Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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kerung  festzustellen,  ist  die  staatliche  Belastung 1 )  mit  zu  berücksichtigen. ­
  Der  Prokopfanteil  an  staatlicher  Grund-  und  Gebäudesteuer ­
  berechnet  sich  für  1911/12  auf  5,37  L.,  so  daß  die  gesamte
staatliche  und  lokale  Immobiliarsteuerlast  pro  Kopf  i.  J.  1912  14,42  L.
betrug,  nahezu  soviel  wie  die  Prokopfbelastung  mit  Gemeindeabgaben
überhaupt.  Und  zwar  stellte  sich,  unter  Hinzurechnung  der  staatlichen ­
  Abgabe  von  2,38  L.,  die  gesamte  Grundsteuerlast  auf  7,66  L.,
die  gesamte  Gebäudesteuerlast,  unter  Hinzurechnung  von  2,99  L.  staatlicher ­
  Abgabe,  auf  6,76  L.
Der  Prokopfanteil  an  staatlicher  Grund-  und  Gebäudesteuer  ist
von  1882  bis  1912  von  6,66  auf  5,37  L.  gefallen,  so  daß  die  gesamte
staatliche  und  lokale  Prokopfbelastung  mit  Immobiliarsteuern  in  diesem
Zeitraum  von  13,37  auf  nur  14,42  L.  gestiegen  ist.  Die  gesamte
Grundsteuerlast  pro  Kopf  dagegen  ist  infolge  des  sehr  starken  Kückgangs
  des  Kopfanteils  an  staatlicher  Abgabe  (von  4,42  auf  2,38  L.)
in  dieser  Periode  von  8,93  auf  7,66  L.  gefallen,  während  die  gesamte
Gebäudesteuerlast  von  4,43  auf  6,76  L.  angewachsen  ist.  Es  wäre
jedoch  ganz  unrichtig,  in  der  Größe  des  Prokopfanteils  an  Steuern
schon  einen  Ausdruck  für  die  Größe  des  Steuerdrucks  selbst  zu
erblicken.
(Tabelle  siehe  S.  53.)
I.  Wenn  wir  zunächst  die  in  der  Tabelle  unterschiedenen  vier
Landesteile  im  Verhältnis  zueinander  ins  Auge  fassen,  so  zeigt  sich,
daß  auf  Nord-  und  Mittelitalien  nicht  nur  absolut,  sondern  auch
relativ  (pro  Kopf  der  Bevölkerung)  bei  weitem  der  größte  Teil  der
gesamten  Immobiliarsteuerlast  entfällt;  der  Norden  allein,  mit  kaum

9  Die  Gesamterträge  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  sind  bis
1885,  unter  mannigfachen  Schwankungen  im  einzelnen,  fast  ununterbrochen  gestiegen: ­
  (nach  den  Voranschlägen)  von  174,9  Mill.  i.  J.  1871  auf  181,5  Mill.  i.  J.
1878  und  erreichten  i.  J.  1885  den  Höchststand  von  191,1  Mill.  L.  Von  da  ab
gingen  sie  (zufolge  des  Ges.  v.  1886)  zurück  und  zwar  bis  auf  174,3  Mill.  i.  J,  1888
(den  tiefsten  Stand  seit  1871);  dann  nahmen  sie  wieder  zu  und  erreichten  1898
eine  neue  Eekordziffer,  den  Höchststand  überhaupt:  195,4  Mill.  L.  Von  da  ab
fallen  die  Erträge  wieder  —  bis  auf  179,7  Mill.  i.  J.  1908/09,  um  dann  wieder  anzusteigen ­
  —  bis  auf  190,4  Mill.  i.  J.  1912/13.  Diese  unregelmäßige  Gestaltung  der
Gesamterträge  ist  aber  in  der  Hauptsache  auf  die  Grundsteuer  zurückzuführen.
Während  die  Erträge  der  Gebäudesteuer  fast  ununterbrochen  gestiegen  sind,  nämlich ­
  von  48,9  Mill.  i,  J.  1871  auf  55,6  Mill.  i.  J.  1878,  auf  96,9  Mill.  i.  J.  1908  und
auf  108,2  Mill.  L.  i.  J.  1912/13,  sind  die  Grundsteuererträge  bis  1885  ziemlich  stabil
geblieben,  dann  aber  fast  ununterbrochen  zurückgegangen  (1871:  125,9  Mill.,  1885:
125,4  Mill.,  1908/09  :  82,8  Mill.  und  1912/13:  82,2  Mill.).
            
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