Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

bedenklichem Maße: von 300 i. J. 1887 auf 1000 i. J. 1893 und auf 
1300 i. J. 1894!). 
Daher schritt man wieder zur Reform. Das Gesetz v. 23. Juli 1894 
hob die Artikel 50 und 52 des Gesetzes v. 1. März 1886 auf und 
regelte die Materie der Zuschläge neu. Es teilte das Mavimalmaß 
der 100% Gesamtzuschläge zwischen Gemeinde und Provinz und 
setzte demnach die Höchstgrenze auf je 50% der Prinzipalsteuer fest 
(Art. 1). Sodann machte es die Befugnis der Gemeinden, die Zu 
schläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent oder über 
die gesetzliche Normalgrenze hinaus zu erhöhen, von einer Ermächtigung 
des Provinzialausschusses (Giunta provinciale amministrativa), also 
einer Verwaltungsbehörde abhängig. Solche Ermächtigung war 
materiell an die Erfüllung gewisser Bedingungen gebunden. Es mußte 
sich erstens um die Deckung gesetzlich oder vertraglich schon be 
stehender obligatorischer Ausgaben handeln, zweitens mußte, wie vor 
her, der im Artikel 15 des Gesetzes v. 11. Aug. 1870 (Anl. O) auf 
gestellte Tatbestand erfüllt sein (Art. 2). Für die Provinzen lag die 
Ermächtigung in den Händen der Zentralbehörde (des Ministeriums), 
da man es für untunlich hielt, eine Verwaltungsbehörde der Provinz 
selbst mit dieser Punktion zu betrauen 8 ); jedoch war vorher der 
Staatsrat (Consiglio di Stato) zu hören. 
Das Gesetz von 1894 bezeichnet unverkennbar in gewisser Hin 
sicht einen Fortschritt in der Entwicklung der kommunalen Steuer 
gesetzgebung. Die Provinzialausschüsse waren viel eher als das 
Parlament geeignet, die lokalen Bedürfnisse und Verhältnisse der in 
ihrem Verwaltungsbereich befindlichen Gemeinden zu beurteilen und 
zu prüfen. Sie waren auch nicht so mit Arbeit überlastet wie dieses 
und gaben daher schon eine sicherere Gewähr für sorgfältige Prüfung. 
Es w T ar hiernach anzunehmen, daß sie besser und schneller funktio 
nierten als die gesetzgebende Körperschaft und auch als die früheren 
Provinzialdeputationen 3 ). Auch war ein gesunder Gedanke, daß für 
die Gemeinden wie für die Provinzen eine gleiche Höchstgrenze für * 2 3 * * 
*) S. Conigliani a. a. O. S. 124ff.; Eioca Salerno a. a. O. 8. 803. 
2 ) Der Provinzialaussohuß besteht aus dem Präfekten als Vorsitzenden, zwei 
Präfekturräten, die zu Beginn jedes Jahres vom Präfekten designiert werden, aus 
vier wirklichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Provinzialrat er 
nannt werden (Art. 10 des Kommunal- und Provinzialges.). 
3 ) Zumal den Provinzialaussohüssen die Prüfung der Gemeindebudgets sowie 
die Überwachung der obligatorischen und fakultativen Gemeindeausgaben usw. 
obliegt.
	        
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