Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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fassenden Reformplan vom 14. Dezember 1905 1 ). Die Hauptziele waren 
auch hier, die wirtschaftlich schwächeren Klassen, sowie Industrie und 
Gewerbe nach Möglichkeit vom dazio consumo zu entlasten, den 
Übergang von den geschlossenen zu den offenen Gemeinden darum 
zu erleichtern und in letzteren die Yerbrauchsbesteuerung auf eine 
möglichst allgemeine Grundlage zu stellen. 
In dem Gesetzentwurf von Sonnino vom 11. Februar 1910 * i 2 ) war 
die Abtretung der staatlichen dazi an die Gemeinden gegen Über 
gang der Familiensteuer auf den Staat in Aussicht genommen. Zu 
gleich war eine Reform der kommunalen dazi, im wesentlichen in 
der Richtung der von Majorana i. J. 1905 gemachten Vorschläge, 
vorgesehen. Eine Ermäßigung oder Abschaffung der Oktrois war an 
die Bedingung einer Entlastung des volkstümlichen Konsums ge 
knüpft. Eine weitere Anspannung der Yerbrauchsbesteuerung war 
nur gestattet, sofern die Immobiliarsteuerzuschläge bis zur gesetzlichen 
Grenze und die Gewerbesteuer (eserc. e riv.) angewendet waren. Eine 
Erhöhung des Maximalmaßes für den Kleinverkauf (z. B. für Wein 
auf 50 Liter) war vorgesehen, um den Kreis der Steuerpflichtigen in 
den offenen Orten zu erweitern. Auch auf die ausschließlich zum 
Großverkauf in die öffentlichen Verkaufsstellen der offenen Orte ein- 
gebrachten Waren sollte die Besteuerung ausgedehnt werden. Die 
nach Artikel 14 des Dazigesetzes v. 7. Mai 1908 (testo unico) für 
Futtermittel, Baumaterialien, Gas und Elektrizität zugelassenen be 
sonderen Besteuerungsmodi sollten obligatorisch gemacht werden. 
Soviel von den wichtigeren Oktroi-Reformvorschlägen, soweit sie 
in Gesetzentwürfen ihren Niederschlag gefunden haben. Es erübrigt 
noch, einen kurzen Überblick zu geben über die in der Literatur 
nei eomuni aperti si trovi assisa su basi oltremodo sperequate ed in condizioni 
difficili ed insostenibili . . . 
Rispetto agli esercenti ogni indebita evasione viene tolta col colpire tutte le 
vendite che si fanno nei pubblioi esercizi, anche in quelli che inteudono spacciare 
i prodotti tassati esclusivamente all’ingrosso; rispetto ai privati la possibilitä di 
sottrarsi all’ imposta viene resa meno facile con l’elevare gli attuali limiti di minuta 
vendita. 
5 ) Siehe den Kommissionsbericht (Referent: Schanzer) vom 20. Juni 1905 
(Atti pari., Sess. 1804/05, doc. n. 205 — A). 
*) Angelo Majorana, Riordinamento dei tributi comunali, Seduta del 14 die. 
1905 (Atti pari., Legisl. XXII, N. 339); Flora, La Riforma dei tributi locali, in 
der „Nuova Antologia“, 1906 (April). 
2 ) Disegno di legge, Riordinamento dei tributi locali, Seduta dell’ 11 febbraio 
1910 (Atti pari, Legisl. XXIII, N. 330).
	        
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