Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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III.  Die  Beurteilung  der  ZuscMagsbesteuerung.
Für  die  Beurteilung  einer  Steuer  kann  nicht  nur  ein  einziger
Gesichtspunkt  maßgebend  sein.  Die  TJmlagenfrage  ist  nicht  eine
bloße  Gerechtigkeitsfrage,  sondern  sie  ist  in  hohem  Maße  auch
eine  Frage  der  Steuertechnik,  die  Verwirklichung  der  Kunst  des
Möglichen.
Die  Zuschlagsbesteuerung  sei  im  folgenden  unter  einem  dreifachen ­
  Gesichtspunkt  betrachtet,  nämlich  unter  dem  der  Bequemlichkeit, ­
  dann  dem  der  Ergiebigkeit  und  endlich  dem  der  Gerechtigkeit
der  Steuer.  Im  Anschluß  hieran  sei  dargelegt,  welche  Beurteilung
dem  System  der  Zuschläge  in  der  italienischen  Literatur  zuteil  geworden ­
  ist.

1.  Die  Beurteilung  der  Zuschlagsbesteuerung  nach  den
Gesichtspunkten  der  Bequemlichkeit,  der  Ergiebigkeit
und  der  Gerechtigkeit.
I.  Kein  Zweifel,  daß  die  Zuschläge  zu  den  staatlichen  Ertragssteuern ­
  den  Vorzug  haben,  bequem  zu  sein  sowohl  für  die  Steuerpflichtigen ­
  wie  namentlich  auch  für  die  gemeindliche  Büreaukratie.
Jede  Steuer  ist  für  den  Pflichtigen  in  gewissem  Maße  lästig,  aber
hier  sind  die  Berührungen  zwischen  Steuerbehörde  und  Steuerzahler
auf  ein  Minimum  reduziert.  Kein  gehässiges  und  lästiges  Eindringen
des  Steuerbeamten  in  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Einzelnen
macht  sich  hier  notwendig,  nur  die  Gebäudesteuer  beruht  auf  dem
Deklarationsprinzip,  was  aber  die  Kommunalzuschläge  selbst  nicht
berührt.  Die  Zuschläge  gefährden  nicht  die  Staatsbesteuerung,  solange ­
  diese  nach  „äußeren  Merkmalen“  erfolgt.  Man  kann  von  oben
alles  reglementieren  (indem  man  das  Maß  des  zulässigen  Zuschlags
nach  oben  begrenzt  usw.)  und  macht  es  der  Gemeinde  leicht,  große
Steuersummen  aufzubringen,  indem  sie  nur  festzusetzen  hat,  wieviele
Prozente  vom  staatlichen  Steuersoll  nach  Feststellung  des  Gemeindeausgabenetats ­
  zur  Deckung  des  öffentlichen  Bedarfs  einzuheben  sind.
Freilich  birgt  dieser  Vorzug  der  Bequemlichkeit  der  Zuschläge  auch
            
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