Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

bedenklichem  Maße:  von  300  i.  J.  1887  auf  1000  i.  J.  1893  und  auf
1300  i.  J.  1894!).
Daher  schritt  man  wieder  zur  Reform.  Das  Gesetz  v.  23.  Juli  1894
hob  die  Artikel  50  und  52  des  Gesetzes  v.  1.  März  1886  auf  und
regelte  die  Materie  der  Zuschläge  neu.  Es  teilte  das  Mavimalmaß
der  100%  Gesamtzuschläge  zwischen  Gemeinde  und  Provinz  und
setzte  demnach  die  Höchstgrenze  auf  je  50%  der  Prinzipalsteuer  fest
(Art.  1).  Sodann  machte  es  die  Befugnis  der  Gemeinden,  die  Zuschläge ­
  über  das  im  Jahre  1894  angenommene  Kontingent  oder  über
die  gesetzliche  Normalgrenze  hinaus  zu  erhöhen,  von  einer  Ermächtigung
des  Provinzialausschusses  (Giunta  provinciale  amministrativa),  also
einer  Verwaltungsbehörde  abhängig.  Solche  Ermächtigung  war
materiell  an  die  Erfüllung  gewisser  Bedingungen  gebunden.  Es  mußte
sich  erstens  um  die  Deckung  gesetzlich  oder  vertraglich  schon  bestehender ­
  obligatorischer  Ausgaben  handeln,  zweitens  mußte,  wie  vorher, ­
  der  im  Artikel  15  des  Gesetzes  v.  11.  Aug.  1870  (Anl.  O)  aufgestellte ­
  Tatbestand  erfüllt  sein  (Art.  2).  Für  die  Provinzen  lag  die
Ermächtigung  in  den  Händen  der  Zentralbehörde  (des  Ministeriums),
da  man  es  für  untunlich  hielt,  eine  Verwaltungsbehörde  der  Provinz
selbst  mit  dieser  Punktion  zu  betrauen 8 );  jedoch  war  vorher  der
Staatsrat  (Consiglio  di  Stato)  zu  hören.
Das  Gesetz  von  1894  bezeichnet  unverkennbar  in  gewisser  Hinsicht ­
  einen  Fortschritt  in  der  Entwicklung  der  kommunalen  Steuergesetzgebung. ­
  Die  Provinzialausschüsse  waren  viel  eher  als  das
Parlament  geeignet,  die  lokalen  Bedürfnisse  und  Verhältnisse  der  in
ihrem  Verwaltungsbereich  befindlichen  Gemeinden  zu  beurteilen  und
zu  prüfen.  Sie  waren  auch  nicht  so  mit  Arbeit  überlastet  wie  dieses
und  gaben  daher  schon  eine  sicherere  Gewähr  für  sorgfältige  Prüfung.
Es  w T ar  hiernach  anzunehmen,  daß  sie  besser  und  schneller  funktionierten ­
  als  die  gesetzgebende  Körperschaft  und  auch  als  die  früheren
Provinzialdeputationen 3 ).  Auch  war  ein  gesunder  Gedanke,  daß  für
die  Gemeinden  wie  für  die  Provinzen  eine  gleiche  Höchstgrenze  für  *  2  3  *  *

*)  S.  Conigliani  a.  a.  O.  S.  124ff.;  Eioca  Salerno  a.  a.  O.  8.  803.
2 )  Der  Provinzialaussohuß  besteht  aus  dem  Präfekten  als  Vorsitzenden,  zwei
Präfekturräten,  die  zu  Beginn  jedes  Jahres  vom  Präfekten  designiert  werden,  aus
vier  wirklichen  und  zwei  stellvertretenden  Mitgliedern,  die  vom  Provinzialrat  ernannt ­
  werden  (Art.  10  des  Kommunal-  und  Provinzialges.).
3 )  Zumal  den  Provinzialaussohüssen  die  Prüfung  der  Gemeindebudgets  sowie
die  Überwachung  der  obligatorischen  und  fakultativen  Gemeindeausgaben  usw.
obliegt.
            
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