Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden, „sofern 
man das Bauen neuer Häuser zu fördern für notwendig erachtet“ 
(Art. 9 Abs. 1). Der Maximalsteuerfuß war 1 °/ 0 des Wertes der 
Baugrundstücke, wobei das Gesetz den Begriff der letzteren näher 
bestimmt (Art. 9 Abs. 3 1 )j. In dieser Gestalt war die Steuer, wie 
man bald erkannte, sehr mangelhaft. Sie war tatsächlich nicht eine 
Wertzuwachs-, sondern eine bloße Wertsteuer. Sie traf demnach 
den Wertzuwachs selbst nur indirekt und daher sehr ungleichmäßig. 
Und welche Härte, wenn die angenommene Wertsteigerung nicht 
realisiert wird! 
Eine Neuregelung der Steuer brachte das Gesetz vom 11. Juli 
1907 (N. 502). Es gestattet ihre Abstufung nach dem Grade des 
vermuteten Wertzuwachses. Der Maximalsteuerfuß ist jedoch auf 
3°/o erhöht worden (so für Rom). Die Abgabe wird aber nicht, wie 
vorher, nach dem Verkehrswert des ßaugrundstückes schlechthin, 
sondern nach dem Mehrwert bemessen, der gleich ist dem Unterschied 
zwischen dem Werte des Grundstückes als Baustelle und dem Werte 
desselben Grundstückes als Ackerland. Das Gesetz sucht dieses Ziel 
zu erreichen, indem es 1 Lira pro Quadratmeter des Grundstücks 
wertes von der Steuer frei läßt. Die Veranlagung geschieht auf 
Grund von Deklarationen, in Ermangelung dieser auf Grund von Wert 
schätzungen seitens der Gemeinde selbst. Diese ist kraft Gesetzes be 
fugt, zu jeder Zeit und bis 25 Jahre von dem Zeitpunkt der Ein 
reichung der Deklaration oder der behördlichen Einschätzung ab die 
Grundstücke zu dem deklarierten oder eingeschätzten Betrage im 
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. Eine Bestimmung von 
geradezu ungeheuerlichen Konsequenzen! Die Gemeinde wird natür 
lich bei steigenden Bodenpreisen um so mehr geneigt sein, das jetzt 
billige Grundstück zu dem vorher festgesetzten Wertbetrage, den es 
etwa vor 25 Jahren hatte, zu erwerben. Ein so außerordentlich weit 
gehendes Enteignungsrecht ist sehr bedenklich. Hier kann man nicht 
mehr von einem öffentlich-rechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte 
*) Der Begriff der Baugrundstücke ist in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes wie folgt 
bestimmt: 
Saranno considerate aree fabbricabili gli appezzamenti di terreno, compresi 
in una rete stradale in istato di viabilitä e di circolazione o alla medesima attigui, 
i quali non siano in modo stabile adibiti ad uso agricolo od industriale, o che non 
siano accessorio di edifici esistenti, come ville e giardini, e saranno eseluse dalla 
tassazione oltre che le aree possedute dal Comune, quelle dello Stato, della Provincia, 
degli Enti di pubblica beneficenza.
	        
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