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nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden, „sofern
man das Bauen neuer Häuser zu fördern für notwendig erachtet“
(Art. 9 Abs. 1). Der Maximalsteuerfuß war 1 °/ 0 des Wertes der
Baugrundstücke, wobei das Gesetz den Begriff der letzteren näher
bestimmt (Art. 9 Abs. 3 1 )j. In dieser Gestalt war die Steuer, wie
man bald erkannte, sehr mangelhaft. Sie war tatsächlich nicht eine
Wertzuwachs-, sondern eine bloße Wertsteuer. Sie traf demnach
den Wertzuwachs selbst nur indirekt und daher sehr ungleichmäßig.
Und welche Härte, wenn die angenommene Wertsteigerung nicht
realisiert wird!
Eine Neuregelung der Steuer brachte das Gesetz vom 11. Juli
1907 (N. 502). Es gestattet ihre Abstufung nach dem Grade des
vermuteten Wertzuwachses. Der Maximalsteuerfuß ist jedoch auf
3°/o erhöht worden (so für Rom). Die Abgabe wird aber nicht, wie
vorher, nach dem Verkehrswert des ßaugrundstückes schlechthin,
sondern nach dem Mehrwert bemessen, der gleich ist dem Unterschied
zwischen dem Werte des Grundstückes als Baustelle und dem Werte
desselben Grundstückes als Ackerland. Das Gesetz sucht dieses Ziel
zu erreichen, indem es 1 Lira pro Quadratmeter des Grundstücks
wertes von der Steuer frei läßt. Die Veranlagung geschieht auf
Grund von Deklarationen, in Ermangelung dieser auf Grund von Wert
schätzungen seitens der Gemeinde selbst. Diese ist kraft Gesetzes be
fugt, zu jeder Zeit und bis 25 Jahre von dem Zeitpunkt der Ein
reichung der Deklaration oder der behördlichen Einschätzung ab die
Grundstücke zu dem deklarierten oder eingeschätzten Betrage im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. Eine Bestimmung von
geradezu ungeheuerlichen Konsequenzen! Die Gemeinde wird natür
lich bei steigenden Bodenpreisen um so mehr geneigt sein, das jetzt
billige Grundstück zu dem vorher festgesetzten Wertbetrage, den es
etwa vor 25 Jahren hatte, zu erwerben. Ein so außerordentlich weit
gehendes Enteignungsrecht ist sehr bedenklich. Hier kann man nicht
mehr von einem öffentlich-rechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte
*) Der Begriff der Baugrundstücke ist in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes wie folgt
bestimmt:
Saranno considerate aree fabbricabili gli appezzamenti di terreno, compresi
in una rete stradale in istato di viabilitä e di circolazione o alla medesima attigui,
i quali non siano in modo stabile adibiti ad uso agricolo od industriale, o che non
siano accessorio di edifici esistenti, come ville e giardini, e saranno eseluse dalla
tassazione oltre che le aree possedute dal Comune, quelle dello Stato, della Provincia,
degli Enti di pubblica beneficenza.