188
Halten von Wagen, Dienerschaft, Hunden, auf den Besuch von Lust
barkeiten, auf Photographien u. a. m. Mit den Aufwandsteuern ver
binden sich aber auch häufig andere Elemente, die den Charakter von
Gebühren, von Verkehrs- und von Erwerbssteuern haben. So tragen
die, schon oben behandelten, Zug-, Reit- und Lasttierabgaben, ferner
die Steuern auf Wagen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge auch die Züge
von Transport- (Verkehrs-) Steuern. Als eine Mischform von Ver
kehrs- und Gewerbesteuer erscheint die tassa sulle insegne, eine
Steuer auf Schilder und Geschäftsankündigungen. Es kommen weiter
vor: Lizenzabgaben, dann eine Steuer auf die Herstellung von kohlen
saurem Wasser (Gasseusen), ferner eine in neuerer Zeit hinzugetretene
Bauplatzsteuer, und endlich Gebühren verschiedener Art.
Wir betrachten im folgenden zunächst die Wagen- und die
Dienstbotensteuer. Beide sind ihrer Entstehung und ihrer Entwick
lung nach eng miteinander verknüpft, wenn sie auch ihrer inneren
Natur nach nicht ganz gleichartig sind.
A. Steuern.
1. Die Wagen- und die Dienstbotensteuer.
1. Auch diese beiden Steuern (imposta sulle vetture e sui domestici)
sind als alte Bestandstücke in den neuen Einheitsstaat übergegangen.
Im Königreich Sardinien bestanden sie seit 1859, wohin sie aus
Frankreich importiert worden waren 1 ). Mit der Einführung der
imposta di ricchezza mobile i. J. 1864 wurden sie zwar abgeschafft,
jedoch bald wieder — durch das Gesetzesdekret vom 28. Juni 1866 —
als staatliche Abgaben ins Leben gerufen, um der Staatskasse neue
Einnahmen zuzuführen. Zufolge des Gesetzes vom 11. Aug. 1870
(Anlage 0) gingen beide auf die Gemeinden über. Als staatliche Ab
gaben hatten sie keine befriedigenden Resultate ergeben: ihre Erträg
nisse waren gering und die Steuerrückstände stark angewachsen, auch
hatten sie vielfach zu Streitigkeiten Anlaß gegeben. Man meinte,
daß sie als lokale Abgaben besser geeignet wären, wenn man den
Gemeinden in ihrer Anwendung einen gewissen Spielraum ließe, um
sie nach Möglichkeit den besonderen örtlichen Verhältnissen und Be
dürfnissen anzupassen. Das Reglement vom 24. Dezember 1870 läßt
denn auch den Kommunen bezüglich ihrer Regelung große Freiheit
*) Ygl. Cereseto I, S. 4281