Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

137 
in Aussicht genommen. Die Reform sollte teils mit staatlicher Inter 
vention, teils durch stärkere Inanspruchnahme anderer Finanzquellen 
durchgeführt werden. — Der Entwurf scheiterte, namentlich, wie die 
vorhergegangenen, wegen Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Mittel. 
Der von Carcano-Di-Broglio unter dem 30. November 1901 
eingebrachte Entwurf*) fand endlich, von einer besseren Finanzlage 
des Staates begünstigt, die Annahme im Parlament und wurde Ge 
setz (v. 23. Jan. 1902). Es schaffte, wie früher näher ausgeführt 1 2 3 ), 
den Mehloktroi ab und erleichterte den Übergang von den geschlossenen 
Gemeinden zu den offenen. 
Sehr radikal war die von Wollemborg i. J. 1901 vorgeschlagene 
Reform s ). Er wollte die staatlichen und kommunalen dazi di consumo 
abschaffen und im wesentlichen nur Fleisch und Wein belasten. Die 
Weinsteuer sollte dem Staate und die Fleischsteuer den Gemeinden 
zustehen. Die Grund- und die Gebäudesteuer sowie ein Teil der 
imposta di ricchezza mobile sollten auf die Gemeinden übergehen. 
Dagegen war die Einführung einer allgemeinen, progressiv gestalteten 
Einkommensteuer zugunsten des Staates vorgesehen. 
In engen Grenzen hielt sich die vom Finanzminister Majorana 
in dem Gesetzentwurf vom 3. Juni 1905 geplante Oktroireform. Die 
Hauptziele waren: Konsolidierung der Kanons auf weitere 10 
Jahre, sodann tunlichste Entlastung von den dazi di consumo, insbe 
sondere den, welche die notwendigen Yerbrauchsgegenstände und die 
gewerblichen Roh- und Hilfsstoffe treffen, ferner Erleichterung der 
Ueberführung der geschlossenen Gemeinden in offene; das Oktroisystem 
in den offenen Gemeinden sollte auf „gerechtere, sicherere und zu 
gleich einfachere Grundlagen“ gestellt werden. Eine Reform der 
Yerbrauchsbesteuerung und der direkten Steuern sollten die Mittel 
zur Durchführung liefern. Im übrigen war staatliche Intervention, 
in Anwendung der gleichen Grundsätze wie der im Gesetz von 1902 
befolgten, vorgesehen 4 * ). — Der Entwurf wurde nur soweit, als er die 
Konsolidierung der Kanons betraf, Gesetz 6 ). 
1 ) Legisl. XX, l a Sess. 1900/01, doc. n. 329. 
2 ) Siehe oben S. 90 f. 
3 ) Wollemborg, Un disegno di riforma tributaria, in der „Nnova Antologia“ 
1901 S. 278ff. ; C. A. Conigliani, La Eiforma tributaria dell’on. Wollemborg, 
im „Giornale degli Economisti“, 1901 (August). 
*) Atti pari., Legisl. XXII, sess. 1904/05, doe. n. 205. 
In dem Berichte zu dem Entwurf heißt es u. a.: 
Occorre che siano eliminati tutti i generi che costituiscono l’alimentazione
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.