bedenklichem Maße: von 300 i. J. 1887 auf 1000 i. J. 1893 und auf
1300 i. J. 1894!).
Daher schritt man wieder zur Reform. Das Gesetz v. 23. Juli 1894
hob die Artikel 50 und 52 des Gesetzes v. 1. März 1886 auf und
regelte die Materie der Zuschläge neu. Es teilte das Mavimalmaß
der 100% Gesamtzuschläge zwischen Gemeinde und Provinz und
setzte demnach die Höchstgrenze auf je 50% der Prinzipalsteuer fest
(Art. 1). Sodann machte es die Befugnis der Gemeinden, die Zu
schläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent oder über
die gesetzliche Normalgrenze hinaus zu erhöhen, von einer Ermächtigung
des Provinzialausschusses (Giunta provinciale amministrativa), also
einer Verwaltungsbehörde abhängig. Solche Ermächtigung war
materiell an die Erfüllung gewisser Bedingungen gebunden. Es mußte
sich erstens um die Deckung gesetzlich oder vertraglich schon be
stehender obligatorischer Ausgaben handeln, zweitens mußte, wie vor
her, der im Artikel 15 des Gesetzes v. 11. Aug. 1870 (Anl. O) auf
gestellte Tatbestand erfüllt sein (Art. 2). Für die Provinzen lag die
Ermächtigung in den Händen der Zentralbehörde (des Ministeriums),
da man es für untunlich hielt, eine Verwaltungsbehörde der Provinz
selbst mit dieser Punktion zu betrauen 8 ); jedoch war vorher der
Staatsrat (Consiglio di Stato) zu hören.
Das Gesetz von 1894 bezeichnet unverkennbar in gewisser Hin
sicht einen Fortschritt in der Entwicklung der kommunalen Steuer
gesetzgebung. Die Provinzialausschüsse waren viel eher als das
Parlament geeignet, die lokalen Bedürfnisse und Verhältnisse der in
ihrem Verwaltungsbereich befindlichen Gemeinden zu beurteilen und
zu prüfen. Sie waren auch nicht so mit Arbeit überlastet wie dieses
und gaben daher schon eine sicherere Gewähr für sorgfältige Prüfung.
Es w T ar hiernach anzunehmen, daß sie besser und schneller funktio
nierten als die gesetzgebende Körperschaft und auch als die früheren
Provinzialdeputationen 3 ). Auch war ein gesunder Gedanke, daß für
die Gemeinden wie für die Provinzen eine gleiche Höchstgrenze für * 2 3 * *
*) S. Conigliani a. a. O. S. 124ff.; Eioca Salerno a. a. O. 8. 803.
2 ) Der Provinzialaussohuß besteht aus dem Präfekten als Vorsitzenden, zwei
Präfekturräten, die zu Beginn jedes Jahres vom Präfekten designiert werden, aus
vier wirklichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Provinzialrat er
nannt werden (Art. 10 des Kommunal- und Provinzialges.).
3 ) Zumal den Provinzialaussohüssen die Prüfung der Gemeindebudgets sowie
die Überwachung der obligatorischen und fakultativen Gemeindeausgaben usw.
obliegt.