Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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gäbe kann nach Hunderassen, indem die Luxushunde stärker be 
steuert werden, und nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die 
Hunde, die Blinden als Führer dienen, sind nach der Rechtsprechung 
steuerfrei ’). 
Sie lieferte folgende Erträge: i. J. 1875 309 056 L.; i. J. 1883 
462 375 L.; i. J. 1891 683 405 L.; i. J. 1899 847 151 L. (in 3003 
Gemeinden); i. J. 1912 1950 695 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in Mai 
land 222 395 L., in Turin 103 620 L., in Florenz 62 568 L., in Genua 
53 245 L., in Rom 26 590 L., weniger in den anderen Orten * 2 3 ). 
3. Die Lizenzabgaben. 
Sie sind aus dem staatlichen Konzessionswesen des älteren Ge 
werberechts der Gebundenheit hervorgegangen und hängen zusammen 
mit der Verleihung gewerberechtlicher Befugnisse in Form von 
Privilegien und Konzessionen. Sie sind einmalige oder regelmäßig 
wiederkehrende Abgaben vom Betrieb gewisser Gewerbe, insbesondere 
von Schank- und Speisewirtschaften, und vom Verschleiß gewisser 
Objekte. Sie sind einmal Konzessionsgebühren für die einmalig oder 
periodisch erteilte Erlaubnis zur Eröffnung oder Fortführung eines 
Gewerbebetriebes, sodann erscheinen sie als spezielle Gewerbesteuern, 
meist nach dem Mietwert der Geschäftsräume umgelegt. 
In Italien sind die Lizenzen vorerst staatliche Abgaben gewesen, 
geregelt durch das Gesetz vom 26. Juli 1868 (N. 4520). Zufolge des 
Gesetzes vom 11. Aug. 1870 (Art. 2), das den Gemeinden auch die 
allgemeine Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita) brachte, 
gingen sie (vom 1. Januar 1871 ab) auf diese über. Damit war die 
Möglichkeit einer Doppelbesteuerung der konzessionspflichtigen Ge 
werbe gegeben. Die Gemeinden können zwar niedrigere als die im 
Gesetz (von 1868) normierten Abgaben erheben oder auf sie über 
haupt verzichten, indem sie diese mit der allgemeinen Gewerbesteuer 
verschmelzen 8 ), jedoch ist ihre Anwendung dann gefordert, wenn sie 
die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge überschreiten 
wollen 4 * ). 
’) Steuerfrei sind auch die neugeborenen Hunde, sowie die, welche Personen 
gehören, die in der Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, keinen festen 
Wohnsitz haben. 
2 ) Nach dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f. 
3 ) Art. 15 des Dekretes v. 24. Dezember 1870, N. 6137. 
4 ) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. O. 
Ä. Hoffmann, Kommunalbesteuernng in Italien. 13
	        
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