Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Halten  von  Wagen,  Dienerschaft,  Hunden,  auf  den  Besuch  von  Lustbarkeiten, ­
  auf  Photographien  u.  a.  m.  Mit  den  Aufwandsteuern  verbinden ­
  sich  aber  auch  häufig  andere  Elemente,  die  den  Charakter  von
Gebühren,  von  Verkehrs-  und  von  Erwerbssteuern  haben.  So  tragen
die,  schon  oben  behandelten,  Zug-,  Reit-  und  Lasttierabgaben,  ferner
die  Steuern  auf  Wagen,  Fahrräder  und  Kraftfahrzeuge  auch  die  Züge
von  Transport-  (Verkehrs-)  Steuern.  Als  eine  Mischform  von  Verkehrs- ­
  und  Gewerbesteuer  erscheint  die  tassa  sulle  insegne,  eine
Steuer  auf  Schilder  und  Geschäftsankündigungen.  Es  kommen  weiter
vor:  Lizenzabgaben,  dann  eine  Steuer  auf  die  Herstellung  von  kohlensaurem ­
  Wasser  (Gasseusen),  ferner  eine  in  neuerer  Zeit  hinzugetretene
Bauplatzsteuer,  und  endlich  Gebühren  verschiedener  Art.
Wir  betrachten  im  folgenden  zunächst  die  Wagen-  und  die
Dienstbotensteuer.  Beide  sind  ihrer  Entstehung  und  ihrer  Entwicklung ­
  nach  eng  miteinander  verknüpft,  wenn  sie  auch  ihrer  inneren
Natur  nach  nicht  ganz  gleichartig  sind.

A.  Steuern.
1.  Die  Wagen-  und  die  Dienstbotensteuer.
1.  Auch  diese  beiden  Steuern  (imposta  sulle  vetture  e  sui  domestici)
sind  als  alte  Bestandstücke  in  den  neuen  Einheitsstaat  übergegangen.
Im  Königreich  Sardinien  bestanden  sie  seit  1859,  wohin  sie  aus
Frankreich  importiert  worden  waren 1 ).  Mit  der  Einführung  der
imposta  di  ricchezza  mobile  i.  J.  1864  wurden  sie  zwar  abgeschafft,
jedoch  bald  wieder  —  durch  das  Gesetzesdekret  vom  28.  Juni  1866  —
als  staatliche  Abgaben  ins  Leben  gerufen,  um  der  Staatskasse  neue
Einnahmen  zuzuführen.  Zufolge  des  Gesetzes  vom  11.  Aug.  1870
(Anlage  0)  gingen  beide  auf  die  Gemeinden  über.  Als  staatliche  Abgaben ­
  hatten  sie  keine  befriedigenden  Resultate  ergeben:  ihre  Erträgnisse ­
  waren  gering  und  die  Steuerrückstände  stark  angewachsen,  auch
hatten  sie  vielfach  zu  Streitigkeiten  Anlaß  gegeben.  Man  meinte,
daß  sie  als  lokale  Abgaben  besser  geeignet  wären,  wenn  man  den
Gemeinden  in  ihrer  Anwendung  einen  gewissen  Spielraum  ließe,  um
sie  nach  Möglichkeit  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen ­
  anzupassen.  Das  Reglement  vom  24.  Dezember  1870  läßt
denn  auch  den  Kommunen  bezüglich  ihrer  Regelung  große  Freiheit

*)  Ygl.  Cereseto  I,  S.  4281
            
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