fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

schiedenheit der Leistungsfähigkeiten und bei gegebener Möglichkeit der 
Bemessung der einzelnen Leistungen wird regelmäßig der Akkordlohn 
gewählt und dadurch die größte Steigerung der Produktion durch die 
Aussicht auf erhöhtes Einkommen erzielt werden. Die Einführung der 
Akkordlöhnung bringt auch regelmäßig diesen Vorteil für die Arbeiter 
mit sich. Allein, sobald ein Maßstab für die durchschnittliche Leistungs— 
fähigkeit des Akkordarbeiters gegeben ist, wird durch die konkurrie— 
renden Umstände der Einheitssatz für die Akkordarbeit auf ein solches 
Maß herabgesetzt, daß der Unterschied gegenüber dem Zeitlohne gerade 
noch groß genug ist, um zur Ubernahme dieser Arbeit zu bewegen. Dem 
so maͤßig erhöhten Einkommen steht aber ein stärkerer Verbrauch der 
Arbeitskraft und Lebensenergie als nachteilige Folge angespannter 
Akkordarbeit gegenüber“. Wir halten die Akkordarbeit mit diesen Wor— 
ten treffend charakterisiert! 
Zeitlohn-vertrag und Stück-Akkordlohn-vertrag sind also nicht 
in ihrer Art irgend wie verschiedene Arbeitsverträge, sondern lediglich 
durch die Art der Berechnung des Lohnes, der dann bei jedem von 
beiden auch einen anderen Namen führt, verschieden! 
Zu den Quellendes Arbeitsvertragsrechtes wer— 
den wir zunächst zu zählen haben die einschlägigen Bestimmungen des 
a. b. G. ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig 
Erwerbstätiger erlassenen Spezialgesetze, darunter in erster Linie die 
a. b. G., ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig 
gesetz vom 3. Jänner 1914, R.G.Bl. Nr. 9 (nach 8 1 dieses 
Gesetzes giltig für „das Dienstverhältnis der in land- und forstwirt— 
schaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben zu Diensten höherer 
Art angestellten Personen (Beamten). Den land- und forstwirtschaft— 
lichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei 
sowie der nichtgewerbliche Gartenbau gleichzuhalten.“ Für die bei der 
Seeschiffahrt beschäftigten Arbeitnehmer die für diese geltenden Spe— 
zialbestimmungen, für die Hausmeister das Hausbesorgergesetz vom 
Jahre 1920, für die Hausgehilfen die Gesindeordnungen. 
Quelle des Arbeitsvertragsrechtes für die beim Bergbau be— 
schäftigten Arbeitnehmer ist das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai 
1854, R.«G.«Bl. Nr. 146. Aus diesem Gesetze ist nicht nur bezüglich 
des Arbeitsvertragsrechtes, sondern bezüglich des Arbeitsrechtes über— 
haupt die Bestimmung des 8 2 sehr bemerkenswert, welche sagt: „In— 
soferne das Berggesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind 
auch auf Bergwerksangelegenheiten die allgemeinen bürgerlichen, 
Straf⸗, politischen, Gewerbs- und Handelsgesetze anzuwenden.“ Aus 
dieser Gesetzesstelle ergibt sich die subsidiäre Anwendung der gewerbe— 
rechtlichen Bestimmungen für den Fall, als das Beragrecht keine beson— 
deren Bestimmungen enthält.
	        
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