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Sache aber suchte man jetzt eine Lösung der Gemeindesteuerfrage auf
dem Gebiete der Ausgaben. So strebte das Gesetz vom 14. Juni
1874 eine Beschränkung der Ausgabenvermehrung an, indem es das
Anwendungsgebiet der fakultativen Ausgaben der Gemeinden und
Provinzen auf Aufgaben von „öffentlichem Nutzen“ beschränkte 1 ).
Man errichtete eine neue Schranke gegen die zunehmende Belastung
des Grundbesitzes: die Gemeinden sollten nur dann durch die Pro
vinzialdeputation ermächtigt werden, über die gesetzliche Grenze der
Zuschläge hinauszugehen, wenn es sich um die Deckung obliga
torischer oder solcher fakultativen Ausgaben handelte, die schon vor
der Veröffentlichung des in Frage stehenden Gesetzes (v. 14. Juli
1874) entstanden und dauernder Natur waren * 2 3 ). Auch dieses Gesetz
von 1874 war aber im allgemeinen nur ein toter Buchstabe geblieben
und erfüllte seinen Zweck nicht 8 ).
So war die Entwicklung der Kommunalbesteuerung in den ersten
Jahrzehnten seit der Gründung des Einheitsstaats durchaus keine
glückliche. Von einem System von Zuschlägen, die gleichmäßig von
allen direkten Staatssteuern zu erheben waren, nahm die Entwicklung
der kommunalen Steuergesetzgebung ihren Anlauf. Um den gemein
samen Besitz der Steuerquellen entbrannte der Kampf zwischen Staat
und Kommunen. Diese unterlagen, indem ihnen der Staat stückweise
die entwicklungsfähigste Finanzquelle, die Eicchezza Mobile, entzog,
um seine eigenen Finanzen zu stärken. Auch auf den dazio di con-
sumo legte der Staat, die kommunale Steuergewalt beschränkend, in
den ersten Jahren kräftig seine Hand. Er schuf für die Gemeinden
zur Deckung des Verlustes neue Steuern oder verzichtete zu ihren
Gunsten auf eigene Einnahmequellen. Allein alle diese Brsatzsteuern
erfüllten ihren Zweck nur unvollkommen, sei es wegen ihrer unaus
reichenden Ergiebigkeit an sich, sei es wegen ihrer schlechten prak
*) Art. 2 dieses Gesetzes: „Le spese facoltative dei Comuni, delle Provincie e
dei Consorzi loro debbono avere per oggetto servizi ed uffizi di utilitä
pubblica entro i termini della rispettiva circoserizione amministrativa.“
2 ) Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes:
„L’aumento dei centesimi addizionali sulF imposta fondiaria oltre il limite
massimo fissato dalla legge, e salva la disposizione dell’ alinea delT articolo 15,
allegato 0, della legge 11 agosto 1870, non sarä concesso ai Comuni dalla Depu-
tazione provinoiale, se non e destinato a spese obbligatorie, o a spese facoltative
che dipendano da impegni precedenti alla pubblicazione di questa legge ed abbiano
carattere continuativo.“
3 ) S. Eicca Salerno, a. a. 0., S. 801.