  die  allmähliche ­
  Abschaffung  des  dazio  di  consumo  anempfahl i ).  Zahlreiche
*)  Atti  pari.,  legisl.  XX,  sess.  1897/98,  doc.  n.  253  (Eiforma  dei  dazi  comunali
sugli  alimenti  farinacei,  in  relazione  al  dazio  sul  grano,  ed  altri  provvedimeuti
nella  materia  dei  dazi  di  consumo).
*)  Seitens  des  Senats,  während  die  Kammer  den  Entwurf  mit  nur  geringen
Abänderungen  angenommen  hatte.  Siehe  den  Kommissionsbericht  (von  Angelo
Majorana)  vom  19.  März  1898  (Atti  pari.,  Legisl.  XX,  doc.  nn.  98—253—A).  Dazu: ­
  den  vom  Senat  abgeänderten  Gesetzentwurf  vom  9.  Juli  1898  (Atti  pari.,
Legisl.  XX,  doc.  nn.  98—253—B)  und  den  Kommissionsbericht  (von  Balenzano)  vom
10.  Juli  1898  (doc.  nn.  98—253—0).
3 )  Siehe  oben  S.  90.
*)  Die  von  Sciacca  della  Scala,  M.  Ferraris  und  Lacava  eingebrachte  Tagesordnung ­
  lautete:
La  Camera  invita  il  Governo  a  presentare  un  disegno  di  legge  contenente  i
provvedimenti  adatti  per  la  graduale  abolizione  dei  dazi  di  consumo,  a  cominciare
da  quelli  di  prima  necessitä  (Atti  pari.,  Legisl.  XX,  Discussioni,  p.  6031).
            
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