Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Innerhalb  dieser  Ortsklassen  kann  die  Abgabe  nach  Wagenklassen, ­
  und  zwar  nach  dem  Fassungsraum  der  Wagen,  nach  der
Zahl  der  Räder  und  der  Pferde,  differenziert  werden.  Jedoch  darf
der  für  die  Ortsklasse  festgesetzte  Höchstbetrag  nicht  überschritten
werden.  Eine  Ausnahme  machen  nur  die  Wagen  mit  Familienwappen
oder  -abzeichen,  insofern  hier  die  Steuer  verdoppelt  werden  kann.
Wagenfabrikanten  und  -händler  unterliegen  der  Abgabe  nur  insoweit,
als  die  Wagen  zu  ihrem  eigenen  Gebrauch  dienen.  Bei  öffentlichen
Etablissements  (Hotels,  Gasthäusern  u.  dgl.)  werden  die  Wagen,  mit
denen  die  Kundschaft  von  und  nach  diesen  befördert  wird,  als  Privatwagen ­
  behandelt  (Art.  25  Reglern.).  Die  Steuer  ist  vom  Besitzer  der
Transportmittel  da  zu  entrichten,  wo  sie  gewöhnlich  gebraucht  sind
(Art.  24  Abs.  1  Reglern.),  indes  hat  die  Rechtsprechung  aus  Zweckmäßigkeitsgründen ­
  den  Wohnsitz  oder  den  gewöhnlichen  Aufenthaltsort ­
  des  Pflichtigen  für  maßgebend  erklärt.
3.  Zu  den  direkten  Aufwandsteuern  gehört  auch  die  Abgabe  auf
das  Halten  von  Dienstboten.  Sie  beträgt  im  Maximum  10  Lire
für  die  männliche  und  5  Lire  für  die  weibliche  Person  pro  Jahr
(Art.  29  Reglern.).  Eine  progressive  Staffelung  der  Steuer  nach  der
Zahl  der  Dienstboten  ist  nicht  vorgesehen.  Von  der  Steuer  ausdrücklich ­
  ausgenommen  sind  die  zur  Leistung  landwirtschaftlicher,  gewerblicher ­
  oder  kaufmännischer  Dienste  Angestellten  Personen  (Art.  11  des
Ges.  v.  1866).  Es  muß  sich  vielmehr  um  die  Verrichtung  häuslicher
Geschäfte  handeln.  Auch  hier  erfolgt  die  Veranlagung  auf  Grund
von  Deklarationen.
4.  Dem  f  inanziel  len  Ges  amterträgnis  nach  steht  die  Abgabe ­
  auf  das  Halten  von  Privatwagen  den  beiden  anderen  voran.  Sie
dürfte  etwa  *)  2—2 1 / 2  Mül.  L.  erbringen  gegenüber  einer  Einnahme
von  J / 2  Mill.  aus  der  Steuer  auf  öffentliche  Wagen  und  von  1  Mill.
aus  der  Dienstbotenabgabe.
Die  Erträge  der  drei  Steuern  von  1873  bis  1912  sind
folgende 2 ):

vom  10.  Dezember  1905  (N.  582)  von  jeder  besonderen  Gemeindesteuer  befreit,  da
sie  schon  der  Fahrrad-  und  Automobilsteuer  unterliegen.
*)  Nur  schätzungsweise,  da  seit  1895  die  Erträge  in  der  amtlichen  Statistik
nicht  mehr  detailliert  angegeben  sind.
2 )  Nach  den  Ergebnissen  der  Bilanci  comunali.
            
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