Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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b) durch Übergang der Steuer auf koblensaures Wasser (Gasseusen) 
und der Theatersteuer auf die Gemeinden; 
c) durch Erhöhung der Immobiliarsteuerzuschläge innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens; 
d) durch Anwendung der sonstigen Gemeindesteuern (der Familien- 
und der Mietsteuer, welche letztere bis zu 12 °/ 0 progressiv 
erhöht werden sollte, der allgemeinen Gewerbesteuer (eserc. e 
riv.) und der Lizenzabgaben), soweit von ihnen noch nicht 
Gebrauch gemacht wurde. Auch sollten ihre Erträgnisse 
durch eine Reform gesteigert werden. 
e) durch eine Steuer auf Klaviere und Billards; 
f) eventuell durch Erhöhung der Dazi auf Wein und Fleisch. 
Das Maximalmaß für den Kleinverkauf von Wein und Essig in 
den offenen Gemeinden war von 25 auf 100 Liter heraufgesetzt, um 
auch die besser situierten Klassen nach Möglichkeit zu erfassen. 
Ein Jahr später — unter dem 28. November 1899 — wurde ein 
dritter Entwurf, von Oarmine-Boselli, der Kammer vorgelegt 1 ). 
Er verfolgte die gleichen Ziele wie der vorausgegangene, aber mit 
anderen Mitteln. Er wollte den Mebloktroi nur nach Möglichkeit, 
d. h. stufenweise abschaffen, „weil es nicht möglich wäre, in allen 
Fällen sofort die große Lücke auszufüllen, welche aus einer völligen 
Abschaffung entstehen würde.“ Nicht mit Hilfe staatlicher Beitrags 
leistungen, sondern aus eigenen Mitteln sollten die Gemeinden die 
Reform durchführen. Es waren vorgesehen: Erhöhung der Immobiliar 
steuerzuschläge, soweit sie die gesetzliche Grenze noch nicht erreicht 
hatten; dann Reformen der Familiensteuer (Tariferhöhung), der Miet 
steuer (Beginn der Progression mit 2 statt 4 °/ 0 ) un d der Gewerbe 
steuer (eserc. e riv.), sowie der Wagen- und der Dienstbotenabgabe, 
endlich Erhöhung der Dazi auf Wein (in Flaschen) und Fleisch. Die 
Überführung der geschlossenen Gemeinden in offene war in gleichei 
Weise wie in den früheren Entwürfen erleichtert. 
Radikaler in seinen Tendenzen war der von Wollemborg- 
Di-Broglio unter dem 7. März 1901 eingebrachte Entwurf 2 ). Er 
verbot jede weitere Anspannung der kommunalen Oktrois sowie den 
Übergang der offenen Gemeinden in geschlossene. Dagegen war die Über 
führung der geschlossenen Gemeinden der III, und IV. Klasse in offene 
l ) Legisl. XX, 3® sess. 1899, doc. n. 98. 
3 ) Disegno di legge Wollemborg-Di-ßroglio e successivi Emendamenti. 
(Legisl. XX, 1" sess. 1899/1901, doc. n. 219 -223 und 219-223-bis).
	        
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