Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Halten von Wagen, Dienerschaft, Hunden, auf den Besuch von Lust 
barkeiten, auf Photographien u. a. m. Mit den Aufwandsteuern ver 
binden sich aber auch häufig andere Elemente, die den Charakter von 
Gebühren, von Verkehrs- und von Erwerbssteuern haben. So tragen 
die, schon oben behandelten, Zug-, Reit- und Lasttierabgaben, ferner 
die Steuern auf Wagen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge auch die Züge 
von Transport- (Verkehrs-) Steuern. Als eine Mischform von Ver 
kehrs- und Gewerbesteuer erscheint die tassa sulle insegne, eine 
Steuer auf Schilder und Geschäftsankündigungen. Es kommen weiter 
vor: Lizenzabgaben, dann eine Steuer auf die Herstellung von kohlen 
saurem Wasser (Gasseusen), ferner eine in neuerer Zeit hinzugetretene 
Bauplatzsteuer, und endlich Gebühren verschiedener Art. 
Wir betrachten im folgenden zunächst die Wagen- und die 
Dienstbotensteuer. Beide sind ihrer Entstehung und ihrer Entwick 
lung nach eng miteinander verknüpft, wenn sie auch ihrer inneren 
Natur nach nicht ganz gleichartig sind. 
A. Steuern. 
1. Die Wagen- und die Dienstbotensteuer. 
1. Auch diese beiden Steuern (imposta sulle vetture e sui domestici) 
sind als alte Bestandstücke in den neuen Einheitsstaat übergegangen. 
Im Königreich Sardinien bestanden sie seit 1859, wohin sie aus 
Frankreich importiert worden waren 1 ). Mit der Einführung der 
imposta di ricchezza mobile i. J. 1864 wurden sie zwar abgeschafft, 
jedoch bald wieder — durch das Gesetzesdekret vom 28. Juni 1866 — 
als staatliche Abgaben ins Leben gerufen, um der Staatskasse neue 
Einnahmen zuzuführen. Zufolge des Gesetzes vom 11. Aug. 1870 
(Anlage 0) gingen beide auf die Gemeinden über. Als staatliche Ab 
gaben hatten sie keine befriedigenden Resultate ergeben: ihre Erträg 
nisse waren gering und die Steuerrückstände stark angewachsen, auch 
hatten sie vielfach zu Streitigkeiten Anlaß gegeben. Man meinte, 
daß sie als lokale Abgaben besser geeignet wären, wenn man den 
Gemeinden in ihrer Anwendung einen gewissen Spielraum ließe, um 
sie nach Möglichkeit den besonderen örtlichen Verhältnissen und Be 
dürfnissen anzupassen. Das Reglement vom 24. Dezember 1870 läßt 
denn auch den Kommunen bezüglich ihrer Regelung große Freiheit 
*) Ygl. Cereseto I, S. 4281
	        
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