Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Die Lizenzabgaben werden erhoben von dem Betrieb der Gast- 
nnd Schankwirtschaften, Cafes, von dem Kleinverkauf von Wein, Bier, 
Spirituosen, Getränken und für das Halten von öffentlichen Billard 
zimmern und anderer erlaubter Spiele, sowie von öffentlichen Bädern 
und sanitären Einrichtungen v ). Sie sind einmalige Konzessionsabgaben 
in Höbe von 5 °/ n des Mietwertes der Geschäftslokale und sodann 
jährliche Yidimationsabgaben für die Erneuerung der Lizenz in Höhe 
von 1 / 10 der Hauptabgabe 2 ). Bei nur auf Zeit erteilten Konzessionen 
ist eine feste Abgabe von 1 Lira zu entrichten 8 ). 
Die Abgaben erbrachten i. J. 1912 ingesamt 766 392 L.; sie 
wurden erhoben i. J. 1899 in 6014 Gemeinden (mit 429 600 L.), 
unter denen 61 Provinzhauptorte (mit fast der Hälfte des Gesamt 
erträgnisses) waren. Die Gesamteinnahmen sind bis 1899 nur wenig, 
von da ab aber stark gestiegen; sie betrugen i. J. 1875: 310 712 L., 
i. J. 1885: 356356 L., i. J. 1899; 429 616 L. und i. J. 1912: 766392 L. 
Sie erbrachten i. J. 1911 in Rom 60 479 L., in Genua 35098 L., in 
Venedig 28171 L., in Turin 26 896 L., in Florenz 18999 L. 4 ). 
4. Die Steuern auf Photographien, Schilder und 
geschäftliche Anzeigen. 
Diese Abgaben, aus einer Zeit mißlicher Pinanzverhältnisse der 
Gemeinden entstanden, erhielten ihre rechtliche Grundlage in dem 
Gesetz vom 14. Juni 1874 (N. 1961) und in dem hierzu erlassenen 
Reglement vom 22. Oktober 1874 (N. 2185). Sie sind ihrem Gesamt 
erträgnis nach von nur geringer Bedeutung und werden wegen ihrer 
geringen Ergiebigkeit von verhältnismäßig nur ganz wenigen Gemeinden 
angewendet, namentlich die auf Photographien. Sie lieferten i. J. 1912 
ein Gesamterträgnis von 531401 L. 
Die Photographiensteuer, ihrer Natur nach eine Aufwand 
steuer, wird in Stempelform erhoben nach der Größe der Photo 
graphien in Höhe von 5 bis 50 centesimi. Die Gemeinden können 
’) Art 31 des Ges. v. 26. Juli 1868: 
Lieenze di aprire alberghi, trattorie, osterie, locande, caffe o altri stabilimenti e 
negozi in cui vendasi o si smerci vino al minuto, birra, liquori, bevande o rinfrescbi, 
e quelle per teuere sale pubbliche di bigliardo o altri giuochi leciti, stabilimenti 
sanitari e bagni pubblici. 
’) Art. 32 des Ges. v. 1868. 
s ) Art. 33 des genannten Ges. 
*) Nach dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.
	        
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