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den kleineren Orten dahin, soweit sie au! die Verkaufsstellen und
Läden gelegt ist, sich in eine auf den Konsumenten überwälzte Verbrauchssteuer
aufzulösen. Namentlich aber genügt nicht die Familiensteuer
der an sie zu stellenden Forderung, als Ausgleichsfunktion der
gesamten kommunalen Steuerbelastung zu dienen. Bei der stark fortschreitenden
Belastung des Grundbesitzes und der großen Volksmasse
(mit Verbrauchssteuern) ist jene Forderung der Ausgleichung um so
unabweisbarer. Dies gilt insbesondere für die Stadtgemeinden, in denen
die dazi di consumo einen sehr breiten Kaum einnehmen. Gerade
hier bedarf es einer die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigenden
Personalsteuerform, die sich der fortschreitenden Differenzierung
des Sozial- und Wirtschaftslebens, der Vermögen und der
Einkommen eng anschließt. Dieser Funktion genügt aber die Familiensteuer
mit ihrem nach äußeren Merkmalen aufgebauten Klassenschematismus
nicht oder nur unvollkommen. Das Ziel einer Reform
wird daher sein müssen, sie in eine vollkommenere Subjektsteuerform
fortzubilden oder, um den Übergang zu erleichtern, sie provisorisch
mit einer solchen zu kombinieren. Dies um so mehr, als die staatliche
„Einkommensteuer vom beweglichen Vermögen“ keinen genügenden
Ausgleich der Gesamtbelastung bietet. Diesem Ziele streben
denn auch, in mehr oder weniger scharf zum Ausdruck gekommener
Tendenz, alle neueren Reformprojekte zu. Nur wird man zurzeit nicht
ernstlich daran denken können, die Familiensteuer zu einer Hauptsteuer
oder gar zum Rückgrat des Gemeindesteuersystems auszugestalten, da
die bestehenden direkten Steuern schon vielfach bis zur Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit angespannt sind und die Aufpfropfung einer auf
breiter Grundlage aufgebauten neuen direkten Steuer nur schwel lieh
vertragen würden.