Zusammenfassung.
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litten haben. Dieser Kursrückgang aber hat Veranlassung zu Er
wägungen gegeben, ob er nicht durch die Versicherungsanstalten beseitigt
oder wenigstens gehemmt werden könnte. In der Reichsversicherungs
ordnung ist für die Berufsgeuossenschaften und für die Träger der In
validen- und Hinterbliebenenversicherung einschließlich der Sonderanstalten
bereits vorgeschrieben, daß „mindestens ein Viertel des Vermögens in
Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten angelegt" werden muß. Die
gleiche Vorschrift gilt nach dem Versicherungsgeseh für Angestellte für das
Vermögen der Reichsversicherungsanstalt und der Ersatzkassen. Welche
Bedeutung diese Vorschrift hat, geht aus der Übersicht 8 hervor.
Übersicht 8: Zwangsanlagen in Staatsanleihen.
(In Millionen Mark.)
Verficherungszweig
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N i
Q
Unfallversicherung
351
88
200
+ 112
249
62
Invalidenversicherung ....
1662
416
199
— 217
1338
335
552
Angestelltenversicherung . . .
—
—
—
—
1200
300
300
Nur die Berussgenossenschaften haben im ganzen die Pflicht bereits
erfüllt, da nach amtlichen Feststellungen rund 65°/o des Vermögens in
Reichs- und Staatsanleihen vorhanden waren. Ob vielleicht einzelne
Berufsgenossenschaften trotzdem hinter dem Satz von 25 °/o zurückbleiben,
ist nicht festzustellen, wird auch kaum von großer Bedeutung sein. Er
heblich ist aber der Minderbestand bei den Trägern der Invaliden
versicherung, während die Angestelltenversicherung ja erst mit 1913 ihre
Tätigkeit beginnt. Für die künftige Zunahme des Vermögens ist bei
den beiden letzten Versicherungszweigen ein volles Viertel für die An
lage in Staatspapieren zu rechnen 1 , während bei der Unfallversicherung
vielleicht ein geringerer Teil darin Anlage findet, weil ja der gegen
wärtige Bestand das gesetzliche Maß weit überschreitet.
Für die Reichskrankenversicherung besteht eine derartige Vorschrift
nicht. Nach den besonderen Erhebungen von Di-, Halbach macht
die tatsächliche Anlage des Vermögens in Staatsanleihen mehr als ein
Viertel aus. Da diese Kassen den größten Teil ihrer Mittel stets zur
Verfügung haben müssen, wird sich das Verhältnis auch nicht wesent-
1 Für die Invalidenversicherung lt. Einführungsgesetz zur R.V.O. bis auf
weiteres ein Drittel.