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Schätzung gewährleistet. Dagegen werden die Einkünfte aus Handel
und Gewerbe sowie liberalen Berufen am wenigsten genau zur Steuer
herangezogen, und Steuerhinterziehungen, namentlich hei den hohen
Einkommen dieser Art, sind eine auffallende Erscheinung 1 ).
Die Mängel der italienischen Einkommensteuer liegen hauptsächlich
in ihrer Zwittergestalt subjektiver und objektiver Besteuerung
begründet (Schuldenabzug nur teilweise und nicht allgemein zulässig,
Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse usw.). Der verschiedene
Erhebungsmodus (1. direkter Abzug; 2. Steuervorschuß (per
rivalsa); 3. Veranlagung auf Grund von Heberollen (per ruoli nominativi))
wirkt auf die Verteilung der Steuerlast ungleichmäßig. Der
enorm hohe Normalsatz macht die Steuer unelastisch und nicht genügend
steigerungsfähig für besondere Bedürfnisfälle; insbesondere die
kleineren und mittleren Einkommen werden verhältnismäßig zu schwer
getroffen. Die Progression ist ungenügend durchgeführt und das
steuerfreie Minimum zu niedrig bemessen.
Trotz dieser unverkennbaren Mängel müssen wir das Gesamturteil
über die Steuer als ein günstiges ansprechen. Sie hat sich zu einem
eminent wichtigen Faktor der italienischen Finanzen entwickelt. Der
Ertrag war i. J. 1864: 30 Milk, 1870: 107 Mül, 1878: 175 Milk,
1889/90: 231 Milk, 1894/95; 287 Milk L., ist aber 1907/08 auf
255 Milk infolge der Rentenkonversion i. J. 1906 zurückgegangen,
seitdem jedoch wieder beträchtlich gestiegen, nämlich auf 329 Mül.
i. J. 1912/13 * 2 ).
III. Die Kommunalbestenerung.
I. Das Kommunalwesen Italiens mit den zwei Arten von Kommunalverbänden,
den Ortsgemeinden und den Provinzen, ist im wesentlichen
dem Frankreichs nachgebildet, jedoch von diesem durch größere
Autonomie unterschieden; diese wie jene sind im allgemeinen Fortsetzungen
der alten politischen Gemeinwesen 3 ).
Die Verfassung und Verwaltung der Kommunalkörper ist im
ganzen Staatsgebiet durch das „Kommunal- und Provinzialgesetz“
einheitlich geregelt 4 ).
■) S. Flora a. a. O. S. 419.
2 ) II bilanoio del Eegno d’Italia negli eseroizi finanziari dal 1862 al 1907/08.
Koma 1909; Annuario statistico it. 1913.
3 ) Ginseppe Saredo, La nuova legge sulla amministrazione comunale e provinciale
commentata, Torino 1889 ff. (Bd. I n. II).
*) Testo unico della legge comunale e provinciale approvato con R. decreto 21