Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Sache aber suchte man jetzt eine Lösung der Gemeindesteuerfrage auf 
dem Gebiete der Ausgaben. So strebte das Gesetz vom 14. Juni 
1874 eine Beschränkung der Ausgabenvermehrung an, indem es das 
Anwendungsgebiet der fakultativen Ausgaben der Gemeinden und 
Provinzen auf Aufgaben von „öffentlichem Nutzen“ beschränkte 1 ). 
Man errichtete eine neue Schranke gegen die zunehmende Belastung 
des Grundbesitzes: die Gemeinden sollten nur dann durch die Pro 
vinzialdeputation ermächtigt werden, über die gesetzliche Grenze der 
Zuschläge hinauszugehen, wenn es sich um die Deckung obliga 
torischer oder solcher fakultativen Ausgaben handelte, die schon vor 
der Veröffentlichung des in Frage stehenden Gesetzes (v. 14. Juli 
1874) entstanden und dauernder Natur waren * 2 3 ). Auch dieses Gesetz 
von 1874 war aber im allgemeinen nur ein toter Buchstabe geblieben 
und erfüllte seinen Zweck nicht 8 ). 
So war die Entwicklung der Kommunalbesteuerung in den ersten 
Jahrzehnten seit der Gründung des Einheitsstaats durchaus keine 
glückliche. Von einem System von Zuschlägen, die gleichmäßig von 
allen direkten Staatssteuern zu erheben waren, nahm die Entwicklung 
der kommunalen Steuergesetzgebung ihren Anlauf. Um den gemein 
samen Besitz der Steuerquellen entbrannte der Kampf zwischen Staat 
und Kommunen. Diese unterlagen, indem ihnen der Staat stückweise 
die entwicklungsfähigste Finanzquelle, die Eicchezza Mobile, entzog, 
um seine eigenen Finanzen zu stärken. Auch auf den dazio di con- 
sumo legte der Staat, die kommunale Steuergewalt beschränkend, in 
den ersten Jahren kräftig seine Hand. Er schuf für die Gemeinden 
zur Deckung des Verlustes neue Steuern oder verzichtete zu ihren 
Gunsten auf eigene Einnahmequellen. Allein alle diese Brsatzsteuern 
erfüllten ihren Zweck nur unvollkommen, sei es wegen ihrer unaus 
reichenden Ergiebigkeit an sich, sei es wegen ihrer schlechten prak 
*) Art. 2 dieses Gesetzes: „Le spese facoltative dei Comuni, delle Provincie e 
dei Consorzi loro debbono avere per oggetto servizi ed uffizi di utilitä 
pubblica entro i termini della rispettiva circoserizione amministrativa.“ 
2 ) Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes: 
„L’aumento dei centesimi addizionali sulF imposta fondiaria oltre il limite 
massimo fissato dalla legge, e salva la disposizione dell’ alinea delT articolo 15, 
allegato 0, della legge 11 agosto 1870, non sarä concesso ai Comuni dalla Depu- 
tazione provinoiale, se non e destinato a spese obbligatorie, o a spese facoltative 
che dipendano da impegni precedenti alla pubblicazione di questa legge ed abbiano 
carattere continuativo.“ 
3 ) S. Eicca Salerno, a. a. 0., S. 801.
	        
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