Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

181

und  wohl  aus  den  Gemeinde-Weideservituten  entstanden,  indem  sie
als  Gegenwert  für  das  Recht  der  Nutzung  von  Gemeindeweiden  zu
zahlen  war.  Diesen  Charakter  hatte  auch  die  aus  dem  Mittelalter
überkommene  alpagio  oder  chavanagio.  Bis  weit  in  das  vorige
Jahrhundert  hinein  lebte  jene  alte  Yiehabgabe  in  der  capitanota
im  Königreich  Neapel  fort,  die  von  Viehherden,  welche  in  gewissen
Jahreszeiten  in  diese  Gegenden  zur  Weide  getrieben  wurden,  zu  entrichten ­
  war  1 ).
Die  Steuer  in  ihrer  modernen  Gestalt  wurde  durch  das  Gesetz
vom  26.  Juli  1868  (Art.  8  *  2 ))  eingeführt.  Auf  ihm  beruht  sie  noch
heute.  Man  hatte  sie  besonders  für  die  ländlichen  Gemeinden  geschaffen, ­
  um  ihnen  für  die  Beschränkung  der  Befugnis,  Zuschläge
zur  staatlichen  Einkommensteuer  zu  erheben,  neue  Einnahmequellen
zu  erschließen  und  namentlich  wohl,  um  eine  Überlastung  des  Grundbesitzes ­
  mit  Gemeindezuschlägen  zu  verhindern 3 ).
Hinsichtlich  der  Regelung  der  Steuer  läßt  das  Gesetz,  wie  bei
der  Eamiliensteuer,  den  Provinzen  weitestgehende  Bewegungsfreiheit.
Innerhalb  des  Provinzialreglements  können  die  Gemeinden  eigene  Vorschriften ­
  erlassen.
Die  Abgabe,  deren  Anwendung  nur  im  Palle  der  Überschreitung
der  gesetzlichen  Grenze  der  Zuschläge  und  bei  Nichterhebung  der
Familien-  und  der  Mietsteuer  obligatorisch  ist 4 ),  ist  viel  allgemeiner
als  die  Zug-,  Reit-  und  Saumtierabgaben.  Sie  ist,  anders  wie  diese,
nicht  an  eine  spezifische  Funktion  des  Tieres  geknüpft,  sondern  trifft
es  in  seiner  Eigenschaft  als  Produktions-  und  Erwerbsmittel  schlechthin ­
  und  erscheint  insofern  als  eine  landwirtschaftliche  Sondergewerbeq
  Näheres  hei  Cer  es  et  o  I,  S.  362  f.
2 )  Art.  8  des  Gesetzes  v.  1868:
Le  facoltä  accordate  ai  Comuni  dalT  art.  118  della  legge  20  marzo  1865,  n.  2248
e  dall’  art.  16  della  legge  28  giugno  1866,  n.  3023,  vengono  estese  eziandio  ad  imporre
  nei  rispettivi  territori  le  seguenti  tasse:
tassa  di  famiglia  o  fuocatico;
tassa  sul  bestiame.
I  regolamenti  per  l’applicazione  di  queste  tasse  dovranno  per  ciascuna  provincia
  essere  deliherati  dalle  Deputazioni  provinciali  ed  approvati  con  decreto  reale,
sentito  ü  Consiglio  di  State.
Prima  di  concedere  ad  un  Comune  la  speciale  autorizzazione,  di  cui  e  parola
nell’  art.  20  della  legge  28  giugno  1866,  n.  3023,  le  Deputazioni  provinciali  dovranno
verificare  che  il  Comune  medesimo  abbia  applicato  o  la  tassa  sul  valore  locativo  od
alcuna  delle  tasse  permesse  dalla  legge  attuale.
:i )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  365ff.
4 )  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.