Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Schätzung  gewährleistet.  Dagegen  werden  die  Einkünfte  aus  Handel
und  Gewerbe  sowie  liberalen  Berufen  am  wenigsten  genau  zur  Steuer
herangezogen,  und  Steuerhinterziehungen,  namentlich  hei  den  hohen
Einkommen  dieser  Art,  sind  eine  auffallende  Erscheinung 1 ).
Die  Mängel  der  italienischen  Einkommensteuer  liegen  hauptsächlich ­
  in  ihrer  Zwittergestalt  subjektiver  und  objektiver  Besteuerung
begründet  (Schuldenabzug  nur  teilweise  und  nicht  allgemein  zulässig,
Nichtberücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  usw.).  Der  verschiedene ­
  Erhebungsmodus  (1.  direkter  Abzug;  2.  Steuervorschuß  (per
rivalsa);  3.  Veranlagung  auf  Grund  von  Heberollen  (per  ruoli  nominativi))
  wirkt  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast  ungleichmäßig.  Der
enorm  hohe  Normalsatz  macht  die  Steuer  unelastisch  und  nicht  genügend ­
  steigerungsfähig  für  besondere  Bedürfnisfälle;  insbesondere  die
kleineren  und  mittleren  Einkommen  werden  verhältnismäßig  zu  schwer
getroffen.  Die  Progression  ist  ungenügend  durchgeführt  und  das
steuerfreie  Minimum  zu  niedrig  bemessen.
Trotz  dieser  unverkennbaren  Mängel  müssen  wir  das  Gesamturteil ­
  über  die  Steuer  als  ein  günstiges  ansprechen.  Sie  hat  sich  zu  einem
eminent  wichtigen  Faktor  der  italienischen  Finanzen  entwickelt.  Der
Ertrag  war  i.  J.  1864:  30  Milk,  1870:  107  Mül,  1878:  175  Milk,
1889/90:  231  Milk,  1894/95;  287  Milk  L.,  ist  aber  1907/08  auf
255  Milk  infolge  der  Rentenkonversion  i.  J.  1906  zurückgegangen,
seitdem  jedoch  wieder  beträchtlich  gestiegen,  nämlich  auf  329  Mül.
i.  J.  1912/13  *  2 ).
III.  Die  Kommunalbestenerung.
I.  Das  Kommunalwesen  Italiens  mit  den  zwei  Arten  von  Kommunalverbänden, ­
  den  Ortsgemeinden  und  den  Provinzen,  ist  im  wesentlichen ­
  dem  Frankreichs  nachgebildet,  jedoch  von  diesem  durch  größere
Autonomie  unterschieden;  diese  wie  jene  sind  im  allgemeinen  Fortsetzungen ­
  der  alten  politischen  Gemeinwesen 3 ).
Die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Kommunalkörper  ist  im
ganzen  Staatsgebiet  durch  das  „Kommunal-  und  Provinzialgesetz“
einheitlich  geregelt 4 ).
■)  S.  Flora  a.  a.  O.  S.  419.
2 )  II  bilanoio  del  Eegno  d’Italia  negli  eseroizi  finanziari  dal  1862  al  1907/08.
Koma  1909;  Annuario  statistico  it.  1913.
3 )  Ginseppe  Saredo,  La  nuova  legge  sulla  amministrazione  comunale  e  provinciale
  commentata,  Torino  1889  ff.  (Bd.  I  n.  II).
*)  Testo  unico  della  legge  comunale  e  provinciale  approvato  con  R.  decreto  21
            
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