Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Zusammenfassung. 
359 
litten haben. Dieser Kursrückgang aber hat Veranlassung zu Er 
wägungen gegeben, ob er nicht durch die Versicherungsanstalten beseitigt 
oder wenigstens gehemmt werden könnte. In der Reichsversicherungs 
ordnung ist für die Berufsgeuossenschaften und für die Träger der In 
validen- und Hinterbliebenenversicherung einschließlich der Sonderanstalten 
bereits vorgeschrieben, daß „mindestens ein Viertel des Vermögens in 
Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten angelegt" werden muß. Die 
gleiche Vorschrift gilt nach dem Versicherungsgeseh für Angestellte für das 
Vermögen der Reichsversicherungsanstalt und der Ersatzkassen. Welche 
Bedeutung diese Vorschrift hat, geht aus der Übersicht 8 hervor. 
Übersicht 8: Zwangsanlagen in Staatsanleihen. 
(In Millionen Mark.) 
Verficherungszweig 
I n 
®i 
K 
-2 ”1 
S? j* 
Ä 
1+ 
SP* 
J 3 **! 
N i 
Q 
Unfallversicherung 
351 
88 
200 
+ 112 
249 
62 
Invalidenversicherung .... 
1662 
416 
199 
— 217 
1338 
335 
552 
Angestelltenversicherung . . . 
— 
— 
— 
— 
1200 
300 
300 
Nur die Berussgenossenschaften haben im ganzen die Pflicht bereits 
erfüllt, da nach amtlichen Feststellungen rund 65°/o des Vermögens in 
Reichs- und Staatsanleihen vorhanden waren. Ob vielleicht einzelne 
Berufsgenossenschaften trotzdem hinter dem Satz von 25 °/o zurückbleiben, 
ist nicht festzustellen, wird auch kaum von großer Bedeutung sein. Er 
heblich ist aber der Minderbestand bei den Trägern der Invaliden 
versicherung, während die Angestelltenversicherung ja erst mit 1913 ihre 
Tätigkeit beginnt. Für die künftige Zunahme des Vermögens ist bei 
den beiden letzten Versicherungszweigen ein volles Viertel für die An 
lage in Staatspapieren zu rechnen 1 , während bei der Unfallversicherung 
vielleicht ein geringerer Teil darin Anlage findet, weil ja der gegen 
wärtige Bestand das gesetzliche Maß weit überschreitet. 
Für die Reichskrankenversicherung besteht eine derartige Vorschrift 
nicht. Nach den besonderen Erhebungen von Di-, Halbach macht 
die tatsächliche Anlage des Vermögens in Staatsanleihen mehr als ein 
Viertel aus. Da diese Kassen den größten Teil ihrer Mittel stets zur 
Verfügung haben müssen, wird sich das Verhältnis auch nicht wesent- 
1 Für die Invalidenversicherung lt. Einführungsgesetz zur R.V.O. bis auf 
weiteres ein Drittel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.