Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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punkte  aus  einen  Ausgleich.  Daß  er  schon  durch  die  übrigen  Steuern
bewirkt  werde,  läßt  sich  keineswegs  behaupten.  Indem  ihre  Anwendung ­
  —  wenigstens  der  wichtigsten  —  für  die  Gemeinden  bedingt
obligatorisch  ist,  d.  h.  erst  dann  gefordert  ist,  wenn  sie  ein  gewisses
Maß  der  Zuschläge  überschreiten  wollen,  so  verstanden  sich  die  Gemeinden ­
  zu  ihrer  Anwendung  —  die  nicht  selten  nur  zum  Scheine
erfolgte  J )  —  vielfach  nur,  um  den  Weg  für  die  Zuschlagsbesteuerung
frei  zu  machen.  So  war  eine  Verzögerung  des  Tempos  in  der  fortschreitenden ­
  Belastung  des  Grundbesitzes  nur  vorübergehend  von  einer
kräftigeren  Entwicklung  der  anderen  Steuern  begleitet.
Immer  wieder  griff  man  auf  die  Zuschläge  und  die  Oktrois
zurück;  sie  liefern  ja  ein  reiches  und  relativ  sicheres  Erträgnis,  sind
leicht  und  bequem  zu  erheben  und  für  die  Steuerpflichtigen  verhältnismäßig ­
  wenig  lästig.  Diese  Vorzüge  entbehren  meist  die  anderen
Steuern.  Einige,  wie  die  auf  das  Halten  von  Dienstboten,  Wagen,
Hunden,  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren,  Fahrrädern  und  Automobilen,
auf  Schilder,  Photographien,  auf  den  Besuch  von  Schaustellungen  u.  a.  m.,
sind  ihrer  Natur  nach  von  geringer  Ergiebigkeit,  da  ihre  tatsächliche
Anwendungsmöglichkeit  beschränkt  ist.  Die  Viehsteuer,  die,  ein  mittelalterliches ­
  Residuum,  Viehzucht  und  Landwirtschaft  vielfach  schwer
belastet,  ist  nicht  dazu  berufen,  eine  allgemeinere  Grundlage  für  die
Gemeindebesteuerung  zu  bilden.  Eine  relativ  bescheidene  Rolle  spielt
die  Mietsteuer,  die  7—8  Milk  L.  liefert,  obwohl  sie  bei  guter  Durchführung ­
  in  den  größeren  Städten  reichere  Erträge  abzuwerfen  vermöchte. ­
  Kein  Ruhmestitel  kommunaler  Steuertechnik  ist  die  Bauplatzsteuer, ­
  die,  in  nur  einigen  Städten  (Rom,  Mailand,  Turin,  Brindisi) ­
  erhoben,  in  erster  Linie  einen  sozialen,  auf  die  Verbilligung  der
Wohnungen  gerichteten,  Zweck  hat.  So  bleiben  denn  die  Gewerbeund
  die  Familiensteuer,  die  eine  allgemeinere  und  wichtigere  Stellung
im  Gemeindeabgabensystem  einzunehmen  geeignet  wären.  Sie  wollen
die  nicht  aus  Grund-  und  Gebäudebesitz  fließenden  Einkünfte  treffen.
Sie  erreichen  jedoch  diesen  Zweck  nur  unvollkommen.  Hier  ist  wohl
der  Hauptangriffspunkt  in  der  italienischen  Gemeindebesteuerung.  Die
Gewerbesteuer  erfaßt  nicht  ausreichend  die  Einkünfte  aus  Handel
und  Gewerbe,  namentlich  versagt  sie  gegenüber  den  Großbetrieben,
und  erbringt  im  ganzen  nur  rund  15  Mül.  L.  Auch  tendiert  sie  in

l )  Im  Jahre  1887  hatten  650  Gemeinden  die  tassa  di  esercizio  e  rivendita,
ferner  174  Gemeinden  die  Familiensteuer  und  mehrere  die  Mietsteuer  in  ihre
Budgets  eingestellt,  ohne  sie  tatsächlich  zu  erheben.
            
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