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Für die steuerbaren Einkünfte von über 400 bis 800 L.*) tritt
eine Ermäßigung der Steuer ein, d. h. die Steuer ist progressiv gestaltet,
während über diese Grenze hinaus sie proportional ist. Diese
Progression wird erreicht durch den Abzug fester Quoten vom steuerbaren
Betrage. Die Abzugsquoten sind folgende (berechnet auf Grund
der im Artikel 55 des Ges. v. 1877 normierten Abzugsquoten):
Steuerbare Einkünfte:
Kateg. B:
Kateg. 0:
Kateg. D
von über 400 bis 500 L.
166,66 L.
180 L.
75 L.
„ „ 500 „ 600 „
133,33 „
144 „
55
„ „ 600 „ 700 „
100,- „
108 „
55
„ „ 700 „ 800 „
66,66 „
72 „
5?
Um festzustellen, welche Abzugsquote anzuwenden ist, sind die
Rein- oder effektiven Einkünfte nach dem im Gesetz von 1877 angegebenen
Verfahren auf steuerbare zu reduzieren, d. h. sie sind auf
®/ 8 in der Kateg. B, auf ö / 8 in der Kateg. C und auf 4 / 8 in der
Kateg. D herabzusetzen. Der Abzug selbst dagegen hat von demjenigen
steuerbaren Betrage zu erfolgen, der auf Grund der im Gesetz
von 1894 angegebenen Koeffizienten ( 20 / 40 bzw. 18 / 40 bzw. 1B / 40 ) zu ermitteln
ist * 2 ).
Die Veranlagung der nicht vom Staate durch direkten Abzug
erhobenen Steuern erfolgt auf der Grundlage des Deklarationsprinzips.
Die Arbeitgeber (wozu auch die Provinzen, Gemeinden, Aktiengesellschaften
usw. gehören), haben die von ihnen ausbezahlten Gehälter,
Löhne, Pensionen u. dgl., sowie Schuldzinsen zu deklarieren und in
Ansehung dieser den „Steuervorschuß“ (mit dem Recht der Rückerhebung)
zu leisten. Durch diese Einrichtung ist die richtige Einehe
Steuer auf Grund von Eollen (ruoli) erholen, so sind steuerfrei die Eeineinkünfte
von unter 533,40 L. in der Kateg. B, von unter 640,10 L. in der Kateg. C
und von unter 800,10 L. in der Kateg. D (Art. 51 des Reglements vom 3. November
1894).
*) Die Steuerprogression brieht also ab bei einem steuerbaren Einkommen von
800 L., d. h. bei einem Bein- oder effektiven Einkommen von 1066 L. in der Kateg.
B, von 1280 L. in der Kateg. C und von 1000 L. in der Kateg. D.
2 ) Beispiel: Jemand habe ein Reineinkommen aus Gewerbebetrieb (Kateg. B)
in Höhe von 800 L. Dieses auf % (Ges. v. 1877) reduziert, erhalten wir den steuerbaren
Betrag von 600 L. Für steuerbare Einkünfte von über 600 bis 600 L, beträgt
der Abzug 133,33 L. Das Reineinkommen von 800 L. auf 20 / 40 (Ges. v. 1894)
reduziert, erhalten wir den steuerbaren Betrag von 400 L. Von diesem 133,33 L.
abgezogen, erhalten wir 266,67 L. als den der Besteuerung zugrunde zu legenden
Betrag. Hieraus ergibt sich die Steuersumme von 54,40 L. (unter Zugrundelegung
des Steuersatzes von 20,40 °/ 9 ).