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sind und die Binschätzungskommissionen gut funktionieren, kann sie
wohl ganz befriedigende Resultate erbringen. Je mehr die Klassen
steuer auf individualisierende Erfassung der Einzelwirtschaft in der
Person des leitenden Wirtschaftssubjekts zugeschnitten ist, indem sie
vom Einkommen ausgeht und die die steuerliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigenden Verhältnisse nach Möglichkeit berücksichtigt, je ge
gliederter die Klassen sind und je mehr es gelingt, der Leistungs
fähigkeit entsprechend die Einzelwirtschaften in diese einzureihen.
desto mehr nähert sie sich der modernen Einkommensteuer. In einem
fortgeschritteneren Stadium der Volkswirtschaft ist aber für die
Klassensteuer kein Raum mehr und muß sie den vollkommeneren
Formen der Subjektsteuern weichen.
Man kann durchaus nicht behaupten, daß die Pamiliensteuer unter
den gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen den an
sie gestellten Anforderungen entspricht. In den kleineren, ländlichen
Gemeinden mag sie in ihrer heutigen Gestalt immerhin genügen, in
den größeren und großen Städten aber ist sie im allgemeinen nicht
geeignet für eine entwicklungsfähige, elastische und gerechte Besteue
rung. Gerade hier bedarf es einer der Leistungs- und Steuerfähigkeit
der Pflichtigen sich anpassenden Besteuerung, die mit Zunahme des
Wohlstandes der Bevölkerung der Gemeindekasse zur Deckung des
steigenden Finanzbedarfes steigende Erträge zuführt und die die Rolle
einer Ausgleichsfunktion der gesamten Steuerbelastung in der Bevöl
kerung übernimmt. Diese Forderung steigert sich zu einem unabweis
baren Gebot, wo, wie in den größeren Orten, die allgemeine Ver
brauchsbesteuerung in Form des Oktroi mit ihren die wirtschaftlich
schwächeren Klassen prägravierenden Tendenzen einen sehr breiten
Raum einnimmt und der stetig steigende Steuerbedarf zum großen
Teil durch sie gedeckt wird. Die Familiensteuer befriedigt auch
finanzpolitisch nicht: sie liefert verhältnismäßig zu geringe Erträgnisse,
besonders da, wo gerade der Steuerbedarf, wie in den größeren
Städten, stark ist und sie nach dem relativen Wohlstand und Reich
tum derselben mehr erbringen könnte. So erbrachte sie i. J. 1907
in den 51 Provinzhauptorten, in denen sie erhoben wurde, nach den
Etats insgesamt 4,95 Mül. L., während die imposta di ricchezza mobile,
soweit ihre Erhebung auf Steuerrollen beruht, in ihnen 49,53 Mül. L.,
d. h. über das 10 fache ergab 1 ). Seit 1907 haben sich die Verhält-
*) Die Einnahmen aus der Eamiliensteuer gegenüber denen aus der imposta
di ricchezza mobile, soweit ihre Erhebung auf Rollen beruht, betrugen in den