Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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b)  durch  Übergang  der  Steuer  auf  koblensaures  Wasser  (Gasseusen)
und  der  Theatersteuer  auf  die  Gemeinden;
c)  durch  Erhöhung  der  Immobiliarsteuerzuschläge  innerhalb  des
gesetzlichen  Rahmens;
d)  durch  Anwendung  der  sonstigen  Gemeindesteuern  (der  Familienund
  der  Mietsteuer,  welche  letztere  bis  zu  12  °/ 0  progressiv
erhöht  werden  sollte,  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  (eserc.  e
riv.)  und  der  Lizenzabgaben),  soweit  von  ihnen  noch  nicht
Gebrauch  gemacht  wurde.  Auch  sollten  ihre  Erträgnisse
durch  eine  Reform  gesteigert  werden.
e)  durch  eine  Steuer  auf  Klaviere  und  Billards;
f)  eventuell  durch  Erhöhung  der  Dazi  auf  Wein  und  Fleisch.
Das  Maximalmaß  für  den  Kleinverkauf  von  Wein  und  Essig  in
den  offenen  Gemeinden  war  von  25  auf  100  Liter  heraufgesetzt,  um
auch  die  besser  situierten  Klassen  nach  Möglichkeit  zu  erfassen.
Ein  Jahr  später  —  unter  dem  28.  November  1899  —  wurde  ein
dritter  Entwurf,  von  Oarmine-Boselli,  der  Kammer  vorgelegt 1 ).
Er  verfolgte  die  gleichen  Ziele  wie  der  vorausgegangene,  aber  mit
anderen  Mitteln.  Er  wollte  den  Mebloktroi  nur  nach  Möglichkeit,
d.  h.  stufenweise  abschaffen,  „weil  es  nicht  möglich  wäre,  in  allen
Fällen  sofort  die  große  Lücke  auszufüllen,  welche  aus  einer  völligen
Abschaffung  entstehen  würde.“  Nicht  mit  Hilfe  staatlicher  Beitragsleistungen, ­
  sondern  aus  eigenen  Mitteln  sollten  die  Gemeinden  die
Reform  durchführen.  Es  waren  vorgesehen:  Erhöhung  der  Immobiliarsteuerzuschläge, ­
  soweit  sie  die  gesetzliche  Grenze  noch  nicht  erreicht
hatten;  dann  Reformen  der  Familiensteuer  (Tariferhöhung),  der  Mietsteuer ­
  (Beginn  der  Progression  mit  2  statt  4  °/ 0 )  un d  der  Gewerbesteuer ­
  (eserc.  e  riv.),  sowie  der  Wagen-  und  der  Dienstbotenabgabe,
endlich  Erhöhung  der  Dazi  auf  Wein  (in  Flaschen)  und  Fleisch.  Die
Überführung  der  geschlossenen  Gemeinden  in  offene  war  in  gleichei
Weise  wie  in  den  früheren  Entwürfen  erleichtert.
Radikaler  in  seinen  Tendenzen  war  der  von  Wollemborg-Di-Broglio
  unter  dem  7.  März  1901  eingebrachte  Entwurf 2 ).  Er
verbot  jede  weitere  Anspannung  der  kommunalen  Oktrois  sowie  den
Übergang  der  offenen  Gemeinden  in  geschlossene.  Dagegen  war  die  Überführung ­
  der  geschlossenen  Gemeinden  der  III,  und  IV.  Klasse  in  offene

l )  Legisl.  XX,  3®  sess.  1899,  doc.  n.  98.
3 )  Disegno  di  legge  Wollemborg-Di-ßroglio  e  successivi  Emendamenti.
(Legisl.  XX,  1"  sess.  1899/1901,  doc.  n.  219  -223  und  219-223-bis).
            
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