Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Für  die  steuerbaren  Einkünfte  von  über  400  bis  800  L.*)  tritt
eine  Ermäßigung  der  Steuer  ein,  d.  h.  die  Steuer  ist  progressiv  gestaltet, ­
  während  über  diese  Grenze  hinaus  sie  proportional  ist.  Diese
Progression  wird  erreicht  durch  den  Abzug  fester  Quoten  vom  steuerbaren ­
  Betrage.  Die  Abzugsquoten  sind  folgende  (berechnet  auf  Grund
der  im  Artikel  55  des  Ges.  v.  1877  normierten  Abzugsquoten):

Steuerbare  Einkünfte:

Kateg.  B:

Kateg.  0:

Kateg.  D

von  über  400  bis  500  L.

166,66  L.

180  L.

75  L.

„  „  500  „  600  „

133,33  „

144  „

55

„  „  600  „  700  „

100,-  „

108  „

55

„  „  700  „  800  „

66,66  „

72  „

5?

Um  festzustellen,  welche  Abzugsquote  anzuwenden  ist,  sind  die
Rein-  oder  effektiven  Einkünfte  nach  dem  im  Gesetz  von  1877  angegebenen ­
  Verfahren  auf  steuerbare  zu  reduzieren,  d.  h.  sie  sind  auf
®/ 8  in  der  Kateg.  B,  auf  ö / 8  in  der  Kateg.  C  und  auf  4 / 8  in  der
Kateg.  D  herabzusetzen.  Der  Abzug  selbst  dagegen  hat  von  demjenigen ­
  steuerbaren  Betrage  zu  erfolgen,  der  auf  Grund  der  im  Gesetz
von  1894  angegebenen  Koeffizienten  ( 20 / 40  bzw.  18 / 40  bzw.  1B / 40 )  zu  ermitteln ­
  ist *  2 ).
Die  Veranlagung  der  nicht  vom  Staate  durch  direkten  Abzug
erhobenen  Steuern  erfolgt  auf  der  Grundlage  des  Deklarationsprinzips.
Die  Arbeitgeber  (wozu  auch  die  Provinzen,  Gemeinden,  Aktiengesellschaften ­
  usw.  gehören),  haben  die  von  ihnen  ausbezahlten  Gehälter,
Löhne,  Pensionen  u.  dgl.,  sowie  Schuldzinsen  zu  deklarieren  und  in
Ansehung  dieser  den  „Steuervorschuß“  (mit  dem  Recht  der  Rückerhebung) ­
  zu  leisten.  Durch  diese  Einrichtung  ist  die  richtige  Einehe ­

  Steuer  auf  Grund  von  Eollen  (ruoli)  erholen,  so  sind  steuerfrei  die  Eeineinkünfte
  von  unter  533,40  L.  in  der  Kateg.  B,  von  unter  640,10  L.  in  der  Kateg.  C
und  von  unter  800,10  L.  in  der  Kateg.  D  (Art.  51  des  Reglements  vom  3.  November ­
  1894).
*)  Die  Steuerprogression  brieht  also  ab  bei  einem  steuerbaren  Einkommen  von
800  L.,  d.  h.  bei  einem  Bein-  oder  effektiven  Einkommen  von  1066  L.  in  der  Kateg.
B,  von  1280  L.  in  der  Kateg.  C  und  von  1000  L.  in  der  Kateg.  D.
2 )  Beispiel:  Jemand  habe  ein  Reineinkommen  aus  Gewerbebetrieb  (Kateg.  B)
in  Höhe  von  800  L.  Dieses  auf  %  (Ges.  v.  1877)  reduziert,  erhalten  wir  den  steuerbaren ­
  Betrag  von  600  L.  Für  steuerbare  Einkünfte  von  über  600  bis  600  L,  beträgt ­
  der  Abzug  133,33  L.  Das  Reineinkommen  von  800  L.  auf  20 / 40  (Ges.  v.  1894)
reduziert,  erhalten  wir  den  steuerbaren  Betrag  von  400  L.  Von  diesem  133,33  L.
abgezogen,  erhalten  wir  266,67  L.  als  den  der  Besteuerung  zugrunde  zu  legenden
Betrag.  Hieraus  ergibt  sich  die  Steuersumme  von  54,40  L.  (unter  Zugrundelegung
des  Steuersatzes  von  20,40  °/ 9 ).
            
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