schiedenheit der Leistungsfähigkeiten und bei gegebener Möglichkeit der
Bemessung der einzelnen Leistungen wird regelmäßig der Akkordlohn
gewählt und dadurch die größte Steigerung der Produktion durch die
Aussicht auf erhöhtes Einkommen erzielt werden. Die Einführung der
Akkordlöhnung bringt auch regelmäßig diesen Vorteil für die Arbeiter
mit sich. Allein, sobald ein Maßstab für die durchschnittliche Leistungs—
fähigkeit des Akkordarbeiters gegeben ist, wird durch die konkurrie—
renden Umstände der Einheitssatz für die Akkordarbeit auf ein solches
Maß herabgesetzt, daß der Unterschied gegenüber dem Zeitlohne gerade
noch groß genug ist, um zur Ubernahme dieser Arbeit zu bewegen. Dem
so maͤßig erhöhten Einkommen steht aber ein stärkerer Verbrauch der
Arbeitskraft und Lebensenergie als nachteilige Folge angespannter
Akkordarbeit gegenüber“. Wir halten die Akkordarbeit mit diesen Wor—
ten treffend charakterisiert!
Zeitlohn-vertrag und Stück-Akkordlohn-vertrag sind also nicht
in ihrer Art irgend wie verschiedene Arbeitsverträge, sondern lediglich
durch die Art der Berechnung des Lohnes, der dann bei jedem von
beiden auch einen anderen Namen führt, verschieden!
Zu den Quellendes Arbeitsvertragsrechtes wer—
den wir zunächst zu zählen haben die einschlägigen Bestimmungen des
a. b. G. ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig
Erwerbstätiger erlassenen Spezialgesetze, darunter in erster Linie die
a. b. G., ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig
gesetz vom 3. Jänner 1914, R.G.Bl. Nr. 9 (nach 8 1 dieses
Gesetzes giltig für „das Dienstverhältnis der in land- und forstwirt—
schaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben zu Diensten höherer
Art angestellten Personen (Beamten). Den land- und forstwirtschaft—
lichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei
sowie der nichtgewerbliche Gartenbau gleichzuhalten.“ Für die bei der
Seeschiffahrt beschäftigten Arbeitnehmer die für diese geltenden Spe—
zialbestimmungen, für die Hausmeister das Hausbesorgergesetz vom
Jahre 1920, für die Hausgehilfen die Gesindeordnungen.
Quelle des Arbeitsvertragsrechtes für die beim Bergbau be—
schäftigten Arbeitnehmer ist das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai
1854, R.«G.«Bl. Nr. 146. Aus diesem Gesetze ist nicht nur bezüglich
des Arbeitsvertragsrechtes, sondern bezüglich des Arbeitsrechtes über—
haupt die Bestimmung des 8 2 sehr bemerkenswert, welche sagt: „In—
soferne das Berggesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind
auch auf Bergwerksangelegenheiten die allgemeinen bürgerlichen,
Straf⸗, politischen, Gewerbs- und Handelsgesetze anzuwenden.“ Aus
dieser Gesetzesstelle ergibt sich die subsidiäre Anwendung der gewerbe—
rechtlichen Bestimmungen für den Fall, als das Beragrecht keine beson—
deren Bestimmungen enthält.