Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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zu zahlenden Entschädigung abzuziehen (Art. 41). Im zweiten Fall 
sollen die Abgaben der beteiligten Grund- und Hauseigentümer die 
Hälfte des Mehrwertes (gegenüber dem Enteignungswert) betragen, 
der aus der Herstellung öffentlicher kommunaler Anlagen hervorgeht 
(Art. 78). Der jährliche Beitrag kann in Zehnteln zugleich mit der 
Grundsteuer gezahlt werden. Zur Erhebung solcher Abgaben bedarf 
es jedoch einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (Art. 9). Sonder 
gesetze sind bisher erlassen worden für Genua, Rom, Neapel, Florenz, 
Turin usw. 1 ). In den hierzu ergangenen Reglements werden als Ur 
sachen der Werterhöhung der Grundstücke genannt Vermehrung der 
Luft, des Lichtes und der Aussicht, Steigerung des Verkehrs u. dgl. 
In dem Gesetz vom 30. Aug. 1868 (N. 4613) betreffend den Bau 
der obligatorischen Gemeindestraßen ist die Erhebung von Inter 
essenbeiträgen eingehend geregelt. 
Dieses Gesetz war für die Entwicklung des italienischen Wege 
wesens von sehr großer Bedeutung 2 ). Die für den Bau der obliga 
torischen Gemeindestraßen erforderlichen Mittel sollen hiernach, so 
weit die vorhandenen kommunalen Einnahmequellen nicht ausreichen, 
aus einem sog. Spezialfonds beschafft werden. Er setzt sich wie 
folgt zusammen (Art. 2); 1. aus einem Zuschlag zu der staatlichen 
Grund- und Gebäudesteuer bis zu 5 °/ 0 ; 2. aus einer besonderen In 
teressentenabgabe ; 3. aus Naturalleistungen (Prästationen) der Ge 
meindeeinwohner; 4. aus Wege-und Brückenabgaben; 5. aus Beitrags 
leistungen des Staates und der Provinz an besonders unterstützungs 
bedürftige Gemeinden; 6. aus freiwilligen Zuwendungen von einzelnen 
und aus dem Erlös des Verkaufs auf gegeben er Grundstücke. 
Was die Interessentenbeiträge (tassa sui maggiori utenti) 
im besonderen anlangt, so werden sie im Normalfalle in gleicher Höhe 
wie die Zuschläge (unter 1), d. h. bis zu 5% der staatlichen Immo 
biliarsteuern erhoben. Sie sind zu zahlen einmal von den Anliegern, 
d. h. von den Eigentümern von Grundstücken, die auf beiden Seiten 
der Straßenanlage in einer Zone bis 1 km Tiefe liegen, sodann von 
den Eigentümern von Bergwerken, Steinbrüchen und sonstigen wirt 
schaftlichen Unternehmungen, ohne Rücksicht auf deren Standort in 
der Gemeinde. Nur wer (in beiden Fällen) nachweist, daß der Ertrag 
oder der Wert seines Grundstücks oder seiner Unternehmung durch 
') Siehe Eicca Salerno a. a. 0. S. 756£.; F. Caronna, I tributi comnnali, 
1900, S. 119f.; E. Dalla Volta, I contributi speciali di miglioria, 1899. 
2 ) Siehe Ceresefo II S. 50f.; Eicca Salerno a. a. O. S. 748£.
	        
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