Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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gäbe  kann  nach  Hunderassen,  indem  die  Luxushunde  stärker  besteuert ­
  werden,  und  nach  dem  Geschlecht  abgestuft  werden.  Die
Hunde,  die  Blinden  als  Führer  dienen,  sind  nach  der  Rechtsprechung
steuerfrei  ’).
Sie  lieferte  folgende  Erträge:  i.  J.  1875  309  056  L.;  i.  J.  1883
462  375  L.;  i.  J.  1891  683  405  L.;  i.  J.  1899  847  151  L.  (in  3003
Gemeinden);  i.  J.  1912  1950  695  L.  Sie  erbrachte  i.  J.  1911  in  Mailand ­
  222  395  L.,  in  Turin  103  620  L.,  in  Florenz  62  568  L.,  in  Genua
53  245  L.,  in  Rom  26  590  L.,  weniger  in  den  anderen  Orten *  2  3 ).
3.  Die  Lizenzabgaben.
Sie  sind  aus  dem  staatlichen  Konzessionswesen  des  älteren  Gewerberechts ­
  der  Gebundenheit  hervorgegangen  und  hängen  zusammen
mit  der  Verleihung  gewerberechtlicher  Befugnisse  in  Form  von
Privilegien  und  Konzessionen.  Sie  sind  einmalige  oder  regelmäßig
wiederkehrende  Abgaben  vom  Betrieb  gewisser  Gewerbe,  insbesondere
von  Schank-  und  Speisewirtschaften,  und  vom  Verschleiß  gewisser
Objekte.  Sie  sind  einmal  Konzessionsgebühren  für  die  einmalig  oder
periodisch  erteilte  Erlaubnis  zur  Eröffnung  oder  Fortführung  eines
Gewerbebetriebes,  sodann  erscheinen  sie  als  spezielle  Gewerbesteuern,
meist  nach  dem  Mietwert  der  Geschäftsräume  umgelegt.
In  Italien  sind  die  Lizenzen  vorerst  staatliche  Abgaben  gewesen,
geregelt  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868  (N.  4520).  Zufolge  des
Gesetzes  vom  11.  Aug.  1870  (Art.  2),  das  den  Gemeinden  auch  die
allgemeine  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita)  brachte,
gingen  sie  (vom  1.  Januar  1871  ab)  auf  diese  über.  Damit  war  die
Möglichkeit  einer  Doppelbesteuerung  der  konzessionspflichtigen  Gewerbe ­
  gegeben.  Die  Gemeinden  können  zwar  niedrigere  als  die  im
Gesetz  (von  1868)  normierten  Abgaben  erheben  oder  auf  sie  überhaupt ­
  verzichten,  indem  sie  diese  mit  der  allgemeinen  Gewerbesteuer
verschmelzen 8 ),  jedoch  ist  ihre  Anwendung  dann  gefordert,  wenn  sie
die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge  überschreiten
wollen  4  * ).
’)  Steuerfrei  sind  auch  die  neugeborenen  Hunde,  sowie  die,  welche  Personen
gehören,  die  in  der  Gemeinde,  in  der  die  Steuer  erhoben  wird,  keinen  festen
Wohnsitz  haben.
2 )  Nach  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
3 )  Art.  15  des  Dekretes  v.  24.  Dezember  1870,  N.  6137.
4 )  Art.  15  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  O.
Ä.  Hoffmann,  Kommunalbesteuernng  in  Italien.  13
            
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