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gäbe kann nach Hunderassen, indem die Luxushunde stärker be
steuert werden, und nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die
Hunde, die Blinden als Führer dienen, sind nach der Rechtsprechung
steuerfrei ’).
Sie lieferte folgende Erträge: i. J. 1875 309 056 L.; i. J. 1883
462 375 L.; i. J. 1891 683 405 L.; i. J. 1899 847 151 L. (in 3003
Gemeinden); i. J. 1912 1950 695 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in Mai
land 222 395 L., in Turin 103 620 L., in Florenz 62 568 L., in Genua
53 245 L., in Rom 26 590 L., weniger in den anderen Orten * 2 3 ).
3. Die Lizenzabgaben.
Sie sind aus dem staatlichen Konzessionswesen des älteren Ge
werberechts der Gebundenheit hervorgegangen und hängen zusammen
mit der Verleihung gewerberechtlicher Befugnisse in Form von
Privilegien und Konzessionen. Sie sind einmalige oder regelmäßig
wiederkehrende Abgaben vom Betrieb gewisser Gewerbe, insbesondere
von Schank- und Speisewirtschaften, und vom Verschleiß gewisser
Objekte. Sie sind einmal Konzessionsgebühren für die einmalig oder
periodisch erteilte Erlaubnis zur Eröffnung oder Fortführung eines
Gewerbebetriebes, sodann erscheinen sie als spezielle Gewerbesteuern,
meist nach dem Mietwert der Geschäftsräume umgelegt.
In Italien sind die Lizenzen vorerst staatliche Abgaben gewesen,
geregelt durch das Gesetz vom 26. Juli 1868 (N. 4520). Zufolge des
Gesetzes vom 11. Aug. 1870 (Art. 2), das den Gemeinden auch die
allgemeine Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita) brachte,
gingen sie (vom 1. Januar 1871 ab) auf diese über. Damit war die
Möglichkeit einer Doppelbesteuerung der konzessionspflichtigen Ge
werbe gegeben. Die Gemeinden können zwar niedrigere als die im
Gesetz (von 1868) normierten Abgaben erheben oder auf sie über
haupt verzichten, indem sie diese mit der allgemeinen Gewerbesteuer
verschmelzen 8 ), jedoch ist ihre Anwendung dann gefordert, wenn sie
die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge überschreiten
wollen 4 * ).
’) Steuerfrei sind auch die neugeborenen Hunde, sowie die, welche Personen
gehören, die in der Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, keinen festen
Wohnsitz haben.
2 ) Nach dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.
3 ) Art. 15 des Dekretes v. 24. Dezember 1870, N. 6137.
4 ) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. O.
Ä. Hoffmann, Kommunalbesteuernng in Italien. 13